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   VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08   

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VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08 (https://dejure.org/2009,11179)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30.01.2009 - 99-I-08 (https://dejure.org/2009,11179)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2009 - 99-I-08 (https://dejure.org/2009,11179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestandskraft der Ablehnung von Anträgen auf Vollziehung von Beweisbeschlüssen im Rahmen eines Untersuchungsausschusses; Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Vollziehung eines auf einem Minderheitenantrag beruhenden Beweisbeschlusses; Gestaltung des Verfahrens ...

  • VerfGH Sachsen

    Verletzung von Minderheitenrechten im 2. Untersuchungsausschuss des 4. Sächsischen Landtags; mangelnde Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gefassten Beweisbeschlusses; Art. 54 Abs. 3 SächsVerf

  • kanzlei-wittner.de

    Verfassungsgerichtshof stellt Verletzung von Minderheitenrechten durch den 2. Untersuchungsausschuss fest.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verletzung von Minderheitenrechten durch den 2. Untersuchungsausschuss festgestellt

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsgerichtshof stellt Verletzung von Minderheitenrechten durch den 2. Untersuchungsausschuss fest

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 02.10.2008)

    Mündliche Verhandlung über die Verletzung von Minderheitenrechten im Untersuchungsausschuss zur Korruptionsaffäre

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 332
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08
    Allein dadurch lässt sich eine effektive Verwirklichung des Untersuchungsauftrags und damit der parlamentarischen Kontrolle sicherstellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 15, 41 [47], unter Hinweis auf BVerfGE 105, 197 [226]).

    In dieser Konstellation ist die Mehrheit gehalten, eine Verfahrensgestaltung zu wählen, die auch die Interessen der Minderheit angemessen zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 105, 197 [234 f.]).

    Der Umfang dieses Mitgestaltungsanspruchs kann zwar nicht weiter reichen als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten (vgl. BVerfGE 105, 197 [223]).

    In dieser Situation muss die Ausschussmehrheit durch die Gestaltung des Verfahrens der Gefahr entgegenwirken, dass die von der Minderheit herbeigeführten Beweisbeschlüsse nur noch sehr spät und unter erheblichem Zeitdruck oder überhaupt nicht mehr zum Vollzug gelangen (vgl. BVerfGE 105, 197 [234]).

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 86-I-03

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen der Verletzung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08
    3. Der Antrag ist gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil der Untersuchungsausschuss die beanstandete Maßnahme innerhalb des von ihm selbständig wahrzunehmenden Untersuchungsauftrages zu verantworten hat (SächsVerfGH JbSächsOVG 15, 41 [46 f.]; ebenso schon SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 86-I-03).

    Deren Befugnisse stoßen allerdings dort an verfassungsrechtliche Grenzen, wo die Minderheit mit nachvollziehbaren Erwägungen befürchten darf, dass durch das Vorgehen der Mehrheit Erschwernisse oder Behinderungen für weitere Tatsachenfeststellungen eintreten (SächsVerfGH JbSächsOVG 15, 41 [47 f.], unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 86-I-03).

    Dem korrespondiert auch der verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab (SächsVerfGH JbSächsOVG 15, 41 [47 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 86-I-03).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08
    Durch Urteil vom 29. August 2008 (Vf. 154-I-07) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verweigerung der Befolgung der sechs dort streitgegenständlichen Beweisbeschlüsse in ihrer Gesamtheit durch die Staatsregierung den Untersuchungsausschuss in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt hat.

    Zwar war schon seit knapp vier Monaten das Organstreitverfahren des Antragsgegners gegen die Staatsregierung wegen der generellen Verweigerung der Überlassung von Beweismitteln unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Einsetzung (Vf. 154-I-07) anhängig.

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

    bb) Der Antragsgegner zu 2) ist ein gemäß Art. 54 SächsVerf mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Sächsischen Landtages und daher grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08).

    Zu verantworten hat nach dem Antragsvorbringen die Belehrungsformel allein der Antragsgegner zu 1) und nicht (auch) der Antragsgegner zu 2) innerhalb des von ihm selbständig wahrzunehmenden Untersuchungsauftrags (vgl. hierzu SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08; Urteil vom 20. April 2007 - Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2002 - Vf. 16-I-02; vgl. zum Abgrenzungskriterium, wer von mehreren Beteiligten die rechtliche Verantwortung trägt, auch LVerfG M-V, Urteil vom 25. Februar 2016 - LVerfG 9/15 - juris Rn. 44 f.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 36).

