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   VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17 (HS), 100-IV-17 (e.A.)   

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https://dejure.org/2017,28012
VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17 (HS), 100-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,28012)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.07.2017 - 99-IV-17 (HS), 100-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,28012)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 99-IV-17 (HS), 100-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,28012)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Dresden, 02.06.2017 - 22 UF 308/17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Mit ihrer am 30. Juni 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 (341 F 337/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juni 2017 (22 UF 308/17).

    Auf die hiergegen durch die Beschwerdeführerin zu 1) eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren mit der ebenfalls angefochtenen Entscheidung vom 2. Juni 2017 (22 UF 308/17) den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig teilweise ab und fasste diesen insoweit wie folgt neu: "Der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin zu 1) wird unter Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge im Übrigen die Gesundheitsfürsorge für die Beschwerdeführerin zu 2) entzogen.

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich dabei auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10, jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich dabei auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10, jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Dies gilt insbesondere, wenn die Sorgerechtsentziehung zum Zweck der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil erfolgte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09; Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 201 [221 f.], jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 32-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fachgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein Verfahren wählt, dass grundsätzlich nicht geeignet erscheint, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen oder wenn es einen für das Kindeswohl bedeutsamen Gesichtspunkt in der Abwägung außer Acht lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Ebenso ist auch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch den Verfassungsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil die Bestellung eines Ergänzungspflegers dem Familiengericht vorbehalten ist, § 151 Nr. 5 FamFG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/85).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Dies gilt insbesondere, wenn die Sorgerechtsentziehung zum Zweck der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil erfolgte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09; Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 201 [221 f.], jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Dies gilt insbesondere, wenn die Sorgerechtsentziehung zum Zweck der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil erfolgte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09; Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 201 [221 f.], jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Elternrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. a) Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 20-IV-16 [HS]; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).

    Die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung muss möglichst zuverlässig erkannt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A]/Vf. 33-IV-11 [HS]).

    Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung sind durch den Verfassungsgerichtshof nur darauf zu überprüfen, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - Vf. 125-IV-16; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fachgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein Verfahren wählt, das grundsätzlich nicht geeignet erscheint, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, wenn es einen für das Kindeswohl bedeutsamen Gesichtspunkt in der Abwägung außer Acht lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS] m.w.N.) oder wenn ein Gesichtspunkt in der Abwägung den Ausschlag gibt, der keinen Bezug zum Kindeswohl erkennen lässt, etwa.
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