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   VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), Vf. 64-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), Vf. 64-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,9011)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30.04.2020 - 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), Vf. 64-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,9011)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30. April 2020 - 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), Vf. 64-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,9011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung unvereinbar ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30II-19).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen sind gewichtig und durchaus ernst zu nehmen, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und mithin nur noch für einen regulären Ladenöffnungstag geltenden Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen sind gewichtig und durchaus ernst zu nehmen, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und mithin nur noch für einen regulären Ladenöffnungstag geltenden Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen sind gewichtig und durchaus ernst zu nehmen, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und mithin nur noch für einen regulären Ladenöffnungstag geltenden Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Hierbei ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob die Untersagung der Öffnung von großflächigen Ladengeschäften noch aufrechterhalten werden muss oder eine Lockerung verantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793) zu einer vergleichbaren bayerischen Rechtsverordnung ließen sich auf die inneren Widersprüche und Inkonsistenzen von § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO namentlich im Hinblick auf die mangelnde Bestimmtheit, das unklare Verhältnis zwischen beiden AbsaÌ?tzen der Norm, den Begriff der "Grundversorgung" und nicht zuletzt das sachlich nicht zu begründende Verbot einer Teilflächenabsperrung übertragen.

    Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob die Freistellung diverser Geschäfte der Grundversorgung - wie etwa des Buchhandels - ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, nicht aber von Ladengeschäften mit einem Sortiment wie dem der Antragstellerinnen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 zur Parallelregelung im Freistaat Bayern).

    Vor diesem Hintergrund muss, wenn aufgrund der voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit einer untergesetzlichen Norm - wie hier - eine gesamtgesellschaftliche Bedrohungslage in wesentlichen Fragen nicht entsprechend den Vorstellungen des zuständigen Normgebers ungeregelt bliebe, zur Verhinderung schwerer Nachteile von der Außervollzugsetzung angesichts eines für kurze Zeit hinnehmbar erscheinenden Gleichheitsverstoßes abgesehen werden (in diesem Sinne auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793).

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), sind zulässig, haben aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.688

    Erfolgloser Eilantrag einer Partei gegen Bayerische Corona-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Es unterliegt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, die Gefahrenlage zu bewerten und die Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.688 - juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 - juris Rn. 49).
  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Es unterliegt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, die Gefahrenlage zu bewerten und die Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.688 - juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 - juris Rn. 49).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 57-IV-15
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 147/20

    Normenkontrollverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; großflächiger Einzelhandel;

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Dies führte für die Inhaber gastronomischer Einrichtungen zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]).

    Infolgedessen könnten sich die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen, obwohl dem durch die verfahrensgegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12 [Fitnessstudios]).

    Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), müssen die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben zurücktreten.

  • VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 20 L 589/20

    Schließung von Tantra-Massage-Salons in Essen rechtswidrig

    vgl. etwa aus der inzwischen umfangreichen Rspr.: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 (eA) -, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2020 - 14 L 55/20 -, juris Rn. 35; VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2020 - W 4 E 20.572 -, juris Rn. 11; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. April 2020 - 14 K 1360/20 -, juris Rn. 35.
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Damit entfiele eine Maßnahme, die vom Verordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), gewählt wurde und derzeit noch aufrecht erhalten wird.

    c) Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), muss der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und müssen die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben weiterhin noch zurücktreten.

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob die Öffnung verschiedener Ladengeschäfte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 SächsCoronaSchVO, nicht aber von Spielhallen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1003/20 - Pressemitteilung abrufbar unter juris) oder die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Dies führte für die Betreiber zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]; VGH München, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]).

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 -.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Im Hinblick auf die von ihm in Frage gestellte Eignung und Erforderlichkeit der Kontaktbeschränkungen sowie der Regelungen über Mindestabstände und das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichem Raum vernachlässigt das Vorbringen, dass dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; SaarlVerfGH, Beschluss vom 28. April 2020 - Lv 7/20 - juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 09. April 2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE - juris Rn. 48 und Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 8 B 1074/20.N - juris Rn. 40).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 65-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Mit Beschluss vom 30. April 2020 (Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) stellte der Verfassungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind; im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Zur Darstellung der Begründung verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.]).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin, gerade in Anbetracht der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) und nach Außerkrafttreten der angegriffenen Bestimmung, durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden.

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

    § 7 SächsCoronaSchVO verstoße zudem in mehrfacher Weise gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Insoweit werde auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 (e. A.) u. a. - verwiesen, den dieser in Kenntnis des vollständigen Beschlusses des Senats vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 -) getroffen habe, und mache sich die Antragstellerin die dortigen Ausführungen zur Unwirksamkeit von § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu eigen.

    Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Verfahren 61-IV-20 (e. A.) u. a. auf den Antrag der Antragstellerin hin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in dessen Eilentscheidung vom 30. April 2020 (- Vf. 61-IV-20 [e.A.] u. a. -), wonach § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind.

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 68-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Mit Beschluss vom 30. April 2020 (Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) stellte der Verfassungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind; im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Zur Darstellung der Begründung verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.]).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin, gerade in Anbetracht der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) und nach Außerkrafttreten der angegriffenen Bestimmung, durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 66-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 67-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

  • OVG Sachsen, 12.05.2020 - 3 B 177/20

    Normenkontrollverfahren; Bestimmtheit von Normen; allgemeiner Gleichheitssatz;

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 114-IV-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 35-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Räumungsschutzverfahren - adV

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VerfGH Sachsen, 17.08.2020 - 124-IV-20
  • VG Hamburg, 12.05.2020 - 14 E 1962/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Untersagung

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