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   VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10993)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.05.2020 - 78-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10993)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 78-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10993)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob die Öffnung verschiedener Ladengeschäfte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 SächsCoronaSchVO, nicht aber von Spielhallen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1003/20 - Pressemitteilung abrufbar unter juris) oder die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Dies führte für die Betreiber zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]; VGH München, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]).

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]) bleibt ohne Erfolg.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Dies führte für die Betreiber zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]; VGH München, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]).

    Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 20 NE 20.782

    Spielhallen und Corona - Abwägung zwischen Berufsfreiheit und Schutz des Lebens

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Dies führte für die Betreiber zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]; VGH München, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]).

    Damit entfiele eine vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme, die - was hier nicht abschließend beurteilt werden kann, aber im Rahmen der Folgenabwägung unter Berücksichtigung einer Einschätzungsprärogative auch des Verordnungsgebers unterstellt werden muss - geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönlichen Kontakte möglichst gering zu halten und so der Gefahr der Erkrankung oder einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]; OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 24 [Spielhallen]).

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Dies führte für die Betreiber zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]; VGH München, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]).

    Damit entfiele eine vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme, die - was hier nicht abschließend beurteilt werden kann, aber im Rahmen der Folgenabwägung unter Berücksichtigung einer Einschätzungsprärogative auch des Verordnungsgebers unterstellt werden muss - geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönlichen Kontakte möglichst gering zu halten und so der Gefahr der Erkrankung oder einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]; OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 24 [Spielhallen]).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die verfahrensgegenständliche Regelung des § 5 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die verfahrensgegenständliche Regelung des § 5 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 10/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob die Öffnung verschiedener Ladengeschäfte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 SächsCoronaSchVO, nicht aber von Spielhallen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.) aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1003/20 - Pressemitteilung abrufbar unter juris) oder die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Damit entfiele eine vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme, die - was hier nicht abschließend beurteilt werden kann, aber im Rahmen der Folgenabwägung unter Berücksichtigung einer Einschätzungsprärogative auch des Verordnungsgebers unterstellt werden muss - geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönlichen Kontakte möglichst gering zu halten und so der Gefahr der Erkrankung oder einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2020 - 20 NE 20.782 - juris Rn. 14 [Spielhallen]; OVG SH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 - juris Rn. 24 [Spielhallen]).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 138/20

    SARS-CoV-2; Corona-Schutz-Verordnung; Gastronomiebetriebe;

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • BVerfG, 24.04.2020 - 1 BvR 900/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines Beschlusses zur

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

  • VerfGH Sachsen, 16.11.2023 - 69-I-23

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Äußerungen des

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2018, BVerfGE 150, 163 [166 Rn. 9]; Beschluss vom 3. Januar 1986, BVerfGE 71, 350 [352]; st. Rspr.) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 177-I-20
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung erließe, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erwiese (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 133-I-21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren betreffend die Wahl der Vertreter

    Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellt, dass der Antrag Erfolg hat, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 78-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
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