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   VerfGH Sachsen, 23.06.2000 - 57-IV-99   

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VerfGH Sachsen, 23.06.2000 - 57-IV-99 (https://dejure.org/2000,28012)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.06.2000 - 57-IV-99 (https://dejure.org/2000,28012)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2000 - 57-IV-99 (https://dejure.org/2000,28012)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 26.03.1986 - 3 REMiet 1/86

    Preisrechtlich zulässige Mieterhöhung; Wirksamkeit einer Mieterhöhung; Zahlung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.2000 - 57-IV-99
    Insoweit verwies das Amtsgericht auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 1986 - 3 ReMiet 1/86 - (ZMR 1986 S 239 ff), in dem dieses die Ansicht vertrat, ein formwidriges Mieterhöhungsverlangen gem. § 10 Abs. 1 WoBindG sei kein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Mieterhöhung.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95

    Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.2000 - 57-IV-99
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Verfahrensrechtes des Bundes durch das Landgericht Leipzig auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechten der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, NJW 1998, 1226; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 1-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 32-IV-97
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.2000 - 57-IV-99
    Ein Verstoß gegen diese Garantie setzt voraus, dass willkürlich von Verfahrensvorschriften, die den gesetzlichen Richter regeln, abgewichen wurde (SächsVerfGH Beschluss vom 14. Mai 1998 Vf. 32-IV-97).
  • OVG Sachsen, 01.08.2000 - 1 B 58/99

    Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines

    Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass mit In-Kraft-Treten des 6. VwGO- Änderungsgesetzes zum 1.1.1997 ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Ablehnungsantrag nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 146 Abs. 2 VwGO), weshalb eine Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht in Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO ausgeschlossen (vgl. Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 124 RdNr. 65; Laudemann, NJ 1999, 6 [9]; wohl auch Kopp/Schenke, aaO, § 54 RdNr. 22, § 132 RdNr. 24 [Fußnote 13]) bzw. ein für das Zulassungsverfahren zu beachtender Mangel auf solche Fälle beschränkt sein könnte, in denen die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsantrags "grob fehlerhaft" ist (so etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. § 128 RdNr. 8, § 146 RdNr. 5) und eine Verfassungsbeschwerde rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 128 RdNr. 6; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 29.9.1999 - 2 S 583/99 - ), insbesondere also deshalb, weil die Ablehnung des Befangenheitsantrags als willkürlich erscheint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 6.8.1999 - 23 A 58/98.A. - [zitiert nach juris]) und deshalb das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt (zum Willkürmaßstab bei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.4.1997, BVerfGE 95, 322 [333]; zum inhaltsgleichen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf zuletzt SächsVerfGH, Beschl. v. 23.6.2000 - Vf. 57-IV-99 -).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 93-IV-01
    Dies hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Vf. 57-IV-99 und Beschluss vom 18. Dezember 2000 - Vf. 30-IV-00).
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