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   VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06   

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https://dejure.org/2006,35989
VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06 (https://dejure.org/2006,35989)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.07.2006 - 44-IV-06 (https://dejure.org/2006,35989)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 44-IV-06 (https://dejure.org/2006,35989)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    Um eine den genannten Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97).

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 502 [503]; zum Begründungserfordernis: SächsVerfGH, Beschluss vom 7. November 1997 - Vf. 34-IV-97).

    Sie wird vom Verfassungsgerichtshof nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes verkannt hat (vgl. zu § 57 StGB: BVerfG NJW 2000, 502 [503]).

  • VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 117-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    Hat er noch die Möglichkeit eines Antrags nach § 33a StPO (hier i.V.m. § 2 JGG), so kann die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 117-IV-04 [HS]/ Vf. 118-IV-04 [eA]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 07.11.1997 - 34-IV-97
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 502 [503]; zum Begründungserfordernis: SächsVerfGH, Beschluss vom 7. November 1997 - Vf. 34-IV-97).
  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 52-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Freiheitsgrundrechtes (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 SächsVerf) rügt, kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde wegen der Möglichkeit der Beseitigung jeglicher verfassungsrechtlicher Mängel im Rahmen eines Antrags nach § 33a StPO ebenfalls bereits unzulässig ist (so: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 BvR 969/06; anders die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 52-IV-06 (HS) / Vf. 53-IV-06 (e.A.); SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 61-IV-05).
  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 61-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 44-IV-06
    2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Freiheitsgrundrechtes (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 SächsVerf) rügt, kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde wegen der Möglichkeit der Beseitigung jeglicher verfassungsrechtlicher Mängel im Rahmen eines Antrags nach § 33a StPO ebenfalls bereits unzulässig ist (so: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 BvR 969/06; anders die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 52-IV-06 (HS) / Vf. 53-IV-06 (e.A.); SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 61-IV-05).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 55-IV-07

    Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil im Hinblick

    Hat er noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels, hier der Revision nach § 333 StPO, kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung, d. h. nach Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 44-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 56-IV-07

    Unvoreingenommenheit des Richters als maßgebend für die Frage über einen

    Er verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 44-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 51-IV-07

    Verfassungsbeschwerde gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße

    Hat er noch die Möglichkeit einer Gehörsrüge nach § 356a StPO (hier i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG), kann die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 44-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 47-IV-07

    Anforderungen an die fachgerichtliche Rechtswegausschöpfung als

    Hat er noch die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO, kann die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 44-IV-06; st. Rspr.).
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