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   LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11, 06 S 25/11   

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https://dejure.org/2011,11018
LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11, 06 S 25/11 (https://dejure.org/2011,11018)
LG Münster, Entscheidung vom 22.12.2011 - 6 S 25/11, 06 S 25/11 (https://dejure.org/2011,11018)
LG Münster, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 6 S 25/11, 06 S 25/11 (https://dejure.org/2011,11018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 611, 612 BGB, 45i Abs. 4 TKG
    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen eines Drittanbieters

  • rabüro.de

    Zur Rechtslage beim Herstellen von Mobilfunkverbindungen über das Festnetz durch Kinder des Anschlussinhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; BGB § 612; TKG § 45i Abs. 4 S. 1
    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen eines Drittanbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wenn Kinder unerlaubt telefonieren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11
    Eine Anscheinsvollmacht liegt dabei vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH NJW 2006, 1971).

    Zumutbar sind dabei all diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (vgl. BGH NJW 2006, 1971).

    Dies gilt insbesondere, wenn man mit dem BGH davon ausgeht, dass auch ein gewissenhafter durchschnittlicher Telefonkunde nicht verpflichtet ist, sich ständig über die auf dem Telekommunikationsmarkt angebotenen Dienstleistungen auf dem Laufenden zu halten und sich umgehend auf neue technische Möglichkeiten der Nutzung des Telefonschlusses einzustellen (vgl. NJW 2006, 1971).

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10

    In Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11
    Diese Nachfolgevorschrift zu dem früheren § 16 Abs. 3 S. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), der bestimmte, dass Entgelte nicht gefordert werden konnten, wenn der Nachweis erbracht war, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt worden war, beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich keine Änderung im Hinblick auf die Anforderungen an das Einstehen für das Handeln eines Dritten, so dass es nach wie vor darauf ankommt, was der Anschlussinhaber zu vertreten hat und damit, welche Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden können, bei deren Anwendung er das Handeln des Dritten, der das Gespräch geführt hat, hätte erkennen und verhindern können (vgl. BGH NJW 2011, 2122; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, 9 O 312/08, zit. nach juris).
  • LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die

    Auszug aus LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11
    Diese Nachfolgevorschrift zu dem früheren § 16 Abs. 3 S. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), der bestimmte, dass Entgelte nicht gefordert werden konnten, wenn der Nachweis erbracht war, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt worden war, beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich keine Änderung im Hinblick auf die Anforderungen an das Einstehen für das Handeln eines Dritten, so dass es nach wie vor darauf ankommt, was der Anschlussinhaber zu vertreten hat und damit, welche Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden können, bei deren Anwendung er das Handeln des Dritten, der das Gespräch geführt hat, hätte erkennen und verhindern können (vgl. BGH NJW 2011, 2122; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, 9 O 312/08, zit. nach juris).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11
    Auch weitere mögliche Grundlagen für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vgl. BGH NJW 2007, 1458) sind nicht ersichtlich.
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