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   VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20 (https://dejure.org/2020,17632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.06.2020 - 79-IV-20 (https://dejure.org/2020,17632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 79-IV-20 (https://dejure.org/2020,17632)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    a) aa) Eine verschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer die Frist wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht einhalten konnte, wobei angesichts des Verfassungsbezugs zu Art. 78 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf die Anforderungen an die individuellen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139] zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG).

    Überdies handelt fahrlässig, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen per Telefax nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139]; Beschluss vom 14. August 2007 - 1 BvR 1820/07 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 - juris Rn. 17).

    Dabei muss ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139]; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6).

    In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [140]).

    Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs und damit der Speicherung der gesendeten Signale im Empfangsgerät des Gerichts maßgeblich, nicht jedoch die Vollständigkeit des Ausdrucks (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [140 f.]; BGH, Beschluss vom 25. April 2006, BGHZ 167, 214 [220]).

  • BVerfG, 16.10.2014 - 1 BvR 2452/14

    Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumung (§ 93 Abs 1, 2 BVerfGG) bei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 BvR 2452/14 - juris Rn. 5).

    einem solchen Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 BvR 2452/14 - juris Rn. 5).

    Demgegenüber ist die Funktionsfähigkeit des absendenden Faxgeräts grundsätzlich der Verantwortungssphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 BvR 2452/14 - juris Rn. 6), es sei denn, der Defekt des Faxgeräts tritt trotz entsprechender organisatorischer Vorkehrungen des Beschwerdeführers erstmals und unvorhergesehen auf und ein Ausweichen auf einen anderen Übermittlungsvorgang ist zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Defekts nicht mehr möglich (Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl., § 93 Rn. 60 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 122/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Revision (Vorlage

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 122/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 - juris Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 - juris Rn. 26).

    Da die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags abgelaufen ist (§ 29 Abs. 2 SächsVerfGHG), kann dieser Begründungsmangel seinerseits nicht mehr geheilt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 122/20 - juris Rn. 12 zu 93 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 1 BvR 1820/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Die vollständige, insgesamt 46 Seiten umfassende Beschwerdeschrift ging erst am 12. Mai 2020 und damit verspätet bei Gericht ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 BvR 1820/07 - juris Rn. 2).

    Überdies handelt fahrlässig, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen per Telefax nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139]; Beschluss vom 14. August 2007 - 1 BvR 1820/07 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 72-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2010 - Vf. 72-IV-10).
  • OVG Sachsen, 08.01.2020 - 3 E 88/19

    Verwaltungsrechtsweg; Identitätsfeststellung; repressive Maßnahme;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2020 (3 E 88/19) zurück.
  • BVerfG, 02.07.2014 - 1 BvR 862/13

    Erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl Fristwahrung bei Ausnutzung der Beschwerdefrist

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 2 BvR 1066/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 23.06.2016 - 1 BvR 1806/14

    Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [140]).
  • BVerfG, 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17

    Verfristete Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 122/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 - juris Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Einhaltung der

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13

    Zu den engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren

  • BVerfG, 25.02.2000 - 1 BvR 1363/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 140-IV-17
  • BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05

    Nichtannahmebeschluss und Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 05.07.2019 - 1 BvR 1458/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der einmonatigen

  • BVerfG, 05.10.1995 - 1 BvR 1566/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Veräumung der Frist zur Erhebung der

  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 52-IV-22

    Erheben und Begründen der Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem

    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 79-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 122/20 - juris.

    Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 79-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 - juris Rn. 6).

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