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   LG Münster, 17.08.2010 - 011 O 301/06   

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https://dejure.org/2010,32835
LG Münster, 17.08.2010 - 011 O 301/06 (https://dejure.org/2010,32835)
LG Münster, Entscheidung vom 17.08.2010 - 011 O 301/06 (https://dejure.org/2010,32835)
LG Münster, Entscheidung vom 17. August 2010 - 011 O 301/06 (https://dejure.org/2010,32835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rücktritt vom Pferde-Kaufvertrag; § 323 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitzer eines webenden Pferdes erhält Kaufpreis zurück; Kaufpreisrückzahluung aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Pferdes wegen psychischer Verhaltensstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bielefeld, 08.08.2008 - 19 O 52/07

    Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages über ein Turnierpferd und

    Auszug aus LG Münster, 17.08.2010 - 11 O 301/06
    Das klägerseits zitierte Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.08.2008, AZ: 19 O 52/07, führt an, dass ein Nutzungsvorteil nicht entstanden sei, da das Pferd nicht als Reit- und Sportpferd nutzbar gewesen sei.
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus LG Münster, 17.08.2010 - 11 O 301/06
    Die Grundsätze des Verbrauchgüterkaufs sind auch beim Tierkauf anzuwenden (vergl. BGH NJW 2006, 2250).
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus LG Münster, 17.08.2010 - 11 O 301/06
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Abweichungen von der physiologischen Norm nicht allein dewegen als Mangel einzustufen sind, weil der Markt hierauf mit Preisabschlägen reagiert (verg. BGH NJW 2007, 1351).
  • OLG Hamm, 21.01.1999 - 18 U 142/98

    Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus LG Münster, 17.08.2010 - 11 O 301/06
    "Stellen" setzt nach dem Schutzzweck der §§ 305 ff.BGB voraus, dass der Verwender unter Ausschluss des anderen Vertragspartners einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (vergl. OLG Hamm NJW-RR 99, 999).
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