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   VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13   

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https://dejure.org/2014,23520
VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13 (https://dejure.org/2014,23520)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 A 1020/13 (https://dejure.org/2014,23520)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 1 A 1020/13 (https://dejure.org/2014,23520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 BBesG, § 6 Abs 1 BBesG, § 72a BBesG, § 1 DBZV Hessen 2002, § 1 DBZV Hessen 2012
    Besoldung Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen eines Beamten bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALIMENTATION; BEGRENZTE DIENSTFÄHIGKEIT; BESOLDUNG; GLEICHHEITSSATZ; TEILZEITBESCHÄFTIGUNG; ÜBERGANGSWEISE; ZUSCHLAG

  • rechtsportal.de

    Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen eines Beamten bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 982
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Fehlt es an der gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderlichen Rechtsverordnung oder ist diese, wie die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 - DBZV Hessen 2002 - unwirksam (Urteil des Senats vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, juris), so ist der Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, einem begrenzt dienstfähigen Beamten einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG zu zahlen.

    Insoweit schließe sich das erkennende Gericht jedoch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, Juris) an, der diese Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes für insgesamt verfassungswidrig erklärt habe und auch eine grundrechtskonforme Auslegung als nicht möglich angesehen habe.

    Er trägt vor, die Anwendung der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 sei durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 - "aufgehoben worden".

    Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist dieser Bewilligungsbescheid vom 10. August 2011 jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich er sich maßgeblich auf die Regelungen der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (DBZV Hessen 2002) stützt, die der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2011(- 1 A 2375/09 -, juris) als insgesamt nichtig erkannt hat.

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte lediglich zeitanteilig zu besolden (im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 (BVerwG - 2 C 50.11 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2014 (a.a.O. Rdnrn. 24, 25 und 27) dargelegt, dass die vom Dienstherrn zu gewährende Alimentation in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Dienstleistungspflicht des Beamten stehe.

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Damit sei die Gewährung von Bezügen ohne Rechtsgrundlage stets rechtswidrig und könne auch nicht durch eine analoge Anwendung geheilt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris, Umdruck Rdnr. 8, 18 f).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. April 2005 (2 C 1/04 - juris, Rdnr. 25 bis 29) folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben.
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Damit korrespondiert ein Anspruch der nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG besoldeten Beamten auf Erlass der Rechtsverordnung, der im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2).".
  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 14 B 06.2477

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit; Feststellung, dass

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben.
  • AG Schwarzenbek, 08.12.2011 - 2 C 50/11
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Über diese Rechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2014 im Rahmen einer Revision bezüglich des oben genannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg entschieden (Az.: 2 C 50/11 - juris -).
  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - II B 24/72 -, Urteil vom 28. Oktober 1959 - VI C 88.57 - Urteil vom 20. Mai 1959 - VI C 188.56 -, jeweils zitiert nach Juris) müsse das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe, wie dies vorliegend der Fall sei.
  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - II B 24/72 -, Urteil vom 28. Oktober 1959 - VI C 88.57 - Urteil vom 20. Mai 1959 - VI C 188.56 -, jeweils zitiert nach Juris) müsse das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe, wie dies vorliegend der Fall sei.
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich den Ausführungen des Senats in vollem Umfang angeschlossen (Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 A 1020/13 - juris Rn. 47).
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