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   VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08   

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VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08 (https://dejure.org/2009,9168)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.06.2009 - 79-II-08 (https://dejure.org/2009,9168)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 79-II-08 (https://dejure.org/2009,9168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie; Schaffung leistungsfähiger Kreise und Stärkung der Finanzkraft und Verwaltungskraft der Kommunen als akzeptierte Gemeinwohlziele mit Kommunalbezug; Neuordnung der Kreise allein ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und 73 SächsVwNG; Kreisgebietsneugliederung und Funktionalreform; Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Kreisgebietsneugliederung und Funktionalreform erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 770
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die in den Jahren 1993 bis 1996 umgesetzte Kreisgebietsreform keinen aus dem Tatbestand einer Mehrfachneugliederung abzuleitenden Bestands- oder Vertrauensschutz der Landkreise begründete (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40 f.]).

    Die Beurteilung der konkret zu berücksichtigenden Interessen hängt dabei einerseits von den Rahmenbedingungen der jeweiligen Gebietsänderung und andererseits von den Erwartungen ab, die der Gesetzgeber mit einer früher verfolgten Konzeption begründet hat (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    Diese aus der seinerzeitigen Ungewissheit über die künftige Entwicklung resultierende Vorläufigkeit begrenzte von vornherein die Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der betroffenen Kreise und ihrer Einwohner (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [41]).

    Dieser ist indes allein aus der vom Verfassungsgerichtshof zu konkretisierenden Verfassung herzuleiten (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    c) Die mit dem Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz umgesetzten Gebietsänderungen dienen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [41 ff.]; SächsVBl. 2008, 170 [174 ff.]) - dem Wohl der Allgemeinheit.

    Die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Zielsetzungen steht außer Frage (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42]; SächsVBl. 2008, 170 [175]).

    (1) Der Verfassungsgerichtshof hat in den bislang zur Kreisgebietsneugliederung 2008 ergangenen Entscheidungen festgestellt, dass der Gesetzgeber den für die Leitsatzbildung relevanten Sachverhalt im gebotenen Umfang erhoben hat, insbesondere auf Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung zurückgreifen konnte, die nicht über das Jahr 2020 hinausreichen (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42]; SächsVBl. 2008, 170 [176]).

    Insbesondere erscheint die vorgesehene Vergrößerung der Landkreise und Kreisfreien Städte auf eine Regelmindestgröße von 200.000 Einwohnern im Jahr 2020 bei einer Fläche der Landkreise von nicht wesentlich mehr als 3.000 km² und einer auf den Ausgleich bestehender Unterschiede gerichteten Abgrenzung der Kreisgebiete nicht offensichtlich ungeeignet, die der Reform zu Grunde liegenden Ziele zu erreichen (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42 f.]; SächsVBl. 2008, 170 [175 f.]).

    Die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neuzuschnitt der Landkreise geeignet ist, die Verwaltungsstrukturen im Hinblick auf die durch die Funktionalreform bewirkte Aufgabenkommunalisierung zu optimieren, begegnet mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs keinen Bedenken (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42 f.]).

    Daraus folgt, dass den Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen des Art. 90 SächsVerf allein die Selbstverwaltungsgarantie bildet, wie sie in Art. 82 Abs. 2 und Art. 88 SächsVerf gewährleistet ist (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    Von nachvollziehbaren Erwägungen getragen ist darüber hinaus auch der Vorrang qualifizierter Mittelzentren gegenüber solchen im Verdichtungsraum und als Ergänzungsstandort im ländlichen Raum, deren landesplanerische Einstufung auf raumkategoralen Besonderheiten beruht (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [43]).

    Die in der Begründung zum Gesetzentwurf angegeben Zahlen entsprechen diesem Planungsstand (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [43]).

    Es ist nicht feststellbar, dass dessen Priorisierung gegenüber der zentralörtlichen Bedeutung Grimmas von sachfremden Erwägungen getragen ist, zumal die Stärkung strukturschwächerer Räume ein legitimes Auswahlkriterium zwischen mehreren in Betracht kommenden Städten ist (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [44]).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Mit der Erhöhung der Leistungskraft und Effizienz der Landkreise und Kreisfreien Städte bei gleichzeitiger Gewährleistung einer bürgernahen Verwaltung verfolgt der Gesetzgeber ein unmittelbar in der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verankertes Ziel (SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 236 [239]; vgl. BVerfGE 79, 127 [148], ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [417]).

