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   VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96   

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VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96 (https://dejure.org/1997,3496)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.02.1997 - 25-IV-96 (https://dejure.org/1997,3496)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 25-IV-96 (https://dejure.org/1997,3496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 303
  • DVBl 1997, 1292 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    In dieser Richtung habe auch das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden (BVerfGE 92, 140 ff.).

    Dieser Regelung liegt die Absicht zugrunde, die Bediensteten weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf frühere Mitarbeiter des MfS bislang eine Prognose ausdrücklich nur im Fall einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung wegen mangelnder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 der Anlage I zum EV als geboten erachtet (BVerfGE 92, 140 [155 f.]).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Dieses Grundrecht ist gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz durch eine stärkere Formalisierung gekennzeichnet, indem es verlangt, daß jeder sein Recht der aktiven und passiven Wahl in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 48, 64 ; 60, 162 ; 93, 373 ).

    Dies schließt allerdings Differenzierungen nicht aus, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind und für sie ein verfassungsrechtlich zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 82, 322 ).

  • BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Landesbeamtenrechts im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Da einem Normmerkmal stets diejenige Bedeutung beizulegen ist, die der Norm zur rechtlichen Gültigkeit verhilft, ist das Wort "grundsätzlich" in der dargelegten Weise verfassungskonform zu interpretieren (im Ergebnis auch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, LKV 1994, 332).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Als Bürgermeister vertritt er die Gemeinde in einem ganz anderen, viel unmittelbareren Sinn als jeder andere Beamte seinen Dienstherrn: Durch ihn tritt die Gemeinde handelnd erst in Erscheinung (vgl. BVerfGE 7, 155 ).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96

    Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluß vom 18. Juli 1996 (8 B 85.96), der dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1996 zugestellt wurde, seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    BVerfGE 47, 253 ).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Dies schließt allerdings Differenzierungen nicht aus, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind und für sie ein verfassungsrechtlich zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 82, 322 ).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Dies schließt allerdings Differenzierungen nicht aus, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind und für sie ein verfassungsrechtlich zwingender Grund besteht (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 82, 322 ).
  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Dieses Grundrecht ist gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz durch eine stärkere Formalisierung gekennzeichnet, indem es verlangt, daß jeder sein Recht der aktiven und passiven Wahl in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 48, 64 ; 60, 162 ; 93, 373 ).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Dieses Grundrecht ist gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz durch eine stärkere Formalisierung gekennzeichnet, indem es verlangt, daß jeder sein Recht der aktiven und passiven Wahl in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 48, 64 ; 60, 162 ; 93, 373 ).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 45.76

    Abwählbarkeit von Bürgermeistern mit Bundesrecht vereinbar

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1992 - 5 M 2798/92

    Gemeinderat; Niedersachsen; Kommunalbeamtenwahl; Ermessensbindung; Eignung;

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07

    Abgeordnetenanklage, Aberkennung des Mandats, Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf,

    aa) Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf verfolgt den Zweck, vor dem Hintergrund der in der Präambel hervorgehobenen leidvollen Erfahrungen kommunistischer Gewaltherrschaft das Vertrauen der Bevölkerung, gerade auch der Opfer des Gewaltregimes, in die Tätigkeit des Staates zu stärken und deshalb Voraussetzungen für den Ausschluss derjenigen vom Mandat zu schaffen, die wegen ihrer besonders intensiven, durch eigenes Tun bewirkten MfS-Verstrickung als Abgeordnete untragbar erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [88 f.]).

    Art. 118 Abs. 1 SächsVerf enthält zwei kumulativ zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen und weist damit eine zweistufige Struktur auf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]).

    Sie fordert die Vornahme einer zukunftsbezogenen, umfassenden, alle beachtlichen Aspekte des jeweiligen Falls einbeziehenden Prüfung, wobei ihr Ergebnis durch die Tätigkeit für das MfS nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Untragbarkeit vorgeprägt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]; vgl. auch SächsOVG, SächsVBl. 1998, 157 [159]; SächsOVG, Urteil vom 22. Januar 2008 - 4 B 332/07).

