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   VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,9432)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.11.2008 - 63-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,9432)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. November 2008 - 63-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,9432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 10 Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG); Geltung eines allgemeinen Rauchverbotes in abgetrennten Nebenräumen von Spielhallen mit Kennzeichnung als für das Rauchen zugelassene Räume; Vergleichbarkeit von Gaststätten mit ...

  • VerfGH Sachsen

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, soweit für Spielhallen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, abgetrennte Raucherräume einzurichten.

  • vdai.de PDF

    Verfassungswidrigkeit einer Regelung in einem Nichtraucherschutzgesetz, die in Bezug auf Spielhallen die Möglichkeit ausschließt, abgetrennte und gekennzeichnete Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen zugelassen ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde der Betreiberin einer Spielhalle gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Betreiberin einer Spielhalle gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz - Rauchen in abgetrennten Räumen ist erlaubt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2410]).

    Der Bund hat hinsichtlich des Nichtraucherschutzes in Spielhallen von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2411]).

    zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2412]; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2412 f.]; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2417]; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2418] m.w.N.).

    Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG ist hingegen nicht an dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf zu messen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2410]).

    Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, welche die Beschwerdeführerin langfristig betrachtet als existenzgefährdend beschreibt, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2413]).

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Das Rauchverbot wirkt sich unmittelbar auf die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59IV-08) und ist nicht nur als reflexartige Beeinträchtigung des Grundrechts zu qualifizieren.

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. allgemein Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass sich mit einem an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzept die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Ungeachtet dessen könnten Aspekte des Kinderund Jugendschutzes einen Ausschluss von der Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten, ohnehin nur insoweit stützen, als eine differenzierende Behandlung zur Verwirklichung dieses Schutzzieles erforderlich ist (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Damit sind aber zugleich Nachfolgeeffekte bei jungen Erwachsenen akzeptiert worden, die nicht in gleichheitswidriger Weise nur in Spielhallen unterbunden werden dürfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Dass von in Spielhallen eingerichteten Raucherräumen ein größeres Gefährdungspotential ausgehen könnte als von denjenigen in Gaststätten, liegt ebenso wenig nahe, sodass auch derartige Erwägungen den generellen Begünstigungsausschuss nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 59-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. allgemein Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass sich mit einem an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzept die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Ungeachtet dessen könnten Aspekte des Kinderund Jugendschutzes einen Ausschluss von der Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten, ohnehin nur insoweit stützen, als eine differenzierende Behandlung zur Verwirklichung dieses Schutzzieles erforderlich ist (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Damit sind aber zugleich Nachfolgeeffekte bei jungen Erwachsenen akzeptiert worden, die nicht in gleichheitswidriger Weise nur in Spielhallen unterbunden werden dürfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Dass von in Spielhallen eingerichteten Raucherräumen ein größeres Gefährdungspotential ausgehen könnte als von denjenigen in Gaststätten, liegt ebenso wenig nahe, sodass auch derartige Erwägungen den generellen Begünstigungsausschuss nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2412 f.]; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    aa) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2417]; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    3. Da die beanstandete Regelung die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit im Bereich der Berufsausübung betrifft, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 28 Abs. 1 SächsVerf findet, ist für eine Prüfung am Maßstab des Grundrechts aus Art. 15 SächsVerf ebenso wenig Raum (vgl. BVerfGE 30, 292 [335 f.]).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
    Der Verfassungsgerichtshof hat das Gesetz, nicht aber die subjektiven Absichten des Gesetzgebers, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und hierbei in erster Linie vom objektiven Gehalt der Norm auszugehen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 14, 9 [15]; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 1776 [1777]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 44-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 42-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 28-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 30-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 92-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019, BVerfGE 152, 274 [312 Rn. 96]; Urteil vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 [180 Rn. 122]; Urteil vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 274 [291]).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 92-IV-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 [180 Rn. 122]; Beschluss vom 21. Juni 2011, BVerfGE 129, 49 [69]).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 18-IV-22
    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08).

    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08 m.w.N.).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08 m.w.N.).

  • KG, 28.08.2018 - 5 U 174/17

    Spielhallen - Wettbewerbsverstoß: Rauchverbot und Verbot der unentgeltlichen

    zugelassener "Raucherräume" gemäß § 4 Abs. 3 NRSG - der Fall ist (wie hier OLG Brandenburg BeckRS 2012, 05323; VG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 L 251/11, juris-Rn. 13 ff. [jeweils für BbgNiRSchG]; a.A. VerfGH Leipzig, Beschl. v. 20.11.2008 - Vf. 63-IV-08, juris [für SächsNSG]; VerfGH Weimar, Beschl. v.05.12.2008 - 26/08, juris [für NichtRauchSchG TH]).
  • BVerfG, 11.03.2015 - 1 BvL 8/14

    Unzulässigkeit der Vorlage des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Hamburgisches

    Darüber hinaus haben auch für das Recht des Nichtraucherschutzes verschiedene Fachgerichte festgestellt, dass auf eine Spielhalle oder grundsätzlich vergleichbare Einrichtungen auch die Vorschriften über den Nichtraucherschutz in Gaststätten Anwendung finden können, wenn dort gleichzeitig eine Gaststätte betrieben wird (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -, NJW 2009, S. 2698 ; SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08 -, juris, Rn. 30; BayVGH München, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 9 CE 10.3177 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2009 - OVG 1 S 8.09 -, juris, Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 322 SsBs 75/09 -, juris, Rn. 2 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2012 - 3 K 958/11 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 L 251/11 -, juris, Rn. 10 f.; VG Minden, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 L 463/11 -, juris, Rn. 18 ff. ; VG Cottbus, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 3 L 238/08 -, juris, Rn. 5; vgl. auch jüngst VG Saarland, Beschluss vom 11. August 2014 - 1 L 809/14 -, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 61-IV-19
    aa) Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verbürgt allen Menschen das Grundrecht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08 [HS]).
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