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   BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17)   

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https://dejure.org/2017,38128
BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17) (https://dejure.org/2017,38128)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17) (https://dejure.org/2017,38128)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17) (https://dejure.org/2017,38128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 11, 58a, 71 Abs. 1
    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; lebenslange Wiedereinreisesperre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 AufenthG, § 58a AufenthG, § 71 Abs 1 AufenthG, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO
    Keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Einreise- und Aufenthaltsverbote

  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen; Konzentration der Frage der behördlichen und gerichtlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Einreise- und Aufenthaltsverbote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung; Abschiebungsanordnung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; lebenslange Wiedereinreisesperre; Befristung; Ausnahme; Behördenzuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de

    Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen; Konzentration der Frage der behördlichen und gerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Einreise- und Aufenthaltsverbote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 345
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 13. Juli 2017 - 1 BR 3.17 und 1 A 10.17- sowie Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - die Auffassung vertreten, dass ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG stehe.
  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Es kann daher offenbleiben, ob diese Richtlinie auf Rückkehrverfahren, die - wie hier - nicht zu migrationsbedingten Zwecken, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei einer terroristischen Gefahr durchgeführt werden, überhaupt Anwendung findet (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 6).

    Hierbei könnte es sich auch um ein neben der Rückführungsrichtlinie zulässiges nationales Einreiseverbot zu nicht migrationsbedingten Zwecken handeln (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 6 m.w.N. und der neuerliche Hinweis in der Empfehlung 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch" , das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist).

    Denn das Einreiseverbot soll zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1a Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), stellt aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung dar, für die vorliegend eine andere Behörde zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 3 f.) und die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 36).

    Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das von der Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung angeordnete unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot - formell und materiell - rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 m.w.N.) und ob der Kläger möglicherweise unabhängig davon nach seiner zwischenzeitlichen Abschiebung einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42; Beschlüsse vom 13.07.2017 - 1 BR 3.17 und 1 A 10.17 - zu den prozessualen Konsequenzen dieses Ansatzes vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 30; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.03.2018 - A 1 K 7863/17 -, juris Rn. 31; Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 5 Rn. 810; bereits zum neuen Recht vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 36 f.; VG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 - 19 K 447.17 -, juris Rn. 53; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020 , § 11 AufenthG Rn. 133).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 13. Juli 2017 - 1 BR 3.17 und 1 A 10.17 -, sowie Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - die Auffassung vertreten, dass ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG stehe.

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