    Der Gesetzgeber ist mithin innerhalb der von Art. 85 Abs. 1 SächsVerf gesetzten Grenzen frei, staatliche Aufgaben den Kreisen oder den Gemeinden zuzuordnen (vgl. BVerfGE 79, 127 [152]).

    Das Prinzip der dezentralen Aufgabenverteilung dient gerade der Ortsnähe von Entscheidungen und kann damit in einen von der Verfassung hingenommenen Gegensatz zum Interesse an der Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit der Verwaltung stehen (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]).

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Die Bestimmung des Sitzes des Landratsamtes für den Landkreis Leipzig in § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG steht ebenfalls im Einklang mit Art. 82 Abs. 2 und Art. 88 SächsVerf. 1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung des Sitzes des Landratsamtes, soweit sie mit einer Gebietsänderung nach Art. 88 Abs. 1 SächsVerf einhergeht, dem Landesgesetzgeber zusteht (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; vgl. VerfGH Rh.-Pf. DÖV 1970, 198 [202]; VerfGH NRW OVGE 31, 296 f.; NdsStGH DÖV 1979, 406).

    Wegen des unmittelbarem Zusammenhangs unterliegt sie den gleichen verfassungsrechtlichen Bindungen, wie sie für die Gebietsänderungen selbst gelten (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; vgl. StGH BW ESVGH 23, 1 [21]).

    a) Neben Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf, die den Kommunen das Recht zur Wahrnehmung und eigenverantwortlichen Erfüllung aller Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises verbürgen (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [58 f.]; Urteil vom 18. November 1999 - Vf. 174-VIII-98), enthält Art. 85 Abs. 1 SächsVerf nähere Maßgaben für das Verhältnis zwischen staatlicher und kommunaler Aufgabenwahrnehmung.

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Vor Gebietsänderungen sind die von ihr betroffenen Träger kommunaler Selbstverwaltung anzuhören, um ihnen zu ermöglichen, ihre Sicht der Belange des Wohls der Allgemeinheit zum Ausdruck zu bringen und dem Gesetzgeber eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermitteln (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 120; SächsVBl. 2008, 170 [174]).

    Dieses Anhörungsrecht gehört zum Kern der institutionellen Garantie der kommunalen und kreiskommunalen Ebene und ist damit Bestandteil der Gewährleistung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 119 f.).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Denn unter der Geltung des strikten Konnexitätsprinzips des Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 79 [90 f.]; 4, 132 [135 f.]; 8, 17 [21 ff.]) ist eine verfassungsrechtlich erhebliche Schmälerung des Spielraums für die Wahrnehmung originärer Selbstverwaltungsangelegenheiten, wie sie in Bezug auf die Übertragung staatlicher Aufgaben befürchtet wird (vgl. zu den Gefahren Nierhaus in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 28 Rn. 71; Dreier, a.a.O., Art. 28 Rn. 120 f.; BVerfGE 119, 331 [354]), nicht anzunehmen (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 79 [90 f.]; 8, 17 [23 f.]; ebenso BbgVerfG LKV 2002, 323 [324]).

    Eine Beeinträchtigung durch Aufgabenüberbürdung wäre deshalb allein dann möglich, wenn der Kreisebene neben den staatlichen kein nennenswerter Bestand an überörtlichen, kreiskommunalen Aufgaben zugewiesen würde oder diese aufgrund der für die staatlichen Aufgaben benötigten Verwaltungskapazitäten nicht mehr wahrgenommen werden könnten (vgl. BVerfGE 119, 331 [353 f.]).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 [210 f.]; 93, 37 [65]; 97, 198 [213]).

