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   VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,1885)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.02.2021 - 14-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,1885)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 14-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,1885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung einstweiliger Anordnung gegen Corona-Regelungen durch Teil des Landtags

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Weder ist offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits verfassungswidrig wären, noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, soweit sie der Prüfung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof unterliegt, im Hinblick auf die Reichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 jeweils m.w.N.); dies gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllt sind.

    Vor diesem Hintergrund kann auch in Ansehung der von den Antragstellern herangezogenen ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach vorläufiger Prüfung insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), im Hinblick auf die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Auch wenn zumindest einzelne der Maßnahmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die mit den angegriffenen Maßnahmen beabsichtigte Reduzierung von Kontakten, der auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen sind, entgegen der Bewertung des Normgebers nicht geeignet wäre, die weitere Ausbreitung von Infektionen einzudämmen, und dass hierfür mildere, aber gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaßnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Aussetzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheitsund Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Schließlich ist - auch unter Berücksichtigung eines nunmehr zu beobachtenden Rückgangs an Fallzahlen - nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber bislang nicht seiner Pflicht nachgekommen wäre, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Insoweit könne auf die Folgenabwägung Bezug genommen werden, die das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 2. Februar 2021 (LVG 4/21) vorgenommen habe.

    Weder ist offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits verfassungswidrig wären, noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, soweit sie der Prüfung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof unterliegt, im Hinblick auf die Reichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 jeweils m.w.N.); dies gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllt sind.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen insgesamt oder in Bezug auf einzelne Maßnahmen je für sich oder in der Addition ihrer Eingriffswirkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechtsschutz gebieten (vgl. - auch zu einzelnen, mit den hier angegriffenen Regelungen strukturell vergleichbaren Beschränkungen - LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21).

    Bei der Abwägung ist u.a. zu berücksichtigen, dass namentlich die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 enthaltene Kontaktbeschränkung zwar tief in die private und öffentliche Lebensführung eingreift, jedoch kein Kontaktverbot beinhaltet und es Ausnahmen zugunsten von Kleinkindern und Betreuungsgemeinschaften gibt (vgl. LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-21).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 5).

    Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaßnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Aussetzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheitsund Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Für die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen gilt, dass diese durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen jedenfalls ein Stück weit abgemildert werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 14), ohne dass es für die Folgenabwägung darauf ankäme, ob Ausgleichsmaßnahmen - so die Antragsteller - verfassungsrechtlich geboten sind.

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 5).

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

    Auch kann nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]) nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften insgesamt oder doch einzelne von diesen offensichtlich formell und materiell verfassungswidrig sind.

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Auch die gegen die Bewertung der Gefahrenlage erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch (zu den Einwendungen gegen die Heranziehung des Inzidenzwertes vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20).

    Schließlich ist - auch unter Berücksichtigung eines nunmehr zu beobachtenden Rückgangs an Fallzahlen - nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber bislang nicht seiner Pflicht nachgekommen wäre, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).

    Für die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen gilt, dass diese durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen jedenfalls ein Stück weit abgemildert werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 14), ohne dass es für die Folgenabwägung darauf ankäme, ob Ausgleichsmaßnahmen - so die Antragsteller - verfassungsrechtlich geboten sind.

  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).
  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheitsund Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 20 NE 21.162

    15-km-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13

    Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    Dass dieses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21).

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs- VerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20-).

    66 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs- VerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

    Dass dieses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 - juris Rn. 21).

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    32 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21

    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    39 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismä- ßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    46 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 21/21

    Ferienwohnung; Corona; Beherbergungsverbot; Test

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20-).

    Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) vereinbar ist.36 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Normgeber istaber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    Der Inzidenzwert der Anzahl der Neuinfektionen hatte sich nach den Erfahrungen des Jahres 2020 als tauglicher Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung, die Belastung des Gesundheitswesens sowie die Möglichkeiten der Gesundheitsämter zur Kontaktnachverfolgung erwiesen; seine Verwendung beruhte deshalb auf einer nachvollziehbaren Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 41, juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).
  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21

    Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis

  • OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21

    Maske; Schüler

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

  • OVG Sachsen, 09.08.2021 - 3 B 254/21

    Abstands- u. Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10;

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 115/21

    Corona-Pandemie; zweimalige wöchentliche Testpflicht für Arbeitgeber

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 428/21

    Bar, ; Corona; Mund-Nasen-Schutz; Schließung; 2G-Regelung; genesen; geimpft;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

  • OVG Sachsen, 15.04.2021 - 3 B 119/21

    Wechselmodell; Präsenzbeschulung; Rechtsschutzbedürfnis; Corona

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 303/21

    Corona; Großveranstaltung; Fußball; Dauereintrittskarte; Zugangsbeschränkung;

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

  • OVG Sachsen, 22.03.2021 - 3 B 56/21

    Gastronomiebetrieb; Corona; Kantine; Übernachtungsangebot

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21

    Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 114-IV-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20

    Hinreichende Bestimmtheit einer Norm; Regelbeispiele; "für die Grundversorgung

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 18-IV-21

    Rückwirkung der Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt der

  • OVG Sachsen, 07.04.2021 - 3 B 68/21

    Corona-Pandemie; Unzulässigkeit der stundenweisen Vermietung einer SPA-Anlage;

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 183/21

    Corona; Testpflicht; Schüler; Auflage PCR-Test; Verhältnismäßigkeit;

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