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   VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16   

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VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16 (https://dejure.org/2016,29978)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 104-IV-16 (https://dejure.org/2016,29978)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. August 2016 - 104-IV-16 (https://dejure.org/2016,29978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).

    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273]; Beschluss vom 6. Mai 2003 NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273 f.]; Beschluss vom 26. Februar 1997, StV 1997, 535 [536]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [274 f.]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273]; Beschluss vom 6. Mai 2003 NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273 f.]; Beschluss vom 26. Februar 1997, StV 1997, 535 [536]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [274 f.]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerf-GH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren der Fortdauer der seit etwa einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [274 f.]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem halben Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung noch erkennbar tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt werde.
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem halben Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung noch erkennbar tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt werde.
  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Bei einer solchen Sachlage hat das Präsidium des Gerichts für die Verwirklichung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen Sorge zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254 [256]).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273 f.]; Beschluss vom 26. Februar 1997, StV 1997, 535 [536]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
    § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • OLG Düsseldorf, 30.11.1992 - 2 Ws 439/92
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 141-IV-17
    Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).

    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273]; Beschluss vom 6. Mai 2003 NJW 2003, 2895 [2896]).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]; vgl. auch zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18).

    Grundsätzlich hat die Justizverwaltung für die Verwirklichung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen Sorge zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254 [256]; zuletzt Beschluss vom 11. August 2018 - 2 BvR 819/18; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16 m.w.N.).

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