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   VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08   

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VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08 (https://dejure.org/2009,4885)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.03.2009 - 74-I-08 (https://dejure.org/2009,4885)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. März 2009 - 74-I-08 (https://dejure.org/2009,4885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Organstreitverfahren einer im Sächsischen Landtag vertretenen Partei gegen eine durch gesetzgeberische Maßnahmen einer Kreisgebietsreform bewirkten nachteiligen Veränderung ihrer Wahlchancen nach dem Kommunalwahlrecht; Organstreitverfahren einer im Sächsischen Landtag ...

  • VerfGH Sachsen

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des Wahlrechts im Zuge der Kreisgebietsreform; Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien; Beibringung von Unterstützungsunterschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 540
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG kann nicht die angeblich verfassungswidrige Norm selbst sein (vgl. BVerfGE 107, 286 [293]).

    Als Gegenstand des Organstreits kommt danach zum einen der Erlass einer Norm, also ein normsetzender oder normändernder Akt des Gesetzgebers in Betracht (vgl. allgemein SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]; siehe auch BVerfGE 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 107, 286 [293]; 120, 82 [98]).

    Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).

    Es kann sich die vom Wahlgesetzgeber vorausgesetzte tatsächliche oder normative Grundlage geändert oder die bei Erlass der Bestimmung getroffene Prognose als irrig erwiesen haben (vgl. BVerfGE 73, 40 [94]; 82, 322 [338 f.]; 107, 286 [294]; 120, 82 [108]).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Zwar kann sich unter den genannten Voraussetzungen aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien eine Pflicht des Gesetzgebers und ein entsprechender Anspruch der politischen Parteien ergeben, eine die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerfGE 107, 286 [294]; 120, 82 [108]).

    b) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der angegriffene Normsetzungsakt ihre in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Statusrechte, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 120, 82 [104]; siehe auch BVerfGE 3, 19 [26]; 107, 286 [294]; 111, 382 [398]), verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Als Gegenstand des Organstreits kommt danach zum einen der Erlass einer Norm, also ein normsetzender oder normändernder Akt des Gesetzgebers in Betracht (vgl. allgemein SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]; siehe auch BVerfGE 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 107, 286 [293]; 120, 82 [98]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in Art. 21 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsätze nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Bundesländern als Landesverfassungsrecht gelten (vgl. BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 27, 10 [17]; 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; 120, 82 [104]).

    Es kann sich die vom Wahlgesetzgeber vorausgesetzte tatsächliche oder normative Grundlage geändert oder die bei Erlass der Bestimmung getroffene Prognose als irrig erwiesen haben (vgl. BVerfGE 73, 40 [94]; 82, 322 [338 f.]; 107, 286 [294]; 120, 82 [108]).

    Zwar kann sich unter den genannten Voraussetzungen aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien eine Pflicht des Gesetzgebers und ein entsprechender Anspruch der politischen Parteien ergeben, eine die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerfGE 107, 286 [294]; 120, 82 [108]).

    b) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der angegriffene Normsetzungsakt ihre in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Statusrechte, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 120, 82 [104]; siehe auch BVerfGE 3, 19 [26]; 107, 286 [294]; 111, 382 [398]), verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.

    Die Teilnahme der Parteien an diesen Wahlen wird durch ihr Recht auf Chancengleichheit geprägt, das seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.); eines Rückgriffs auf die Verbürgung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf bedarf es insoweit nicht (vgl. auch BVerfGE 99, 1 [10, 17]).

    Da die Tätigkeit der politischen Parteien auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf allen Ebenen gerichtet ist, erstreckt sich ihr Recht auf Chancengleichheit auch auf den Bereich der Kommunalwahlen (vgl. BVerfGE 6, 367 [372 f.]; BVerfG LKV 1994, 403 [403]; BVerfGE 120, 82 [103 ff.]; siehe auch SächsVerfGH, SächsVBl.

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).

    Auch rechtserhebliche Unterlassungen setzen die Frist des § 18 Abs. 3 SächsVerfGHG in Gang; die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; 80, 188 [210]; 114, 107 [118]).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (vgl. BVerfGE 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]).

    Dies schließt aber eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht aus, denn Wahlgesetze betreffen bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 [88 f.]; 114, 107 [116]).

  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08

    Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Als Gegenstand des Organstreits kommt danach zum einen der Erlass einer Norm, also ein normsetzender oder normändernder Akt des Gesetzgebers in Betracht (vgl. allgemein SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]; siehe auch BVerfGE 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 107, 286 [293]; 120, 82 [98]).

    Bezüglich eines solchen Unterlassens wäre die Antragstellerin im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt, weil es insoweit an dem erforderlichen materiellen Element eines verfassungsrechtlichen Streitverhältnisses im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf mangelte (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]).

    Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung und Anwendung der genannten Normen des Kommunalwahlgesetzes die Grundsätze des Art. 21 Abs. 1 GG Bedeutung gewinnen können; allein dieser Umstand rechtfertigt die Annahme eines dem Verfassungsrecht zugehörigen Streitgegenstandes nicht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - Vf. 73I-07; siehe auch SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]).

