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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2011 - 1 A 10473/07   

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https://dejure.org/2011,23975
OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2011 - 1 A 10473/07 (https://dejure.org/2011,23975)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 A 10473/07 (https://dejure.org/2011,23975)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 1 A 10473/07 (https://dejure.org/2011,23975)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feldspat - Tagebau in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tagebau "Grube Marta" genehmigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12

    Zur Zulässigkeit einer Verbandsklage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen

    Auf die hiergegen von dem Antragsgegner und der Beigeladenen eingelegten Berufungen änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtes durch das Urteil vom 26. Juli 2011 (- 1 A 10473/07.OVG -, juris) auf der Grundlage der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme und der zahlreichen von den Beteiligten im Berufungsverfahren vorgelegten neuen fachlichen Stellungnahmen ab.

    Der von dem Antragsgegner in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (1 A 10473/07.OVG) mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 vorgelegte Ergänzungsbescheid vom 25. Juli 2008 (Bl. 1537 ff Gerichtsakte 1 A 10473/07.OVG) gibt von seinem Wortlaut, seiner Begründung und der darin in Bezug genommenen Unterlagen nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen anders verstanden werden könnten, als eine Festlegung des Rodungszeitraumes auf die Zeitspanne von Anfang Oktober bis Ende Dezember eines jeweiligen Jahres.

    Abgesehen davon, dass nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ohne Zweifel der Antragsgegner wie auch die Beigeladene die Regelungen des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 sowohl vom Verständnis der erlassenen Behörde her als auch aus dem Adressatenhorizont in dem vorbeschriebenen Sinne verstanden haben, ergeben die nunmehr dem Senat vollständig vorliegenden Unterlagen - darunter die Gerichtsakte des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens (1 A 10473/07.OVG) - eindeutig, dass durch den Ergänzungsbescheid ausschließlich eine Rodung zwischen Anfang Oktober und Ende Dezember eines jeweiligen Jahres zugelassen werden sollte.

    Diese Stellungnahme vom 02. Juni 2008 ist von der Beigeladenen im vorangegangenen Verfahren mit Schriftsatz vom 05. Juli 2008 (Bl. 1507 GA - 1 A 10473/07.OVG -, dort Bl. 1517 ff.) vorgelegt worden.

    Hierzu ist in der Stellungnahme der *** Landschaftsplanung GmbH folgendes ausgeführt (Bl. 1527 GA - 1 A 10473/07.OVG -):.

    So hatte er in seinen Schriftsätzen vom 05. und vom 07. Dezember 2011 sein bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenes Argument, die Untersuchung der Avifauna im Bereich des geplanten Steinbruchs "Marta" der Firma *** durch Dr. ***, die er im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren vorgelegt hatte, stellten keineswegs eine vollständige Erfassung der artenschutzrechtlichen relevanten Lebensstätten von Vögeln in dem Bereich Heisterhag dar, wieder aufgegriffen.

    Dass der Senat dies im vorangegangenen Verfahren etwa anders gesehen hätte, als es in dem zitierten Vorbringen der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, wird durch die zahlreichen Zitate des Antragstellers aus dem seinerzeit ergangenen Urteil vom 26 Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG, in juris) eindeutig widerlegt, in denen der Senat kontinuierlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Prüfung darauf beschränkt, lediglich zu untersuchen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote ein von vorneherein unüberwindbares Hindernis für das Vorhaben der Beigeladenen darstellen.

    Hierüber war auch in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren abschließend zu entscheiden, was durch das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) geschehen ist.

    Weder hatte das der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren substantiiert vorgetragen, noch ergaben sich entsprechende sichere Anhaltspunkte hierfür aus den von den Beteiligten im damaligen Verfahren vorgelegten zahlreichern Unterlagen, was der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O. Rn. 180 ff.) ausdrücklich festgestellt hat.

    Während der Antragsteller offenkundig die Auffassung vertritt, entsprechend den fortlaufenden Veränderungen in der Natur könnten fortwährend neue potentielle FFH-Gebiete entstehen und Vorhaben wie dem hier streitigen entgegenstehen, versteht der Senat die gedankliche Konstruktion des potentiellen FFH-Gebietes, auf das der Antragsteller bezüglich des Heisterhags abstellte und wiederum abstellt, als Sicherungsinstrument, das im Falle einer fehlerhaften Meldung eines FFH-Gebietes oder einer Nichtmeldung eines solchen an die EU-Kommission lediglich die Möglichkeit zu einer Fehlerkorrektur durch die Kommission bei der Erstellung der endgültigen Liste für das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" einstweilen dadurch offen halten soll, dass die örtliche Situation vorläufig nicht nachteilig verändert wird, um der Kommission die Möglichkeit, ein solches intaktes Gebiet in das endgültige Netz der Gebiete "Natura 2000" aufzunehmen, zu wahren (vgl. Urteil vom 26. Juli 2011 a.a.O. Rn. 116 ff.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O., Rn. 97 ff) ausführlich erläutert hat, konnte dort von einer Präklusion nicht die Rede sein, was im Übrigen auch auf dem eigenen Verhalten der Beigeladenen beruhte.

    Der Senat hat in seinem vorangegangenen Urteil die Auswirkungen der Zerstörungen von Nahrungshabitaten dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeordnet (Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O., Rn. 288).

    Diese Auffassung kann sich nämlich nicht auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) stützten.

    Gerade darauf hat die Beigeladene selbst in ihrem bereits zitierten Schriftsatz vom 02. Dezember 2010 (Bl. 2255 GA - 1 A 10473/07.OVG -) ausdrücklich hingewiesen, um zu begründen, dass deshalb die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote im Rahmen des Betriebsplanverfahrens gar nicht abschließend geprüft werden könne.

  • VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15

    Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

    Es ist bereits zweifelhaft, ob in einem Fall, in dem es nicht um die Abgrenzung eines tatsächlich ausgewiesenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung geht, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 99, mit weiteren Nachweisen; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.7.11 - 1 A 10473/07 -, juris, Rn. 116, sondern - wie vorliegend - um die (Neu-)Identifizierung eines solchen Gebiets, überhaupt noch Raum für dieses Rechtsinstitut ist.

    Unabhängig davon beantwortet sich die Frage, ob ein potentielles FFH-Gebiet anzunehmen ist, nicht danach, ob die Behörden sich möglicherweise fehlerhaft verhalten haben, sondern ausschließlich danach, ob die Kriterien der FFH-Richtlinie, wie sie in deren Anhang III festgelegt sind, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erfüllt waren, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.7.2011 - 1 A 10473/07 -, juris, Rn. 138.

  • VG Sigmaringen, 21.01.2016 - 2 K 505/14

    Planfeststellung; Straßenkategorie; Straßenklasse; Eingruppierung einer Straße;

    Schließlich wurden auch im Falle einer räumlich unzureichenden Anmeldung und Ausweisung von FFH-Gebieten Bereiche als zu schützende potentielle FFH-Gebiete bezeichnet, deren Einbeziehung in das bestehende FFH-Gebiet angezeigt gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2011 - 1 A 10473/07 -, ZFB 2011, 204, insbesondere Leitsätze 3 und 5 sowie Rn. 95 f., 119 ff. und 138 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung

    Letzteres erscheint indessen als wenig wahrscheinlich, da dem Senat aus anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 - 1 A 10473/07.OVG -) bekannt ist, dass sich ein Gesteinstagebauvorhaben und die Beachtung der Vorgaben des Vogelschutzes nicht ausschließen.
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