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   VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86   

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VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86 (https://dejure.org/1987,1911)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 14.07.1987 - Lv 4/86 (https://dejure.org/1987,1911)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - Lv 4/86 (https://dejure.org/1987,1911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Folgen verzögerter Nachwahlen (vorzeitig) ausgeschiedener Verfassungsrichter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Einführung der Gesamtschule als Regelschule und der Ganztagsschule im Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Parlamentsvorbehalt im Schulrecht in mehreren Entscheidungen ausführlich befaßt (BVerfGE 34, 165, 192 ff. Hessische Förderstufe; BVerfGE 41, 251, 259 ff. Speyer-Kolleg; BVerfGE 45, 400, 417 ff. Hessische Oberstufenreform; BVerfGE 47, 46, 78 ff. Sexualkundeunterricht; zuletzt BVerfGE 58, 257, 268 ff. Schulentlassung und Versetzung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies dahingehend konkretisiert, daß die zu regelnde Materie wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sein müsse (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerfGE 58, 257, 269).

    Da diese Intensität in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts und von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es jeweils einer besonderen Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitsmerkmale, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfGE 58, 257, 274 ).

    Der saarländische Gesetzgeber hat danach hinsichtlich der Gesamtschule mit dem Gesetz Nr. 1200 die wesentlichen Merkmale (BVerfGE 34, 165, 192 der von ihm eingeführten Schulart Gesamtschule geregelt. Dem Parlamentsvorbehalt ist mit den Vorschriften des Schulordnungsgesetzes, dessen Regelungsumfang hinsichtlich der Gesamtschule im wesentlichen mit dem Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages übereinstimmt, hinreichend Rechnung getragen. Der Entwurf der Schulrechtskommission ist dabei von dem Bemühen geprägt, dem Parlamentsvorbehalt möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen. Letzteres hat auch das Bundesverfassungsgericht gewürdigt. Es hat ausgeführt, der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von der Kommission vorgelegte Entwurf für ein Landesschulgesetz könnten als Orientierungsrahmen für weitere zukünftige Lösungsansätze angesehen werden (vgl. BVerfGE 58, 257, 270 ; in diesem Sinne auch Clemens, a.a.O., S. 67 und Staupe, a.a.O., S. 341 f. und S. 384 ff.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung der vom Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien den Gesichtspunkt der notwendigen Flexibilität (vgl. BVerfGE 58, 257, 276 . Insbesondere für das Schulrecht hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß man bei der Abgrenzung im einzelnen mit großer Behutsamkeit vorgehen und sich die Gefahren einer zu weitgehenden Vergesetzlichung, die gerade für das Schulverhältnis mißliche Folgen haben könnte, vor Augen halten müsse (BVerfGE 47, 46, 79).

    Bei den die Verwirklichung der Grundrechte weniger einschneidend beeinflussenden Regelungsbereichen ist jedoch der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Materie bereits im Gesetz mit der für die praktische Anwendung notwendigen Bestimmtheit selbst zu regeln (vgl. dazu BVerfGE 58, 257, 275 f. ).

    Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. zu all dem nur BVerfGE 58, 257, 277 f. ).

    Wie dargelegt, kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 257, 277 ) zur Auslegung der Ermächtigungsnorm auch deren Entstehungsgeschichte herangezogen werden.

    Der Umfang des Parlamentsvorbehalts, also die Frage, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf, bestimmt sich, wie bereits ausgeführt, nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden (BVerfGE 58, 257, 274 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.12.1983 - VerfGH 22/82

    Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (NVwZ 1984, 781, 782) ist der Auffassung, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen enthalte eine institutionelle Garantie der Hauptschule.

