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   VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13   

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VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13 (https://dejure.org/2013,43764)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 08.10.2013 - Lv 2/13 (https://dejure.org/2013,43764)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - Lv 2/13 (https://dejure.org/2013,43764)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405; BVerfGE 110, 77 (85)).

    tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen müsse, und formuliert damit denselben abstrakten Rechtssatz wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Wiederholungsgefahr "die hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird" (BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04, BeckRS 2006, 27434).

    Dazu zählt - neben der Sicherung gerichtlichen Schutzes in Fällen, in denen sich die grundrechtliche Belastung eines Betroffenen auf einen Zeitraum beschränkt, in dem einstweiliger Rechtsschutz nicht, wie es der Beschwerdeführerin gelungen ist, zu erlangen ist - die Gefahr einer Wiederholung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde, die Notwendigkeit einer Rehabilitation eines durch den Verwaltungsakt diskriminierten Betroffenen oder wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (BVerfGE 110, 77 (89)).

    (3) Ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt vor, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist (BVerfGE 110, 77, 89).

    Es besteht dann in aller Regel kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (BVerfGE 110, 77, 89 f.).

  • BVerfG, 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405; BVerfGE 110, 77 (85)).

    Sind diese Voraussetzungen - kumulativ - erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden (BVerfGE 111, 77 (89 ff.); BVerfG NVwZ-RR 2011, 405 (405, 406)).

    Für eine Wiederholungsgefahr fehlt es nämlich nach zutreffender Auffassung von Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht schon an dem Erfordernis der Möglichkeit, dass im Wesentlichen unveränderte rechtliche Umstände - gleiche rechtliche Probleme und ihre vergleichbare Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405 ff.) - jederzeit erneut auftreten können.

    Da es sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2011 (NVwZ-RR 2011, 405 ff.) zugrunde liegenden Fall - um ein der Sache nach uneingeschränktes, in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholtes Bekenntnis der Verwaltungsbehörde gehandelt hat, die der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2011 - 3 L 298/11 - zugrunde liegende Rechtsauffassung bei zukünftigen Zulassungsanträgen der Beschwerdeführerin zu beachten, bedürfte es, um dennoch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, fest stehender Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine nicht ernst gemeinte Versicherung handelt, die Teil einer Praxis 13.

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (BVerfG NJW 2009, 3642; NJW 2002, 2456; NJW 2009, 572 (573); NJW 2008, 504 (505)).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (BVerfG NJW 2002, 2456).

    Von einem Rehabilitationsinteresse wäre nur dann auszugehen, wenn die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, als Genugtuung oder zur Wiederherstellung des "guten Rufes" eines von ihm Betroffenen erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beeinträchtigt hatte (BVerfG NJW 2002, 2456 (2457)).

    In Fällen tiefgreifender oder schwer wiegender Grundrechtseingriffe wird ein solches Rehabilitationsinteresse indiziert (BVerfG NJW 2002, 2456 (2457)).

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 A 187/12

    Überlassung gemeindlicher Einrichtungen - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 11.01.2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11).

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12), sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 6 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 20 (Rechtsschutzgarantie) der Verfassung des Saarlandes verletzen; 2. die vorbezeichneten Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückzuverweisen; 3. das Saarland zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; 4. den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 EUR festzusetzen.

    Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einer Beschwerdeführerin mit der Behauptung erhoben werden, durch Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt - die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) - in ihren Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

  • VG Saarlouis, 11.05.2012 - 3 K 358/11

    Nutzung einer kommunalen Einrichtung durch eine politische Partei;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 11.01.2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11).

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12), sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 6 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 20 (Rechtsschutzgarantie) der Verfassung des Saarlandes verletzen; 2. die vorbezeichneten Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückzuverweisen; 3. das Saarland zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; 4. den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 EUR festzusetzen.

    Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einer Beschwerdeführerin mit der Behauptung erhoben werden, durch Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt - die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) - in ihren Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen müsse, und formuliert damit denselben abstrakten Rechtssatz wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Wiederholungsgefahr "die hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird" (BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04, BeckRS 2006, 27434).

    Ist aber ungewiss, "ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden" (BVerwG BeckRS 2006, 27434).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Steht dieser - wie hier - ein Grundrecht unabhängig von ihrem verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zu, so ist dieses Grundrecht nicht Bestandteil der durch Art. 21 GG geschützten Rechtsstellung der Partei und kann nicht im Organstreitverfahren verfolgt werden (vgl. BVerfGE 111, 54 (81)).

    Vielmehr kann eine Partei die Verletzung ihres Grundrechts in diesem Fall nur auf dem Rechtsweg und letztlich mit der Verfassungsbeschwerde abwehren (BVerfGE 111, 54 (81)).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (BVerfG NJW 2009, 3642; NJW 2002, 2456; NJW 2009, 572 (573); NJW 2008, 504 (505)).

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung der §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 5 VwGO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 963 (964); NJW 2009, 3642; NVwZ-RR 2011, 963 (964); NVwZ 2009, 515 (514)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Er hat also lediglich zu prüfen, ob eine angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. nur u.a. BVerfGE 18, 85 (93); 30, 173 (188); 111, 366 (373)).
  • VG Saarlouis, 06.04.2011 - 3 L 298/11

    Zulassungsanspruch einer politischen Partei zu einer öffentlichen Einrichtung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
    Da es sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2011 (NVwZ-RR 2011, 405 ff.) zugrunde liegenden Fall - um ein der Sache nach uneingeschränktes, in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholtes Bekenntnis der Verwaltungsbehörde gehandelt hat, die der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2011 - 3 L 298/11 - zugrunde liegende Rechtsauffassung bei zukünftigen Zulassungsanträgen der Beschwerdeführerin zu beachten, bedürfte es, um dennoch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, fest stehender Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine nicht ernst gemeinte Versicherung handelt, die Teil einer Praxis 13.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

  • VerfGH Saarland, 19.05.2006 - Lv 6/05
  • VerfGH Saarland, 28.06.2007 - Lv 2/07
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung in Zivilsachen durch

  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in vorgenannter Entscheidung vom 3. März 2004 festgehalten (Rn. 39 f.), dass, wenn eine verbotene Versammlung auf Grund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wie geplant durchgeführt werden konnte, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, soweit keine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse anzunehmen ist (vgl. auch VerfGH Saarland, Beschl. v. 8. Oktober 2013 - Lv 2/13 -, juris Rn. 48).
  • VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes handhabe die Zuläs- sigkeitsvoraussetzung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses bei - wie hier - abgeschlossenen Sachverhalten äußerst restriktiv, so etwa im Zusammenhang mit der Ablehnung der Nutzungsüberlassung der Festhalle Schafbrücke (Verwaltungsge- richt des Saarlandes - 3 K 358/11), für welche ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangels Wiederholungsgefahr - bestätigt durch das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (2 A 187/12) und vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 2/13) nicht beanstandet - verneint worden sei.
  • VerfGH Saarland, 08.01.2014 - Lv 14/13

    Verfahrenseinstellung und die notwendigen Auslagen des Betroffenen

    lich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. zuletzt SVerfGH, Beschl.v. 8.10.2013 - Lv 2/13 m.w.N.).
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