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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,22952
OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08.OVG (https://dejure.org/2008,22952)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 A 10430/08.OVG (https://dejure.org/2008,22952)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 1 A 10430/08.OVG (https://dejure.org/2008,22952)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08
    Auch nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nämlich bei dem im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals anzustellenden Vergleich des Erhaltungsaufwands mit den Erträgen oder dem Gebrauchswert des Denkmals dann, wenn eine Denkmalzone in Rede steht, auf den im Eigentum einer Person stehenden denkmalgeschützten Gesamtbestand abzustellen (vgl. Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

    Würden nämlich rechtsgeschäftliche Verfügungen über die unter Schutz gestellten Grundstücke nicht berücksichtigt, bestünde die Gefahr einer der Unterschutzstellung als bauliche Gesamtanlage gerade nicht gerecht werdenden Aufsplitterung: Solchen Teilen der Gesamtanlage, deren Erhaltung eher zumutbar wäre, stünden solche gegenüber, deren Erhaltung und Pflege eher in Frage gestellt werden müsste (vgl. OVG, Urteil vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

    Danach ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals von dem denkmalgeschützten Gesamtbestand auszugehen, der im Eigentum der Person steht, die den Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung gestellt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994, AS 24, 294, 298).

  • VG Koblenz, 02.11.2006 - 1 K 857/06

    Denkmalschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08
    Daher unterliegt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit keinen Bedenken, als das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass der Kläger im Jahre 1992 zusammen mit der Klägerin zu 2) des Verfahrens 1 K 857/06.KO ein zur Denkmalzone Niederburg gehörendes Grundstücksareal erworben hatte, wozu auch das Grundstück Flur 2, Flurstück 262 gehörte (vgl. Tatbestand des Urteils 1 K 857/06.KO, das in dem hier angegriffenen Urteil vom 18.März 2008 in Bezug genommen ist), eine Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag nur mit Blick auf das nachträglich entstandene Grundstück Parzelle 262/1 für nicht tauglich erachtet hat.
  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Ergänzend in Betracht käme, auch die Mieteinnahmen der Klägerin betreffend das Wohngebäude G-Allee 5, das Teil des oben bestimmten Ensembles ist und ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, mit einzubeziehen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 2.7.2008, 1 A 10430/08, juris Rn. 6; Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2014, § 9 Rn. 52).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2021 - 1 LA 26/19

    Anspruch auf Erteilen einer Abbruchgenehmigung für denkmalgeschütztes Haus

    Eine solche nach Kenntnis von der Denkmaleigenschaft erfolgte Herauslösung unwirtschaftlicher Teile aus einer Betriebseinheit lässt jedoch die Pflicht, die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten auch aus den wirtschaftlich besser nutzbaren Teilen zu bestreiten, grundsätzlich nicht entfallen (OVG RP, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 A 10430/08 -, LKRZ 2008, 355 = juris Rn. 5, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 14.4.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris Rn. 23; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl., § 7 Rn. 20).
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