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   VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19   

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https://dejure.org/2019,6083
VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19 (https://dejure.org/2019,6083)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 15.02.2019 - Lv 1/19 (https://dejure.org/2019,6083)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - Lv 1/19 (https://dejure.org/2019,6083)
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  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass

    Auszug aus VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat folgerichtig die Höhe des Schadens vornehmlich in Fällen von Anlasstaten des Betruges (OLG Naumburg StV 2012, 353; OLG Oldenburg StV 2005, 618) oder von bloßer Teilnahme an einem Ein- bruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude (OLG Karlsruhe StV 2017, 456) her- angezogen, ihr in Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls jedoch keine den Ausschlag gebende Bedeutung beigemessen (OLG Celle NdsRPfl 2014, 127).
  • OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 1 Ws 679/09

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Von einer die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigenden Straftat ge- hen Rechtsprechung und Rechtslehre dann aus, wenn die Anlasstat einen "über dem Durchschnitt" liegenden Schweregrad oder Unrechtsgehalt aufweist (OLG Bremen StV 2013, 773; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 159; Satz- ger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3.Aufl., 2018, § 112a Rn. 13 m.w.N.; MünchKommStPO/Böhm, 2014, § 112a Rn. 26, 39).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Die Haftentscheidungen beruhen auf einem - durch den Verfassungsgerichts- hof des Saarlandes nicht nachzuprüfenden, bundesverfassungsgerichtlich nicht beanstandeten (BVerfGE 35, 185 ff.) - förmlichen Bundesgesetz.
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Wenn das Landgericht nämlich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gewürdigt hat, dass der Beschwerdeführer zur Nachtzeit mit Gewalt in ein bewohntes Anwesen eindringen wollte, um seine Betäubungsmit- telabhängigkeit zu finanzieren, und wenn es dabei gerade auch die Sicht des Opfers beachtet hat, das sich in seiner geschützten Privatsphäre unmittelbar und typischerweise wehrlos bedroht sehen musste, hat es sich im Rahmen der - auch einer restriktiven (BVerfGE 19, 342) - Auslegung des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO durch die Rechtsprechung gehalten.
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