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VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 64-IV-01 |
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- BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
Nachrüstung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 64-IV-01
Eine einstweilige Anordnung darf aber nicht ergehen, wenn sich ein entsprechendes Hauptsacheverfahren von vornherein als unzulässig erweisen würde (vgl. BVerfGE 66, 39 [56] mit weiteren Nennungen). - BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51
Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 64-IV-01
Der Sachentscheidung voraus gehende Zwischenentscheidungen, zu denen auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu zählen ist, sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht selbständig angreifbar (vgl. BVerfGE 1, 9 [10]). - BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85
Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 64-IV-01
Zwar erfordert die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, dass bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 71, 350 [352]). - BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 64-IV-01
Dieser wird im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den möglichen Entscheidungsinhalt im Hauptsacheverfahren begrenzt (vgl. BVerfGE 16, 220 [226];… Berkemann in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32 Rn. 85).