    Allein innerhalb dieses gegenständlichen Rahmens prüft der Verfassungsgerichtshof die Gültigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelungen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, mithin ohne eine Bindung an den Vortrag der Antragsteller (vgl. BVerfGE 93, 37 [65]).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Dies gilt sowohl bezogen auf die Perspektive der Gebietskörperschaft für im Vertrauen auf die Entscheidung des Gesetzgebers getroffene Dispositionen als auch für das Vertrauen der Einwohner in den Bestand einmal getroffener staatlicher Organisationsentscheidungen (vgl. BVerfGE 86, 90 [110]; BVerwGE 36, 108 [111 ff.]).

    Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen bleiben aber im Falle einer Mehrfachneugliederung bei der Ermittlung des die Gebietsänderung rechtfertigenden Sachverhalts, der Anhörung der betroffenen Körperschaften und auch bei der Abwägung der Gemeinwohlgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 86, 90 [109f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 13. September 1975 - 43/74, juris Rn. 58; Stüer, DVBl. 1977, 1 [7]; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, 2004, S. 151 f.).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Lässt die Gesetzesbegründung eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Entscheidung erkennen, so ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken schließlich nicht daraus, dass sie auch das Ergebnis politischer Kompromisse zum Zwecke einer parlamentarischen Mehrheitsbildung gewesen sind (vgl. BVerfGE 50, 50 [53]; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 1975 - 26/74 - juris Rn. 69).
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Lässt die Gesetzesbegründung eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Entscheidung erkennen, so ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken schließlich nicht daraus, dass sie auch das Ergebnis politischer Kompromisse zum Zwecke einer parlamentarischen Mehrheitsbildung gewesen sind (vgl. BVerfGE 50, 50 [53]; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 1975 - 26/74 - juris Rn. 69).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2008 - 67-VIII-08

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
    Auf der Ebene landesplanerischer Gleichrangigkeit kann typischerweise von einer so weit gehenden Vergleichbarkeit zweier Städte ausgegangen werden, dass die Entscheidung über die Einrichtung des Verwaltungssitzes in einer Wechselwirkung zur landesplanerischen Einordnung steht, weil diese bereits für sich genommen die Entwicklungschancen eines Ortes beeinflussen kann (SächsVerfGH NVwZ 2009, 44 [45]; vgl. Schoch, a.a.O., 294).
  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 174-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberes

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.05.1969 - VGH 29/69

    Rechtmäßigkeit einer Territorialreform in einem Bundesland; Anrufung eines

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

  • StGH Baden-Württemberg, 04.06.1976 - GR 3/75

    Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 62-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Gesetzes zur

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen die Inanspruchnahme des Gebietes der

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • OVG Sachsen, 11.12.2008 - 4 B 141/06

    Parteiwechsel; Funktionswechsel; Altlastensituation; Teilregelung; Teilaufhebung;

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Es kann jedoch erforderlich sein, den Antrag anhand seiner Begründung auszulegen, wenn darin etwa die Verfassungswidrigkeit weiterer im Antrag nicht bezeichneter Normen thematisiert wird (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08 - juris Rn. 297 ff.; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 - juris Rn. 87; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 85-II21 [e.A.] - juris Rn. 27; st. Rspr.).

    Darüber hinaus können von den Antragstellern nicht konkret angegriffene Vorschriften in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie mit den zulässigerweise angegriffenen Vorschriften in einem engen inhaltlichen Regelungszusammenhang stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08 - juris Rn. 301; vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [374]; Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]), etwa wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf eine andere oder durch den klaren inneren Zusammenhang mit anderen Vorschriften derart von den letzteren abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm ergibt (enger sachlicher Regelungszusammenhang, so ausdrücklich SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 - juris Rn. 87; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975, BVerfGE 40, 296 [309 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Darüber hinaus können von den Antragstellern nicht konkret angegriffene Vorschriften in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie mit den zulässigerweise angegriffenen Vorschriften in einem engen inhaltlichen Regelungszusammenhang stehen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08, JbSächsOVG 17, 51 [86]; BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE.

    Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08, JbSächsOVG 17, 51 [87]).

  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 58-II-21

    Abstrakte Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3

    1. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247 [258 f.]; Rozek in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand September 2017, § 76 Rn. 61; Graßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 46).
  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    zu SächsVerfGH, Urteile vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 und vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08).
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