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   VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14   

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VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14 (https://dejure.org/2015,26725)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 98-IV-14 (https://dejure.org/2015,26725)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. September 2015 - 98-IV-14 (https://dejure.org/2015,26725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von Aufzügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Welche gerichtlichen Erwägungen für die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers tragend waren, kann von dem Verfassungsgerichtshof ohne Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft indes nicht vollständig beurteilt werden; der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170 [171]).

    b) Die Verfassungsbeschwerde ist in der Folge auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Welche gerichtlichen Erwägungen für die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers tragend waren, kann von dem Verfassungsgerichtshof ohne Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft indes nicht vollständig beurteilt werden; der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170 [171]).

    b) Die Verfassungsbeschwerde ist in der Folge auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170).

  • OLG Dresden, 29.09.2014 - 3 OLG 23 Ss 404/14

    Störung von Aufzügen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Mit seiner am 7. November 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 (217 Cs 205 Js 7534/12) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2014 (3 OLG 23 Ss 404/14).

    Die hiergegen erhobene Sprungrevision verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 29. September 2014 (3 OLG 23 Ss 404/14) als unbegründet.

  • AG Dresden, 07.04.2014 - 217 Cs 205 Js 7534/12

    Johannes Lichdi

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Mit seiner am 7. November 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 (217 Cs 205 Js 7534/12) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2014 (3 OLG 23 Ss 404/14).

    Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 (217 Cs 205 Js 7534/12) wegen Störung von Aufzügen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt.

  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 38-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Welche gerichtlichen Erwägungen für die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers tragend waren, kann von dem Verfassungsgerichtshof ohne Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft indes nicht vollständig beurteilt werden; der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170 [171]).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 31-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Welche gerichtlichen Erwägungen für die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers tragend waren, kann von dem Verfassungsgerichtshof ohne Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft indes nicht vollständig beurteilt werden; der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170 [171]).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Auch insoweit genügt sie dem Begründungserfordernis nicht, weil sie keine Bewertung ermöglicht, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers letztlich auf den gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemachten Grundrechtsverletzungen beruht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 89-IV-13 [HS]/Vf. 90-IV-13 [e.A.] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 61-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14
    Da der mit der Beschwerdeschrift mitgeteilte Sachverhalt eine verfassungsrechtliche Überprüfung der das Strafurteil bestätigenden Revisionsentscheidung nicht erlaubt, kann der Verfassungsgerichtshof zugleich auch nicht - jedenfalls nicht vollständig - beurteilen, ob und wieweit etwaige Verletzungen der Grundrechte des Beschwerdeführers durch das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 mit der Entscheidung über seine Revision fachgerichtlich beseitigt worden sein könnten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).

    Der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar; es ist aber nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, von der Beschwerdebegründung offen gelassene Sachverhaltslücken durch beigezogene Akten selbst zu schließen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 114-IV-18

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 159-IV-17
    Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob durch die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 11-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 108-IV-18

    Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio bei einer Verlegung

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 42-IV-18

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei Geltendmachung

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 107-IV-17
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 41-IV-18

    Substantiierte Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 56-IV-17
    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, durch Beiziehung der landgerichtlichen Akten von Amts wegen den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu ermitteln, um sich sodann mit den - zudem nicht nachvollziehbaren - verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. zu den Begründungsanforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 61-IV-11; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
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