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   VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14 MD   

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https://dejure.org/2017,7964
VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14 MD (https://dejure.org/2017,7964)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28.03.2017 - 1 A 1108/14 MD (https://dejure.org/2017,7964)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28. März 2017 - 1 A 1108/14 MD (https://dejure.org/2017,7964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Initiator einer Facebook-Party muss Verwaltungskosten von 2500 EURO für Untersagung der Durchführung durch Allgemeinverfügung zahlen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Aufruf einer öffentlichen Party über Facebook

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

  • datev.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facebook-Nutzerin muss Verwaltungskosten für Absage einer als "öffentlich" eingestellten Veranstaltung tragen - Klage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Zwar hätte die Beklagte im Heranziehungsverfahren grundsätzlich solche Gründe berücksichtigen müssen, die offensichtlich gewesen sind und einen (teilweisen) Billigkeitserlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen ohne weitere Aufklärung und Nachprüfung haben möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984 - 8 C 124/82 -, juris).

    Denn bei der Pflicht, in Fällen offensichtlich vorliegender Gründe die Frage des Erlasses bereits bei der Heranziehung zu prüfen, handelt es sich nur um eine verfahrensrechtliche Pflicht, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

    Eine solche Vorgehensweise dient auch ihren Interessen, da sie durch ein nachträgliches Verfahren, in welchem sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und die Behörde daran anknüpfend Aufklärungen und Überprüfungen zu etwaigen Billigkeitsgründen anstellen kann, den Risiken der Berücksichtigung möglicherweise nicht ausermittelter Gründe im Heranziehungsverfahren entgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2000 - 11 L 312/00

    Gebührenbegriff; Gebührenpflicht; Kostenschuldner; Lebensmittelüberwachung

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Allerdings muss dem Schaffen des Tatbestandes eine vom Willen des Betroffenen getragene Handlung zugrunde liegen und dieser Tatbestand muss unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 - 11 L 312/00 -, juris).

    Nicht erforderlich ist, dass der Kostenschuldner das Leistungsverhalten (hier die Verbotsverfügung) gewollt und beabsichtigt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 - 11 L 312/00; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 1842/10; jeweils juris).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 03.03.1994 - 4 C 1/93 -, juris) stellt es das Vorliegen einer Gebühr nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden.

    Dass bei einer gebührenpflichtigen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegt, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht bereits begriffliches Element einer Gebühr (BVerwG, Urt. v. 03.03.1994, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Vielmehr werden auch die Personen erfasst, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 -, juris).
  • BVerwG, 23.08.1984 - 3 C 42.82

    Normschichten und Normkategorien

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Eine fehlerhafte Rechtsanwendung würde grundsätzlich nicht zur Nichtig-, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1984 - 3 C 42/82 -, juris).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 22.86

    Betätigung des Ausweisungsermessens - Unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Eine Ermessensentscheidung kann nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die Behörde einen Sachverhalt nicht berücksichtigt, den der Betroffene hätte vortragen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 - 1 C 22.86 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 3 L 17/13

    Gebührenerhebung nach dem IZG LSA

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht oder diese dem Gemeinwohl dienlich ist (OVG LSA, Beschl. v. 10.02.2015 - 3 L 17/13 - m. w. N., juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2014 - 3 L 354/13

    Gebühren für eine polizeiliche Maßnahme; Ausschöpfung eines Gebührenrahmens

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum (OVG LSA, Urt. v. 14.05.2014 - 3 L 354/13 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2013 - 2 L 114/11

    Verwaltungsgebühren für wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung der Kosten auf den unbeteiligten Steuerzahler soll gerade verhindert werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris).
  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 29.11

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.03.2017 - 1 A 1108/14
    Notwendige Voraussetzung für die Pflicht zur Kostentragung ist daher, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 29/11 -, juris).
  • VG Hannover, 03.03.2011 - 10 A 1842/10

    Absehen von einer Gebührenerhebung für die Beförderung eines Demenzkranken durch

  • VG Dessau, 30.10.1996 - A 1 K 2/96
  • BVerwG, 01.10.2009 - 7 B 24.09

    Rechtfertigung der Zulassung einer Grundsatzrevision bei Beantwortungsmöglichkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08

    Vermessungskosten

  • VG Halle, 29.08.2020 - 8 A 386/18
    Diese Vorschriften verpflichten den Beklagten dazu, bereits im Festsetzungsverfahren solche Umstände zu berücksichtigen, die ihm offenkundig sind und die einen - zumindest teilweisen - Erlass aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen ohne weitere Sachaufklärung als geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, juris, Rn. 22 = BVerwGE 70, 96; VG Magdeburg, Urteil vom 28. März 2017 - 1 A 1108/14 -, juris, Rn. 30).

    Denn bei der Pflicht zur Berücksichtigung von Billigkeitsgründen bereits im Festsetzungsverfahren handelt es sich um eine bloß verfahrensrechtliche Pflicht, deren Verletzung den Kostenfestsetzungsbescheid nicht rechtswidrig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984, a.a.O., Rn. 22; VG Magdeburg, Urteil vom 28. März 2017, a.a.O., Rn. 30).

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