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   LG Münster, 22.03.2013 - 023 O 146/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31559
LG Münster, 22.03.2013 - 023 O 146/12 (https://dejure.org/2013,31559)
LG Münster, Entscheidung vom 22.03.2013 - 023 O 146/12 (https://dejure.org/2013,31559)
LG Münster, Entscheidung vom 22. März 2013 - 023 O 146/12 (https://dejure.org/2013,31559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fotogeschäft kann von Ausweisbehörde nicht die Unterlassung der Fertigung von Passbildern verlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Anbietens einer Passbildanfertigung durch die Personalausweisbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassung der Fertigung von Passbildern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Personalausweisbehörde darf kostenlosen Vor-Ort-Service für Fertigung von digitalen Passbildern anbieten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Personalausweisbehörde darf kostenlosen Vor-Ort-Service für Fertigung von digitalen Passbildern anbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Passfotos gegen Ausweis-Behörde

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Ausweis-Behörde darf biometrische Passbilder kostenlos anfertigen

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Zu Unterlassungsansprüchen wegen Passfotos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsansprüche wegen Passfotos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.09.2011 - 4 U 91/11

    Unentgeltliche Abgabe von Routern als wettbewerbswidrige

    Auszug aus LG Münster, 22.03.2013 - 23 O 146/12
    Im Fall der L, die im Zuge der verpflichtenden Einführung der elektronischen Online-Abrechnung Zahnarztpraxen kostenlos VPN-Router eines bestimmten Herstellers zur Verfügung stellte, ist eine Wettbewerbsförderung zu Gunsten des Lieferanten der Router und auch ein Interesse L am wirtschaftlichen Erfolg dieses geförderten Unternehmens zu bejahen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2011, 4 U 91/11, zitiert nach Juris, Rdn. 43/44).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Münster, 22.03.2013 - 23 O 146/12
    Nicht hinreichend bestimmt ist die Klage im Falle einer alternativen Klagehäufung, bei welcher der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, 522).
  • VG Münster, 08.05.2015 - 1 K 94/14

    Gemeinden dürfen kostenlose Passfotos anbieten

    Die Klage wurde durch Urteil vom 22. März 2013 (23 O 146/12) mit der Begründung abgewiesen, dass das beanstandete Verhalten keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstelle.
  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 4 U 72/13

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für eine Klage gegen

    Die Klägerin beantragt nunmehr noch, unter Aufhebung des am 22.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 23 O 146/12, I. die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die Herstellung von "Passbildern" (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben, hilfsweise , die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, durch ihr Bürgerbüro bzw. ihr Passamt und/oder ihre Personalausweisbehörde die unentgeltliche Herstellung von "Passbildern" (Lichtbildern) ihren Bürgern anzubieten und diese zu fertigen sowie damit in amtlichen Mitteilungen oder kommunalen Informationen insbesondere in Zeitungsanzeigen, Schreiben an ihre Bürger oder auf ihren Internetseiten zu werben, II. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft, zu vollziehen am Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, gegen sie festgesetzt wird.
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