    Ein Gesetz gilt grundsätzlich mit seiner Verkündung als allgemein bekannt gegeben (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 (HS)/Vf. 96-I-08 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 25-I-00; siehe auch BVerfGE 118, 277 [320 f.]).

    a) Dieser Normsetzungsakt kann im Organstreitverfahren nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/ Vf. 96-I-08 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 96-I-08

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren und in einem Verfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Als Gegenstand des Organstreits kommt danach zum einen der Erlass einer Norm, also ein normsetzender oder normändernder Akt des Gesetzgebers in Betracht (vgl. allgemein SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]; siehe auch BVerfGE 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 107, 286 [293]; 120, 82 [98]).

    Bezüglich eines solchen Unterlassens wäre die Antragstellerin im Organstreitverfahren nicht antragsbefugt, weil es insoweit an dem erforderlichen materiellen Element eines verfassungsrechtlichen Streitverhältnisses im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf mangelte (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]).

    Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung und Anwendung der genannten Normen des Kommunalwahlgesetzes die Grundsätze des Art. 21 Abs. 1 GG Bedeutung gewinnen können; allein dieser Umstand rechtfertigt die Annahme eines dem Verfassungsrecht zugehörigen Streitgegenstandes nicht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - Vf. 73I-07; siehe auch SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]).

    Ein Gesetz gilt grundsätzlich mit seiner Verkündung als allgemein bekannt gegeben (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 (HS)/Vf. 96-I-08 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 25-I-00; siehe auch BVerfGE 118, 277 [320 f.]).

    a) Dieser Normsetzungsakt kann im Organstreitverfahren nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/ Vf. 96-I-08 [e.A.]).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Wenn sie im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Wahlverfahrens um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, und geltend machen, die Rechtsverletzung beruhe auf einer Handlung oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans, sind sie im Organstreit beteiligtenfähig (vgl. BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 57, 1 [9]; 73, 1 [27]; 73, 40 [65]; 99, 1 [17]; 103, 164 [168]).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Eine andere Betrachtung würde die Gefahr begründen, dass bei späteren Wahlvorgängen regelmäßig die Antragsfrist des § 18 Abs. 3 SächsVerfGHG, die mit der Verkündung des Gesetzes beginnt, versäumt wäre (vgl. dazu BVerfGE 103, 164 [169 f.]).

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Dies schließt aber eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht aus, denn Wahlgesetze betreffen bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 [88 f.]; 114, 107 [116]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Als Gegenstand des Organstreits kommt danach zum einen der Erlass einer Norm, also ein normsetzender oder normändernder Akt des Gesetzgebers in Betracht (vgl. allgemein SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I-08 [e.A.]; siehe auch BVerfGE 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 107, 286 [293]; 120, 82 [98]).

    Wenn sie im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Wahlverfahrens um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, und geltend machen, die Rechtsverletzung beruhe auf einer Handlung oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans, sind sie im Organstreit beteiligtenfähig (vgl. BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 57, 1 [9]; 73, 1 [27]; 73, 40 [65]; 99, 1 [17]; 103, 164 [168]).

    Es kann sich die vom Wahlgesetzgeber vorausgesetzte tatsächliche oder normative Grundlage geändert oder die bei Erlass der Bestimmung getroffene Prognose als irrig erwiesen haben (vgl. BVerfGE 73, 40 [94]; 82, 322 [338 f.]; 107, 286 [294]; 120, 82 [108]).

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (vgl. BVerfGE 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
    b) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der angegriffene Normsetzungsakt ihre in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgten Statusrechte, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 120, 82 [104]; siehe auch BVerfGE 3, 19 [26]; 107, 286 [294]; 111, 382 [398]), verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.

    Der Wahlerfolg einer Partei bei vorangegangenen Wahlen kann regelmäßig als geeigneter und aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlags und für das Vorliegen des erforderlichen Rückhalts unter den Wahlberechtigten angesehen werden (SächsVerfGH, JbSächsOVG 15, 63 [68]); vgl. auch BVerfGE 3, 19 [27]; 6, 121 [130]; 12, 10 [27 f.]; 12, 33 [36]; 12, 135 [137]).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04

    Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • OVG Sachsen, 31.05.2006 - 4 BS 127/06

    Keine Wahlzulassung von Martin Kohlmann in Chemnitz

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 18-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 25-I-00

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen der Verletzung von

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvH 1/67

    Subsidiäre Zuständigkeit des BVerfG für landesrechtliche Organstreitigkeit

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 72-I-06

    Beschluss im Organstreitverfahren wegen eines Landtagsbeschlusses, der das

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    c) Die Teilnahme der Parteien an Wahlen wird durch ihr Recht auf Chancengleichheit geprägt, das seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.); eines Rückgriffs auf die Verbürgungen der Art. 15 bzw. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf bedarf es insoweit nicht (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998, BVerfGE 99, 1 [10, 17]).