    Ein konkreter normativer Maßstab dafür läßt sich der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes (NVwZ 1984, 781, 783) entnehmen.

    a) Einigkeit besteht darüber, daß die Grundentscheidung für die Einführung der Gesamtschule als Regelschule der gesetzlichen Verankerung bedarf (vgl. dazu etwa NRW VerfGH, NVwZ 1984, 781, 782 , Clemens, Grenzen staatlicher Maßnahmen im Schulbereich, NVwZ 1984, 65, 66; davon ausgehend auch § 15 Abs. 3 Ziffer 6 des Entwurfes der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages für ein Landesschulgesetz, abgedruckt in: Schule im Rechtsstaat, Bd. I, Entwurf für ein Landesschulgesetz, Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, 1981, S. 60, 71).

    Befaßt hat sich mit der Frage des Parlamentsvorbehalts dagegen der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (NVwZ 1984, 781, 783 ).

    Dies führt auch zurück zu der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes (NVwZ 1984, 781, 783 wonach es im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn dem Gesetz die Merkmale zu entnehmen sind, die die Gesamtschule in ihrer integrierten (oder auch kooperativen) Form charakterisieren.

    Die Anforderungen, die der hessische Staatsgerichtshof an das Parlament hinsichtlich der Dichte der gesetzlichen Regelung der obligatorischen Förderstufe stellt, sind erheblich (vgl. dazu auch Dietze, NVwZ 1984, 773, 774 f. Weder hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (NVwZ 1984, 781, 783) in seiner Entscheidung zur Gesamtschule einen derart weitgehenden Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers für geboten erachtet noch enthält der Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages eine Bestimmung darüber, auf wieviel Anspruchsebenen der Unterricht in den Kursgruppen zu erteilen sei.

    Demgemäß hat auch der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (NVwZ 1984, 781, 783) in seiner Entscheidung für die Gesamtschule eine derartige Regelungspflicht des Parlaments nicht angesprochen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Diesem Spannungsverhältnis entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Bestimmungsrecht der Eltern hergeleitet hat, das auch die Befugnis umfaßt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen, auf der anderen Seite aber aus Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens entnommen hat (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 182 ff. ).

    Daß durch die Einführung einer weiteren Schulart das Recht der Eltern, den Bildungsgang ihres Kindes zu bestimmen, nur erweitert wird, setzt allerdings voraus, daß das Recht zur Wahl zwischen vom Staat vorgehaltenen Schularten fortbesteht und nicht mehr als notwendig begrenzt wird (vgl. zu letzterem BVerfGE 34, 165, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Parlamentsvorbehalt im Schulrecht in mehreren Entscheidungen ausführlich befaßt (BVerfGE 34, 165, 192 ff. Hessische Förderstufe; BVerfGE 41, 251, 259 ff. Speyer-Kolleg; BVerfGE 45, 400, 417 ff. Hessische Oberstufenreform; BVerfGE 47, 46, 78 ff. Sexualkundeunterricht; zuletzt BVerfGE 58, 257, 268 ff. Schulentlassung und Versetzung).

    In bezug auf die notwendige Regelungsdichte läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Aussage entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Einführung einer neuen (obligatorischen) Schulstufe auch deren wesentliche Merkmale selbst festlegen müsse (BVerfGE 34, 165, 192 Hessische Förderstufe; die hessische Förderstufe wird von dem Bundesverfassungsgericht auch als neue Schulform bezeichnet, a.a.O., S. 181, 192 f.).

    Der saarländische Gesetzgeber hat danach hinsichtlich der Gesamtschule mit dem Gesetz Nr. 1200 die wesentlichen Merkmale (BVerfGE 34, 165, 192 der von ihm eingeführten Schulart Gesamtschule geregelt. Dem Parlamentsvorbehalt ist mit den Vorschriften des Schulordnungsgesetzes, dessen Regelungsumfang hinsichtlich der Gesamtschule im wesentlichen mit dem Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages übereinstimmt, hinreichend Rechnung getragen. Der Entwurf der Schulrechtskommission ist dabei von dem Bemühen geprägt, dem Parlamentsvorbehalt möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen. Letzteres hat auch das Bundesverfassungsgericht gewürdigt. Es hat ausgeführt, der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von der Kommission vorgelegte Entwurf für ein Landesschulgesetz könnten als Orientierungsrahmen für weitere zukünftige Lösungsansätze angesehen werden (vgl. BVerfGE 58, 257, 270 ; in diesem Sinne auch Clemens, a.a.O., S. 67 und Staupe, a.a.O., S. 341 f. und S. 384 ff.).

