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VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 09.05.1997 - 3 StVK 304/97
- OLG Dresden, 07.07.1997 - 2 Ws 304/97
- VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97
Aufgrund dieses Vortrages erscheint es denkbar, daß die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16.SächsVerf) verkannt (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 2. Senats vom 18. Juli 1997, 2 BvR 517/97) sowie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) verletzt haben.Um eine den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen Vollstrekkungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschluß vom 18. Juli 1997, 2 BvR 517/97).
- VerfGH Sachsen, 19.05.1994 - 22-VIII-93
Auszug aus VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97
Da die Entscheidung in der Hauptsache erst ergehen könnte, nachdem sich die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt hätte, ist unter den hier gegebenen Umständen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung vom Amts wegen geboten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 19. Mai 1994 - Vf. 22-VIII-93, JbSächsOVG 2, 44 ff.).
- VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06 Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 502 [503]; zum Begründungserfordernis: SächsVerfGH, Beschluss vom 7. November 1997 - Vf. 34-IV-97).