Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14 (HS), 32-IV-14 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14442
VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14 (HS), 32-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,14442)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24.06.2014 - 31-IV-14 (HS), 32-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,14442)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 31-IV-14 (HS), 32-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,14442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 50-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darlegt, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 50-IV-12, st.Rspr.).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    aa) Die Einlegungsfrist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde wird zwar von neuem in Lauf gesetzt, wenn eine Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm verstärkt, indem sie das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 100 [109]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 350 [356]), sie beginnt hingegen nicht schon deshalb neu, weil der Gesetzgeber eine inhaltlich unverändert gebliebene Norm gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137 [149]).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 83-IV-07

    Die Festsetzung eines Zuschusses im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Gegen gesetzliche Regelungen kann sich eine Verfassungsbeschwerde nur richten, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2007 - Vf. 83-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2013 - 70-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, mit deren Sinn es nicht vereinbar wäre, eine erst nach ihrem Ablauf geschaffene oder eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde anzusehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - Vf. 70-IV-13).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    aa) Die Einlegungsfrist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde wird zwar von neuem in Lauf gesetzt, wenn eine Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm verstärkt, indem sie das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 100 [109]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 350 [356]), sie beginnt hingegen nicht schon deshalb neu, weil der Gesetzgeber eine inhaltlich unverändert gebliebene Norm gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137 [149]).
  • BVerfG, 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96

    Frist zur Erhebnung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Diese Auslegung ist mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf jedenfalls vereinbar, soweit der Beschwerdeführer - wie hier - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die betreffenden gesetzlichen Regelungen im Rechtsweg geltend machen kann (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 - juris).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Die Nichtentbindung der im Europäischen Parlament vertretenen Parteien vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften betrifft den Beschwerdeführer nicht selbst; auch bei einem Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde bestünde für den Kreiswahlvorschlag der Partei A. die Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften fort (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    aa) Die Einlegungsfrist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde wird zwar von neuem in Lauf gesetzt, wenn eine Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm verstärkt, indem sie das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 100 [109]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 350 [356]), sie beginnt hingegen nicht schon deshalb neu, weil der Gesetzgeber eine inhaltlich unverändert gebliebene Norm gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137 [149]).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 30-IV-14
    Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 (HS)/Vf. 32-IV-14 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).

    Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, mit deren Sinn es nicht vereinbar wäre, eine erst nach ihrem Ablauf geschaffene oder eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde anzusehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31IV-14 (HS)/Vf. 32-IV-14 (e.A.); st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 172-IV-17
    Die Ausschlussfrist wird danach nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 [HS]/Vf. 32-IV-14 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 115-IV-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Sächsische Standortegesetz

    Die Ausschlussfrist wird danach nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 [HS]/Vf. 32-IV-14 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Die Ausschlussfrist wird danach nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 (HS)/Vf. 32-IV-14 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht