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   VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18   

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VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18 (https://dejure.org/2019,7250)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 118-IV-18 (https://dejure.org/2019,7250)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 118-IV-18 (https://dejure.org/2019,7250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Verhältnismäßigkeit, Anforderungen an die Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Begründung der Fortdauer einer Unterbringung im Maßregelvollzug

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung oder die Aussetzungsreife der Maßregel ergeben sich aus der freiheitssichernden Funktion von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Mindesterfordernisse für die Wahrheitsfindung im materiellen und im Prozessrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Da es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21).

    Der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts kann nicht entnommen werden, dass die zu erwartende Gewalttat die Erheblichkeitsschwelle der §§ 63, 67d Abs. 6 Satz 2 StGB überschreitet, weil der Beschluss vom 17. September 2018 keinerlei Ausführungen zu Art und Schwere der zu erwartenden Gewaltdelikte und der damit verbundenen Folgen für die Opfer enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 32; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 - juris Rn. 31).

    bb) Aufgrund der fehlenden hinreichend begründeten Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten ist bereits die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit mangels ausreichender Grundlage weder durchführ- noch nachvollziehbar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - Vf. 50-IV-05 (HS); BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 51).

  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Mit der gewählten Formulierung "Wiederholung einer Gewalttat" beschreibt das Landgericht eine Vielzahl möglicher Straftatbestände, deren Gewicht im Einzelfall erheblich variieren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 48).

    Vielmehr hätte das Landgericht darlegen müssen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen welche Straftatbestände zu erwarten sind und soweit beispielsweise "lediglich" Taten in Sinne von § 223 StGB zu erwarten gewesen wären, aus welchen Gründen diese den erhöhten Anforderungen an § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 49; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 Ws 270/17 - juris Rn. 10).

    bb) Aufgrund der fehlenden hinreichend begründeten Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten ist bereits die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit mangels ausreichender Grundlage weder durchführ- noch nachvollziehbar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - Vf. 50-IV-05 (HS); BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 51).

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 50-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Indes fehlt es in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung an einer konkreten Benennung der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Delikte (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - Vf. 50-IV-05).

    bb) Aufgrund der fehlenden hinreichend begründeten Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten ist bereits die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit mangels ausreichender Grundlage weder durchführ- noch nachvollziehbar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - Vf. 50-IV-05 (HS); BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 - juris Rn. 51).

  • BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19).

    Der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts kann nicht entnommen werden, dass die zu erwartende Gewalttat die Erheblichkeitsschwelle der §§ 63, 67d Abs. 6 Satz 2 StGB überschreitet, weil der Beschluss vom 17. September 2018 keinerlei Ausführungen zu Art und Schwere der zu erwartenden Gewaltdelikte und der damit verbundenen Folgen für die Opfer enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 32; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 - juris Rn. 31).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Demgegenüber setzen sich jedoch weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht mit dem zu erwartenden sozialen Empfangsraum sowie damit auseinander, dass vorliegend die Dauer der Unterbringung den Strafrahmen der begangenen Anlasstat weit überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18
    Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 84-IV-11

    Prüfung einer Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17

    Unterbringungsfortdauer; Psychiatrisches; Krankenhaus; Körperverletzungsdelikte;

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Beide Beschlüsse waren Gegenstand einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und wurden wegen einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aufgehoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Dass die angefochtenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und an die Begründung von Entscheidungen, die die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18 jeweils m.w.N.), nicht genügen, kann der Beschwerdeschrift nicht in ausreichendem Maße entnommen werden.

    Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

  • OLG Dresden, 17.05.2019 - 2 Ws 115/19
    Auf die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18 - den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. September 2018 sowie den Senatsbeschluss vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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