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   VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20   

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https://dejure.org/2020,35630
VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20 (https://dejure.org/2020,35630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2020 - 129-IV-20 (https://dejure.org/2020,35630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2020 - 129-IV-20 (https://dejure.org/2020,35630)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01

    Wird in strafprozessualer Revisionsentscheidung die Sache nur im Strafausspruch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Eine solche den Rechtsweg erschöpfende (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) letztinstanzliche Entscheidung liegt vor, sobald der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Fachgerichten eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Oktober 1958, BVerfGE 8, 222 [225 f.] zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

    Dies gilt auch dort, wo die Entscheidung nachträglich zusammen mit solchen Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt wird, die an die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung gebunden waren und der hieraus erwachsenen Beschwer nicht mehr abhelfen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zwar ist der Rechtsweg nicht erschöpft, soweit die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 13; Beschluss vom 8. März 1988, BVerfGE 78, 58 [67 f.]).

    Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]; Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).

    angreifbaren Entscheidung beruht, kommen als Gegenstand einer zulässigen Verfassungsbeschwerde lediglich noch solche Grundrechtsverletzungen in Betracht, die im Folgeverfahren neu und unabhängig von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschwer geschaffen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    b) Ungeachtet dessen genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.), weil eine rügefähige Beschwer aus dieser Entscheidung nicht aufgezeigt ist.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Zwar ist der Rechtsweg nicht erschöpft, soweit die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 13; Beschluss vom 8. März 1988, BVerfGE 78, 58 [67 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    b) Ungeachtet dessen genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.), weil eine rügefähige Beschwer aus dieser Entscheidung nicht aufgezeigt ist.
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]; Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 39-IV-18

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; st. Rspr.), wobei sich der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg nach der jeweils einschlägigen fachgerichtlichen Prozessordnung richtet (Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 286).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 180-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 180-IV-08; st. Rspr.).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]; Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 156-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der den Instanzenzug abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu erheben und zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 -Vf. 156-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 80-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20
    Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; st. Rspr.), wobei sich der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg nach der jeweils einschlägigen fachgerichtlichen Prozessordnung richtet (Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 286).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Hebt das Revisionsgericht die Sache nur teilweise auf, so ist gegen die Beschwer aus dem aufrechterhaltenen Teil, der in Teilrechtskraft erwächst und im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]; Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 129-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 44-IV-23
    Eine den Rechtsweg erschöpfende letztinstanzliche Entscheidung liegt erst vor, sobald der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Fachgerichten eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 129-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 10).
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