    Eine Regelung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten kann daher das Elternrecht nur dann verletzen, wenn sie dazu führt, daß das Recht der Eltern auf Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten mehr als notwendig begrenzt wird (vgl. zu letzterem BVerfGE 34, 165, 185 ).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Parlamentsvorbehalt im Schulrecht in mehreren Entscheidungen ausführlich befaßt (BVerfGE 34, 165, 192 ff. Hessische Förderstufe; BVerfGE 41, 251, 259 ff. Speyer-Kolleg; BVerfGE 45, 400, 417 ff. Hessische Oberstufenreform; BVerfGE 47, 46, 78 ff. Sexualkundeunterricht; zuletzt BVerfGE 58, 257, 268 ff. Schulentlassung und Versetzung).

    Auch das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung der vom Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien den Gesichtspunkt der notwendigen Flexibilität (vgl. BVerfGE 58, 257, 276 . Insbesondere für das Schulrecht hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß man bei der Abgrenzung im einzelnen mit großer Behutsamkeit vorgehen und sich die Gefahren einer zu weitgehenden Vergesetzlichung, die gerade für das Schulverhältnis mißliche Folgen haben könnte, vor Augen halten müsse (BVerfGE 47, 46, 79).

    Berücksichtigt man aber, daß es insbesondere im Schulwesen wegen der Gefahr einer zu weitgehenden Vergesetzlichung geboten ist, bei der Abgrenzung der dem Parlamentsvorbehalt unterfallenden Regelungsbereiche mit großer Behutsamkeit vorzugehen (vgl. dazu BVerfGE 47, 46, 79), so durfte der Gesetzgeber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der notwendigen Flexibilität sowie wegen der aufgezeigten geringeren Grundrechtsrelevanz die Regelung der Zahl der Anspruchsebenen und der damit zusammenhängenden weiteren Einzelheiten dem Verordnungsgeber überlassen.

    Nur was für die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern in dem Spannungsverhältnis zum pädagogischen Freiraum wesentlich ist, unterliegt dem Parlamentsvorbehalt (vgl. zu all dem BVerfGE 47, 46, 83 ).

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Der Gerichtshof knüpft damit an seine frühere Entscheidung vom 04.04.1984 (NVwZ 1984, 784, 786) an, in der der Gerichtshof bereits ausgeführt hatte: Der Parlamentsvorbehalt mache es erforderlich, daß das Parlament selbst für die Förderstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht festlege und insbesondere bestimme, welche Fächer in Kursen und welche gemeinsam zu unterrichten seien.

    Diese hohe Intensität der Grundrechtsbetroffenheit, die auch den hessischen Staatsgerichtshof zu der Aussage veranlaßt hat, daß mit der obligatorischen Förderstufe die äußersten Grenzen des im Hinblick auf die Grundrechte von Eltern und Schülern noch Zulässigen erreicht seien (vgl. HessStGH, NVwZ 1984, 784, 785), mag es rechtfertigen, im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt von dem Gesetzgeber sehr ins Einzelne gehende Regelungen zu verlangen.

    Auch insoweit hat der hessische Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 04.04.1984 (NVwZ 1984, 784, 786) und vom 11.02.1987 (P. St. 1036 , S. 66 der Urteilsausfertigung) zwar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber selbst müsse bestimmen, welche Fächer in Kursen und welche gemeinsam zu unterrichten sind.

  • StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036

    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Der hessische Staatsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, die hessische Verfassung sehe davon ab, ein bestimmtes Schulsystem und bestimmte Schularten institutionell zu garantieren (ESVGH 22, 4, 9 zuletzt bestätigt im Urteil vom 11.02.1987, P.St. 1036, Urteilsausfertigung S. 56).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen geht in seinem Urteil vom 11.02.1987 (P. St. 1036) , das wiederum die hessische obligatorische Förderstufe betrifft, davon aus, daß die Bestimmung der Zahl der Anspruchsebenen und auch die Bestimmung des Differenzierungszeitpunktes durch den Gesetzgeber selbst erfolgen muß (S. 72 der Urteilsausfertigung).

