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   VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00   

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VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00 (https://dejure.org/2000,20132)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.12.2000 - 30-IV-00 (https://dejure.org/2000,20132)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 30-IV-00 (https://dejure.org/2000,20132)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 26.03.1986 - 3 REMiet 1/86

    Preisrechtlich zulässige Mieterhöhung; Wirksamkeit einer Mieterhöhung; Zahlung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Dem stehe der Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 26. März 1986 (ZMR 1986, 239 f.) nicht entgegen.

    Das Landgericht Leipzig, das bei der rechtlichen Würdigung der Mieterhöhungserklärung von dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 26. März 1986 (ZMR 1986, 239 f.) abgewichen sei, sei gemäß § 541 Abs. 1 ZPO zur Einholung eines Rechtsentscheides verpflichtet gewesen.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Anderenfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 [299]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 79, 292 [301]).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf reicht nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 [284]).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95

    Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Verfahrensrechts des Bundes durch das Landgericht Leipzig auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, NJW 1998, 1226; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 1-IV-95).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Das Landgericht konnte deshalb, ohne gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu verstoßen, das demnach rechtlich unerhebliche Vorbringen der Beschwerde unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 60, 250 [252]).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 32-IV-97
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.12.2000 - 30-IV-00
    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (SächsVerfGH Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 32-IV-97).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Der Verfassungsgerichtshof hat daher auf entsprechende Rügen an Artikel 18 Abs. 1 SächsVerf und Artikel 78 Abs. 2 SächsVerf zu messen, ob die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes (hier: § 172 StPO) durch ein sächsisches Gericht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist (vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitsgebot: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -).
  • VerfGH Sachsen, 12.09.2002 - 69-IV-01
    Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt indes nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 09. März 2000 - Vf. 20-IV-99 und Beschluss vom 14. Dezember 2000 - Vf. 30-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    aa) Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist berechtigt, die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensregelungen durch sächsische Gerichte insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung zu überprüfen, als deren Gewährleistungen - wie hier - mit den korrespondierenden Bestimmungen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind ( vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitssatz: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 93-IV-01
    Dies hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Vf. 57-IV-99 und Beschluss vom 18. Dezember 2000 - Vf. 30-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 90-IV-00
    Sächsischen Verfassung zu messen (vgl. zuletzt: SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000, Vf. 30-IV-00).
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