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   VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20 (https://dejure.org/2021,11998)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.04.2021 - 137-IV-20 (https://dejure.org/2021,11998)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. April 2021 - 137-IV-20 (https://dejure.org/2021,11998)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Baumann-Hasske in: ders./Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 78 Rn. 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, BVerfGE 9, 89 [95]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 36).

    Dieser darf aber den Beteiligten nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37).

    Es gibt jedoch ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37).

    Fachgerichts ist zumindest dann eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn ein mit dem gerügten Verstoß inhaltsgleiches Gesetz als verfassungswidrig anzusehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987, BVerfGE 74, 228 [233 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 - juris Rn. 13), offenkundige Gesetzesverletzungen vorliegen, die mit einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12), oder das Fachgericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs eindeutig verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305 [310 f.]; Beschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 126 [139]; vgl. zum Ganzen auch Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. Art. 103 Rn. 15; Radtke in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 5: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Satz 1 BVerfGG) und erfasst auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer einen Rechtsbehelf verwerfenden Entscheidung, und zwar selbst dann, wenn die Wiedereinsetzung - wie im Fall des § 74 Abs. 4 OWiG - selbstständig neben dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht; denn die Entscheidungsvoraussetzungen für den Rechtsbehelf und das Rechtsmittel sind grundsätzlich nicht deckungsgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976, BVerfGE 42, 252 [256 f.]; Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 4).

    c) Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insbesondere von der Auslegung und Anwendung von Säumnisvorschriften abhängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1976, BVerfGE 41, 332 [334]; Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 15).

    Der hierbei möglicherweise eintretende endgültige Verlust der Äußerungsmöglichkeit gebietet eine enge Auslegung dieser Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 15).

    Aus dieser von Verfassungs wegen gebotenen engen Auslegung (im Sinne einer zurückhaltenden Anwendung) des § 74 Abs. 2 OWiG folgt das generelle Gebot, den Begriff der "genügenden Entschuldigung" zu Gunsten des Betroffenen weit zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 - 3 Ss 20/13 - juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 - 202 StRR 29/20 - juris Rn. 7: jeweils zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO; Krumm in: Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu werten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [313 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

    Es gibt jedoch ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37).

    Fachgerichts ist zumindest dann eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn ein mit dem gerügten Verstoß inhaltsgleiches Gesetz als verfassungswidrig anzusehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987, BVerfGE 74, 228 [233 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 - juris Rn. 13), offenkundige Gesetzesverletzungen vorliegen, die mit einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12), oder das Fachgericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs eindeutig verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305 [310 f.]; Beschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 126 [139]; vgl. zum Ganzen auch Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. Art. 103 Rn. 15; Radtke in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 5: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu werten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [313 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

    Fachgerichts ist zumindest dann eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn ein mit dem gerügten Verstoß inhaltsgleiches Gesetz als verfassungswidrig anzusehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987, BVerfGE 74, 228 [233 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 - juris Rn. 13), offenkundige Gesetzesverletzungen vorliegen, die mit einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12), oder das Fachgericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs eindeutig verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305 [310 f.]; Beschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 126 [139]; vgl. zum Ganzen auch Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. Art. 103 Rn. 15; Radtke in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 5: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 11-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Zwar garantiert Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nur die Äußerungsmöglichkeit und ist nicht beeinträchtigt, wenn der Beteiligte ihm eingeräumte prozessuale Möglichkeiten nicht ausschöpft, weil er - etwa i.S.d. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG - ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14).

    Vorschriften, die das Nichterscheinen des Betroffenen mit dem Verlust des Rechtsmittels sanktionieren, sind allerdings nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch sein Ausbleiben zeigt, dass er das Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf rechtliches Gehör und eine sachliche Nachprüfung der gegen ihn ergangenen Entscheidung verzichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 - juris: zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Aus dieser von Verfassungs wegen gebotenen engen Auslegung (im Sinne einer zurückhaltenden Anwendung) des § 74 Abs. 2 OWiG folgt das generelle Gebot, den Begriff der "genügenden Entschuldigung" zu Gunsten des Betroffenen weit zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 - 3 Ss 20/13 - juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 - 202 StRR 29/20 - juris Rn. 7: jeweils zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO; Krumm in: Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22).

    Eine Entschuldigung ist nach der - insofern verfassungsrechtlich unbedenklichen - herrschenden Auffassung dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, wenn dem Betroffenen also unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 - 202 StRR 29/20 - juris Rn. 8 m.w.N.: zu § 329 Abs. 1 StPO; vgl. Hettenbach in: BeckOK OWiG, Stand Januar 2021, § 74 Rn. 30; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 32 m.w.N.; Krumm in: Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22; Bohnert/Krenberger/Krumm in: Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl., § 74 Rn. 24; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 29).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 121-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Mit der Aufhebung dieser Entscheidungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. August 2020 (OLG 24 Ss 440/20 [Z]) gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154-IV11).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG war vorliegend aber unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren nichts hätte geltend machen können, was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987, BVerfGE 77, 275 [282]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Satz 1 BVerfGG) und erfasst auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer einen Rechtsbehelf verwerfenden Entscheidung, und zwar selbst dann, wenn die Wiedereinsetzung - wie im Fall des § 74 Abs. 4 OWiG - selbstständig neben dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht; denn die Entscheidungsvoraussetzungen für den Rechtsbehelf und das Rechtsmittel sind grundsätzlich nicht deckungsgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976, BVerfGE 42, 252 [256 f.]; Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - juris Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20
    Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Prozessordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Verfassungsgerichtshof nur eingeschränkt überprüft (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BVerfG, 05.06.2019 - 1 BvR 675/19

    Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

    Unstreitig werden mit der Kontaktdatenerfassung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verwendet und damit verarbeitet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 Vf. 137-IV-20 juris Rn. 15).
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