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

    Anders als das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichts zur vergleichbaren Norm des Art. 119 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Verfassung entschieden hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254), sind Bürgermeister nicht vom Anwendungsbereich des Art. 96 Abs. 2 ThürVerf ausgeschlossen.

    Die weiteren Tatsachen müssen dann jedenfalls von solchem Gewicht sein, dass sie eine anderweitige Prognose rechtfertigen (vgl. aber für ergebnisoffene Prüfung zur vergleichbaren Rechtslage in Sachsen: SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254).

  • OVG Sachsen, 08.05.2012 - 4 A 91/12

    Rechtmäßigkeit eines Wahlprüfungsbescheids hinsichtlich der Einordnung der Abgabe

    Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96) liege eine Unwählbarkeit nur vor, wenn die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR positiv festgestellt worden sei und darüber hinaus der Bewerber aufgrund dieser Tätigkeit als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters untragbar erscheine.

    Seine Stellung liegt im Schnittpunkt zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung; ähnlich wie bei einem politischen Beamten (vgl. § 59 SächsBG) ist er auf ein wechselseitiges Vertrauen im Verhältnis zur Bürgerschaft bzw. zum Gemeinderat als ihrem Vertretungsorgan angewiesen (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96 - juris Rn. 33).

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
    Anders als das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichts zur vergleichbaren Norm des Art. 119 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Verfassung entschieden hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254), sind Bürgermeister nicht vom Anwendungsbereich des Art. 96 Abs. 2 ThürVerf ausgeschlossen.

    Die weiteren Tatsachen müssen dann jedenfalls von solchem Gewicht sein, dass sie eine anderweitige Prognose rechtfertigen (vgl. aber für ergebnisoffene Prüfung zur vergleichbaren Rechtslage in Sachsen: SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254).

  • VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 76-IV-07

    Anfechtung der Oberbügermeisterwahl der Stadt Chemnitz

    a) Das Grundrecht der allgemeinen und gleichen Wahl eines Bürgermeisters, das auch das passive Wahlrecht einschließt, findet seine Grundlage aber nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, in Art. 4 Abs. 1 und 2 SächsVerf, sondern in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 73 [76 f.]; SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 80 [84]).

    Bürgern in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht gewährt wird und niemandem diese Rechte abgesprochen werden (SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 80 [85]).

  • OVG Sachsen, 18.05.2011 - 4 A 570/10

    Wahlprüfung, Vorlagebeschluss, Wählbarkeit, Wahlfehler, Erklärung,

    Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96) liege eine Unwählbarkeit nur vor, wenn die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR positiv festgestellt worden sei und darüber hinaus der Bewerber aufgrund dieser Tätigkeit als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters untragbar erscheine.

    34 2.1 Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96, SächsVBl. 1997, 115, Rn. 37 ff. juris) folgt aus der Sächsischen Verfassung eine Rechtfertigung für die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts bei Bürgermeisterwahlen.

  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 5 A 193/12

    öffentliche Abwassereinrichtung

    42 Bei einem Bürgermeister kommt hinzu, dass er bereits durch seine Wahl Beamter wird (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SächsBG a. F.; ab 1. April 2014: § 147 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 148 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SächsBG) und deshalb der Zugang zu seinem Amt wegen des Vorrangs des Demokratieprinzips nicht vom Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung), d. h. von der Erfüllung besonderer fachlicher Voraussetzungen abhängt (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96 -, juris Rn. 30 bis 33; Wahl in: Quecke/Schmid, SächsGemO, § 51 Rn. 104).
  • VerfGH Thüringen, 08.08.2007 - VerfGH 7/06

    Zugang zu öffentlichen Ämtern

    Die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG sind bei kommunalen Wahlbeamten nämlich nur eingeschränkt anwendbar (vgl. Höfling in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Rdnr. 87; Kunig in von Münch/Kunig: Kommentar zum GG, 5. Aufl. Art. 33 Rdnr. 21; Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Aufl. Art. 33 Rdnr. 9; SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25 IV 96 -, LKV 1997, 285, 286 m.w.N.; ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - S. 11 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2000 - 41-IX-99
  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 17-IX-98
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