    Auch insoweit hat der hessische Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 04.04.1984 (NVwZ 1984, 784, 786) und vom 11.02.1987 (P. St. 1036 , S. 66 der Urteilsausfertigung) zwar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber selbst müsse bestimmen, welche Fächer in Kursen und welche gemeinsam zu unterrichten sind.

  • BVerfG, 24.10.1980 - 1 BvR 471/80

    Festlegung der Schulorganisation - Gestaltungsfreiheit - Erziehungsprinzipien -

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einführung der integrierten Gesamtschule als weitere Regelschulform in Hamburg richtete, mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NVwZ 1984, 89).

    Eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen der Einführung integrierter Gesamtschulen in Hamburg hatte keinen Erfolg (BVerfG, NVwZ 1984, 89 ).

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Damit ist das Programm (BVerfGE 5, 71, 77) für den Verordnungsgeber hinreichend bestimmt umschrieben, nachdem in § 3 a Abs. 6 Satz 3 SchoG mit dem Begriff der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen der Ein- und Umstufung die maßgebliche Vorgabe festgeschrieben worden ist und nachdem sich unmittelbar aus der Ermächtigungsnorm ergibt, daß die Entscheidung über Ein- und Umstufung eine Konferenz trifft.

    Damit ist ein Programm (vgl. dazu BVerfGE 5, 71, 77) umschrieben, zu dem auch die Frage zählt, welche Fächer ab welchem Zeitpunkt in Kursen und welche Fächer gemeinsam zu unterrichten sind, ohne daß dieses Programm allerdings bereits nach seinem Wortlaut inhaltlich näher konkretisiert ist.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, daß eine institutionelle Garantie den Verfassungsauftrag enthält, die Institution in ihrem Kernbereich bestehen zu lassen (allgemein dazu etwa Schmidt-Jortzig, a.a.O. S. 33 ff.; Bleckmann, Allgemeine Grundrechtslehren, 1979, S. 196; für die kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG: BVerfGE 1, 167, 175 ff.; für das Berufsbeamtentum, Art. 33 Abs. 5 GG: BVerfGE 8, 332, 343; ebenso im Ergebnis für die Privatschule, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, 1 BvL 8/84 1 BvL 16/84 , Urteilsausfertigung S. 29, 31, 36 ff.; für die Privatschule nach Art. 134 der Bayerischen Verfassung: BayVerfGH, BayVGHE 37, 148, 157; für die Hauptschule nach Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen: NRWVerfGH, NvWZ 1984, 781, 782).

    Der Gesetzgeber muß für die Existenz der Institution Sorge tragen (Bernhard, DVBl. 1983, 299, 302), er muß die Lebensfähigkeit der Einrichtung sicherstellen (vgl. dazu für die Privatschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, 1 BvL 8/84 1 BvL 16/84 Urteilsausfertigung S. 36), und ihn trifft eine Schutzpflicht, falls der Bestand der Einrichtung als Institution evident gefährdet ist (vgl. dazu in bezug auf die Privatschule BVerfG, a.a.O., S. 37).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Parlamentsvorbehalt im Schulrecht in mehreren Entscheidungen ausführlich befaßt (BVerfGE 34, 165, 192 ff. Hessische Förderstufe; BVerfGE 41, 251, 259 ff. Speyer-Kolleg; BVerfGE 45, 400, 417 ff. Hessische Oberstufenreform; BVerfGE 47, 46, 78 ff. Sexualkundeunterricht; zuletzt BVerfGE 58, 257, 268 ff. Schulentlassung und Versetzung).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608

    Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1984 - 5 B 403/84
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Das Gesetz Nr. 1200 ist Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens - Lv 4/86 - - 7 -.

