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   VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16 (HS), 112-IV-16 (e.A.)   

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https://dejure.org/2016,47889
VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16 (HS), 112-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,47889)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.12.2016 - 111-IV-16 (HS), 112-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,47889)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 111-IV-16 (HS), 112-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,47889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Koblenz, 04.11.2016 - 2 Ws 396/16

    Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren: Zulässigkeit eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Mit seiner am 26. August 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den im Haftbefehlsverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2016 (2 Ws 396/16).

    Mit Beschluss vom 12. August 2016 (2 Ws 396/16) ordnete das Oberlandesgericht Dresden die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO an.

    Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers steht nicht entgegen, dass dieser nicht mehr gegenwärtig durch die angegriffene Anordnung der Haftfortdauer mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2016 (2 Ws 396/16) beschwert ist.

    1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2016 (2 Ws 396/16) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/ Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Eine im Ergebnis begründete Richterablehnung kann zwar im Einzelfall zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Strafverfahrens führen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 - juris Rn. 15), einer vertieften Erörterung dieses Aspekts durch das Oberlandesgericht bedurfte es angesichts des konkreten Verfahrensablaufs und des Umfangs der durch die Richterablehnung eingetretenen Verzögerung vorliegend jedoch nicht.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
    Mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung als schwerwiegendem Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt ihm aber ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 111-IV-16 [HS]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 - juris Rn. 39).
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