    Darüber hinaus verpflichtet Art. 54 Abs. 3 SächsVerf den Untersuchungsausschuss im Grundsatz, den auf einem Minderheitsantrag beruhenden Beweisbeschluss zu vollziehen, um dadurch sicherzustellen, dass der Untersuchungsauftrag effektiv verwirklicht werden kann (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08; Urteil vom 20. April 2007 - Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]).

    Deshalb muss die Minderheit - innerhalb des im Ausgangspunkt am Mehrheitsprinzip orientierten Verfahrensrechts - nicht nur über den Umfang, sondern auch über sonstige Umstände der Beweiserhebung zumindest insoweit in effektiver Weise mitbestimmen können, als das Verfahren auf die inhaltliche Erfüllung des Untersuchungsauftrags ausstrahlen kann (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08; Urteil vom 20. April 2007 - Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 86-I-03).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

    Damit verfügt die qualifizierte Ausschussminderheit über ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht auf Sachaufklärung (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 - LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 38; VerfGH SN, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08, LKV 2009, 219 = juris, Rn. 64; VerfGH BY, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-VIa-06, VerfGHE BY 59, 209 = juris, Rn. 24; VerfG BB, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 95/02, LVerfGE 14, 179 = juris, Rn. 37; anders zu Art. 44 Abs. 1 GG, der ein Kontrollrecht des gesamten Parlaments und/oder der Einsetzungsminderheit im Bundestag begründe, das die qualifizierte Ausschussminderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG lediglich im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könne, etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 85 f.; dazu: Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand 1. Juni 2019, § 64 Rn. 17).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - LVerfG 9/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren gegen Ablehnung eines

    Im Hinblick auf dieses unmittelbar aus der Verfassung folgende subjektive Recht, über die Sachaufklärung mitzubestimmen, sind die Ausschussmitglieder, die selbst diese Minderheit für den Antrag vom 28. September 2015 gebildet haben, in ihrer Gesamtheit durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet und damit beteiligtenfähig (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 30.01.2009 - Vf. 99-I-08 -, LKV 2009, 332 = juris Rn. 64; BayVerfGH, Entsch.

    Zu verantworten hat die Ablehnung des Antrags vom 28. September 2015 nämlich allein der Untersuchungsausschuss selbst und nicht (auch) dessen Vorsitzender, und zwar auch insoweit, als es um die Frage geht, ob die Entscheidung hinreichend begründet wurde (vgl. zum Abgrenzungskriterium, wer von mehreren Beteiligten die rechtliche Verantwortung trägt, auch SächsVerfGH, Urt. v. 30.01.2009 - Vf. 99-I-08 -, LKV 2009, 332 = juris Rn. 65; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 36).

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

    Eine solche Behinderung kann schon dann gegeben sein, wenn durch die Erweiterung des Untersuchungsauftrags die Arbeit des Untersuchungsausschusses derart vermehrt wird oder er so weit unter Zeitdruck gerät, dass er seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllen kann (vgl. HVerfG, Urt. v. 1.12.2006, a.a.O., S. 291 = juris Rn. 134, und zur vergleichbaren Konfliktsituation bei der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss: BVerfG, Urt. v. 8.4.2002 - 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197, 234 = juris Rn. 141; HessStGH, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., Rn. 101 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 30.1.2009 - Vf. 99-I-08 -, juris Rn. 79).
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 92-I-21

    Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss

    Gemessen an den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Vf. 99-I-08 und Vf. 18-I-07 (HS)/Vf. 19-I-07 (e.A.) verletze der angegriffene Beschluss die Minderheitenrechte der Antragsteller.

    Daran vermag auch der Verweis der Antragsteller auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. April 2007 - Vf. 18-I-07 (HS)/Vf. 19-I-07 (e.A.) - und vom 21. November 2008 - Vf. 99-I-08 - nichts zu ändern.

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Dementsprechend kann der Kläger das Recht nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss - also dem Beklagten - geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002, 2 BvE 2/01, juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113 (120); VerfGH Sachsen, Urt. v. 21.11.2008, Vf. 99-I-08, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2009, 44/08, juris).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Dementsprechend kann der Kläger das Recht nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss - also dem Beklagten - geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002, 2 BvE 2/01, juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113 (120); VerfGH Sachsen, Urt. v. 21.11.2008, Vf. 99-I-08, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2009, 44/08, juris).
  • VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09

    Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung

    Dementsprechend kann der Antragsteller den Anspruch nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss - also dem Antragsgegner zu 2) - geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002 - 2 BvE 2/01 - , juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113 (120); VerfGH Sachsen, Urt. v. 21.11.2008 - Vf. 99-I-08 -, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2009 - 44/08 -, juris).
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