    Das trifft jedoch nicht zu; der Verfassungsgerichshof hat zugleich mit der vorliegenden Ent- sehe; dung in dem Verfahren - Lv 4/86 - zwar erkannt, daß § .5 a des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Sc h·u 1 wes e ns -im Saar 1 andin der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 vom 4. Juni 1986 betreffend die Ganz- tagsschulen nichtig ist, im übrigen aber gemäß § 45 Abs. 2 VGHG die förmliche Vereinbarkeit des Änderungsgesetzes mit der Verfassung sowie insbesondere die Gültigkeit des vorliegend zur Rede stehenden § 9 SchoG 86 festgestellt.

  • VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 2/05
    Sofern man mit einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshof (Lv 4/86 in DÖV 1988, 124, 125) eine institutionelle Garantie für die Grundschule bejahe, sei damit nicht die einzelne Grundschule in ihrem Bestand geschützt.

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1.7.1987 (- Lv 4/86 - im Umdruck S. 35 = DÖV 1988, 124, 125) entschieden hat, führen Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtages nicht zur Nichtigkeit eines Gesetzes, welches in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften der Verfassung beschlossen worden ist (vgl. weiter BVerfGE 29, 221, 234 = NJW 1971, 365, 366 Sp. 1; VerfGH RP, VwRspr 1, 245).

  • OVG Bremen, 07.09.2007 - 1 B 242/07

    Besuch einer Ganztagsschule ist freiwillig - Ganztagsschule

    Von Verfassungs wegen ist geboten, dass der Gesetzgeber selbst die genannten Regelungen trifft und sie nicht der Verwaltung überlässt (VerfGH Saarland, U. v. 14.07.1987 - Lv 4/86 -, S. 116 UA; LVerfG Sachsen-Anhalt, U. v. 15.01.2002 - LV 69/01 und 12/01 - Rn 149, 154; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 83, 246).
  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verfassung folglich auch nicht verletzt sein kann, wenn zwei Lesungen am selben Tag erfolgen (Urteil vom 14. Juli 1987 - Lv 4/86, AS RP-SL 21, 278, 292 unter C I).
  • VerfGH Thüringen, 21.04.2010 - VerfGH 40/08

    Willkür, Verletzung rechtlichen Gehörs, Gleichheitssatz

    - jedenfalls solange sie, wie derzeit hier auch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 ThürVerfGHG, als vorübergehend betrachtet werden kann - einer Verhinderung gleichzustellen (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 14. Juli 1987 - Lv 4/86, als naheliegend gebilligt durch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 und 1 BvR 985/87).
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 9/05
    "Die Verfassung des Saarlandes enthält keine Regelungen über die Anzahl oder den zeitlichen Abstand der einzelnen Lesungen, die einem Gesetzesbeschluss vorausgehen." Deshalb kann die Verfassung nicht verletzt sein, wenn zwei Lesungen am selben Tag erfolgen, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 01.07.1987 - Lv 4/86 -, S. 36.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 5/05

    Überprüfung der Zusammenlegung mehrerer Grundschulen im Verfahren des

    Deshalb kann die Verfassung nicht verletzt sein, wenn zwei Lesungen am selben Tag erfolgen, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 01.07.1987 - Lv 4/86 -, S. 36.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 8/05
    "Die Verfassung des Saarlandes enthält keine Regelungen über die Anzahl oder den zeitlichen Abstand der einzelnen Lesungen, die einem Gesetzesbeschluss vorausgehen." Deshalb kann die Verfassung nicht verletzt sein, wenn zwei Lesungen am selben Tag erfolgen, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 01.07.1987 - Lv 4/86 -, S. 36.
  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 11/05
    "Die Verfassung des Saarlandes enthält keine Regelungen über die Anzahl oder den zeitlichen Abstand der einzelnen Lesungen, die einem Gesetzesbeschluss vorausgehen." Deshalb kann die Verfassung nicht verletzt sein, wenn zwei Lesungen am selben Tag erfolgen, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 01.07.1987-Lv 4/86-, S. 36.
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