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   VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08   

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VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) i.F. von für Jugendliche nicht zugänglichen Diskotheken und bei Ausschluss der Möglichkeit der Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen; Angebot von Tanzmöglichkeiten im abgetrennten ...

  • VerfGH Sachsen

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 a.E. Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz, Verletzung der Betreiber von Diskotheken in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).

    Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG ist hingegen nicht an dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, die der Beschwerdeführer zu 2) vorliegend als nicht unerheblich beschreibt, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 906/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).

    Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG ist hingegen nicht an dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, die der Beschwerdeführer zu 2) vorliegend als nicht unerheblich beschreibt, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    a) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende Regelungen erlassen darf (vgl. dazu BVerfGE 100, 59 [90]; 111, 115 [137]).

    Eine mögliche Befugnis zur Typisierung entbindet nicht davon, die grundsätzlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. BVerfGE 111, 115 [137]).

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 28-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 42-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 36-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 30-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 44-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs.

    Das Rauchverbot wirkt sich unmittelbar auf die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59IV-08) und ist nicht nur als reflexartige Beeinträchtigung des Grundrechts zu qualifizieren.

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. allgemein Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass sich mit einem an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzept die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Ungeachtet dessen könnten Aspekte des Kinderund Jugendschutzes einen Ausschluss von der Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten, ohnehin nur insoweit stützen, als eine differenzierende Behandlung zur Verwirklichung dieses Schutzzieles erforderlich ist (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Damit sind aber zugleich Nachfolgeeffekte bei jungen Erwachsenen akzeptiert worden, die nicht in gleichheitswidriger Weise nur in Spielhallen unterbunden werden dürfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Dass von in Spielhallen eingerichteten Raucherräumen ein größeres Gefährdungspotential ausgehen könnte als von denjenigen in Gaststätten, liegt ebenso wenig nahe, sodass auch derartige Erwägungen den generellen Begünstigungsausschuss nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

    Vorschriften, die der Gesetzgeber in Ausführung verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen und Schrankenziehungen erlässt, stellen keine Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar (SächsVerfGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08/Vf. 59-IV-08 - vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 -, juris Rn. 93 m. w. N.; Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - BVerfGE 64, 72, juris Rn. 26 ff.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08

    Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Passivrauchens als Gefahr für die

    Die Betreiber der Gaststätten und Diskotheken werden für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Ziele durch die Pflicht zur Durchsetzung des Rauchverbotes auch gegenüber den Gästen durch den Staat in Dienst genommen (SächsVerfGH, Beschl. vom 16.10.2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08 - S. 7).
  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 332/15

    Rundfunkbeitrag; Verfassung; Zitiergebot; Datenschutz; Landesrecht;

    Vorschriften, die der Gesetzgeber in Ausführung verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen und Schrankenziehungen erlässt, stellen keine Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar (SächsVerfGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08/Vf. 59-IV-08 -).
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