    Da nicht nur die Vorschriften über die Wahldurchführung und die Feststellung des Wahlergebnisses, sondern bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlvorbereitungsverfahrens, insbesondere des Wahlvorschlagsrechts, die Wahlchancen der Parteien beeinflusst, beanspruchen die Grundsätze des Art. 21 Abs. 1 GG schon in diesem Stadium Geltung (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 40-I-19

    Organstreit; unzulässiger Antrag wegen Fristversäumung

    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wird dies bejaht, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird, wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 361) oder wenn es sich um Bestimmungen handelt, deren Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen - etwa der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb - sich nicht ein für alle Mal abstrakt, sondern nur jeweils situationsbezogen beurteilen lässt (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2/01 - juris Rn. 31 für wahlrechtliche Ausschlussklauseln).

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden können (SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995, BVerfGE 92, 80 [89]; Beschluss vom 8. März 2001, BVerfGE 103, 164 [170]; Beschluss vom 11. März 2003, BVerfGE 107, 286 [296 f.]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 403 [405]; Beschluss vom 23. August 2005, BVerfGE 114, 107 [118]; Urteil vom 3. Juli 2007, BVerfGE 118, 244 [256 f.]).

    c) Die Antragsfrist wird spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Normgeber für den Antragsteller erkennbar und eindeutig weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995, BVerfGE 92, 80 [89]; Beschluss vom 8. März 2001, BVerfGE 103, 164 [171]; Beschluss vom 11. März 2003, BVerfGE 107, 286 [297]; Beschluss vom 23. August 2005, BVerfGE 114, 107 [118]; Urteil vom 18. April 2007, BVerfGE 118, 244 [256]).

    Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08 unter Verweis auf BVerfG Beschluss vom 23. August 2005, BVerfGE 114, 107 [118]; Urteil vom 18. April 2007, BVerfGE 118, 244 [256]).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 108-V-17

    Wahlprüfungsbeschwerde trotz Wahlfehlers unbegründet

    (1) Die Grundsätze des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gelten nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Bundesländern als Landesverfassungsrecht (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08 unter Bezugnahme auf BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 27, 10 [17]; 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; 120, 82 [104]).

    Auch der Verfassung des Freistaates Sachsen sind die Grundsätze einer Parteiendemokratie immanent (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08).

  • VG Leipzig, 24.09.2013 - 6 K 299/13

    Anfechtungen der Oberbürgermeisterwahl in Leipzig 2013 bleiben vor dem

    Das Unterschriftenquorum dient dazu, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimme zu sichern und indirekt der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (VG Leipzig, Beschl. v. 25.1.2013 - 6 L 16713; VGH München, Beschl. v. 21.10.2008 - 4 C 08.2479 - juris; ferner BVerfG, Beschl. v. 29.4.1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 - juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urt. v. 30.1.2009 - Vf. 74-I-08 - juris).

    Denn gerade aus der Sächsischen Verfassung lässt sich kein Ausschluss eines Unterschriftensammlungsverfahrens entnehmen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urt. v. 30.1.2009 - Vf. 74-I-08 - juris).

    Hier ist es gerechtfertigt, einen Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags durch Unterstützerunterschriften zu verlangen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urt. v. 30.1.2009 - Vf. 74-I-08 - juris).

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 27-IV-11

    Regelung im Kommunalwahlgesetz zur sog. Hochzonung bei Ortschaftsratswahl

    Ein solcher besteht für wahlrechtliche Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, die "ernst zu nehmen" sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2008, Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956, BVerfGE 4, 375 [381 f.]; BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990, BVerfGE 82, 353 [364]).

    (1) Bewerber, die von Parteien nominiert werden, nehmen zwar über §§ 33, 6 c KomWG mittelbar an den Privilegien von Art. 21 Abs. 1 GG teil (vgl. zu dessen wahlrechtlichen Auswirkungen: SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104]).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    c) Der in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgte, unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht geltende (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. August Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV19 [HS]; Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104 f.]) Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren zur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978, BVerfGE 47, 198 [226]), stellt die gleichen Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339], Urteil vom 9. November 2011, BVerfGE 129, 300 [320] jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 71-I-12

    Unzulässiger Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach

    Die in Teilen engere Regelung des § 17 SächsVerfGHG ist entsprechend verfassungskonform zu erweitern (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08; vgl. zur gleichliegenden Problematik der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., §§ 63, 64 Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 123-IV-21

    Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erhebung einer

    Unabhängig davon, dass Art. 21 GG nicht zu den in § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG benannten Grundrechten zählt, setzt sich das Beschwerdevorbringen weder mit dem in der Sache gerügten Recht auf Chancengleichheit der Parteien (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - Vf. 35-II-20 [HS]; Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]; Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 74-I-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.; vgl. zum Neutralitätsgebot: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020, BVerfGE 154, 320; Urteil vom 16. Dezember 2014, BVerfGE 138, 102 m.w.N.) noch mit der streitbefangenen Äußerung des Ministerpräsidenten argumentativ auseinander.
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