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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12.OVG (https://dejure.org/2013,6760)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.03.2013 - 1 A 11109/12.OVG (https://dejure.org/2013,6760)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. März 2013 - 1 A 11109/12.OVG (https://dejure.org/2013,6760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 81 S 1 BauO RP, § 88 Abs 3 Nr 3 BauO RP
    Baurechtliche Gestaltungssatzung; Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen in einer Ortslage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer die Zahl der auf einem Grundstück geparkten Fahrzeuge begrenzenden Gestaltungssatzung

  • esovgrp.de

    LBauO § 81,LBauO § 81 S 1,LBauO § 88,LBauO § 88 Abs 3,LBauO § 88 Abs 3 Nr 3
    Abgegrenzter Teil, Abgrenzung, Abwägung, ästhetischer Belang, Baugebietstyp, Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baurecht, Belang, Geltungsbereich, Gemeindegebiet, Gestaltung, Gestaltungssatzung, Lautzenhausen II, Maß der Nutzung, Nutzungsmaß, Ortsbild, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 88 Abs. 3 Nr. 3
    Rechtmäßigkeit einer die Zahl der auf einem Grundstück geparkten Fahrzeuge begrenzenden Gestaltungssatzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gestaltungssatzung kann Stellplatzanzahl beschränken!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Begrenzung der Parkplätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1265
  • BauR 2013, 1912
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2011 - 1 A 10417/11

    Stellplatzbeschränkung durch Satzung auf landesrechtlicher Grundlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    In der Sache beziehen sie sich zur Begründung auf den Inhalt des Urteils des Senats vom 03.11.2011 (Az.: 1 A 10417/11.OVG) und tragen ergänzend vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Begrenzung der Zahl der Stellplätze primär um die Abwehr von dörflichen Verunstaltungen gehe.

    Wie der Senat mit seinem Urteil vom 3.11.2011 (-"Lautzenhausen I"- Az.: 1 A 10417/11.OVG, NVwZ-RR 2012, 247f) ausgeführt hat, verstößt zunächst die durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung nicht gegen Bundesrecht.

    Hierzu hatte der Senat mit seinem Urteil vom 03.11.2011 (-Lautzenhausen I -Az.: 1 A 10417/11.OVG, NVwZ-RR 2012, 247f) ausgeführt:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1988 - 1 A 82/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22.09.1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23.10.1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381).

    Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22.09.1988, 1 A 82/86, AS 22, 277).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22.09.1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23.10.1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen aber Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG; Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass das Baugestaltungsrecht je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich sein kann (zuletzt BVerwGE 129, 318 ff), ist hier, auch dies wurde im Urteil "Lautzenhausen I" bereits ausgeführt, nach dem mit der Stellplatzsatzung verfolgten Ziel zu fragen.

    Maßgeblich ist vielmehr der objektiv-rechtliche Regelungszweck der Satzung, wie er sich bei teleologischer Auslegung mit Rücksicht auf ihren Regelungsgegenstand und die Regelungsfolgen ergibt (vgl. BVerwGE 129, 318ff).

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und vom 11.03.1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: 106. EL 2012, § 9 BauGB Rn. 263, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1993 - 1 A 11772/92

    Gemeinde; Bauvorhaben; Gestaltungsregelung; Abwehrrechte;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen aber Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG; Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2005 - 8 C 10317/05

    Abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und vom 11.03.1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: 106. EL 2012, § 9 BauGB Rn. 263, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Ausgangspunkt der Überlegungen des Normgebers und Grund für den Erlass der Regelungen ist vielmehr das "Parken in Lautzenhausen" (so der Titel des vorbereitenden Arbeitskreises und Nr. 3 der Begründung) oder, wie es anderer Stelle heißt, die "Parkraumproblematik", die "Parkraumsituation in Lautzenhausen", "...Die derzeit insgesamt ca. 520 gewerblich genutzten Stellplätze..." (vgl. Nr. 3 der Begründung), "...das weitgehende Zuparken der Ortslage..." etc. Die hier erkennbare Zielrichtung des Satzungsgebers drängt sich im Übrigen bei Betrachtung der zu den Planentstehungsakten genommenen Lichtbilder und unter Berücksichtigung der ebenfalls bei den Akten befindlichen Erhebungen über die Zahl der Stellplätze geradezu auf: Zur Überzeugung des Senats werden nach den Vorstellungen des Satzungsgebers die geparkten Fahrzeuge - jedenfalls ab einer bestimmten Anzahl - als Fremdkörper angesehen oder deren Anblick - um eine ältere Formel aus der Rechtsprechung (BVerwGE 2, 172, 175f) aufzugreifen - von dem Betrachter als belastend und Unlust erregend empfunden.
  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Die hier festzustellende baupflegerische Zielsetzung (zu diesem Begriff vgl. BVerwGE 21, 251, 255), Verunstaltungen des Straßenbildes abzuwehren ist aber ein klassisches bauordnungsrechtliches Anliegen.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach "Regelungsgegenstand" oder "Zielsetzung" dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr. 127).
  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 22.92

    Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplanes; Errichtung von Dachgauben

  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

  • OVG Thüringen, 21.08.2019 - 1 KO 88/16

    Unvereinbarkeit einer Solaranlage mit einer gemeindlichen Gestaltungssatzung

    durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Belangen der einzelnen Grundstückseigentümer erkennen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 11109/12 - BRS 81 Nr. 147 = juris, hier insb. Rdn. 59).
  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 417/14

    Baugenehmigung für Wärmepumpe; Dachgauben und Dachaufbauten im Sinne der BauO RP;

    Gestaltungssatzungen müssen auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 - 1 A 11109/12.OVG -, BauR 2013, 1265).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11111/12   

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OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11111/12 (https://dejure.org/2013,40464)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.03.2013 - 1 A 11111/12 (https://dejure.org/2013,40464)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. März 2013 - 1 A 11111/12 (https://dejure.org/2013,40464)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12

    Zahl der PKW-Parkplätze in Lautzenhausen darf begrenzt werden

    Die ordnungsgemäße Versendung der Berufungsbegründung sei somit am gleichen Tag wie in den beiden Parallelverfahren 1 A 11110/12.OVG und 1 A 11111/12.OVG erfolgt.

    Da im Verfahren 1 A 11111/12.OVG die Berufungsbegründung mit Eingangsstempel zu den Akten genommen worden sei, müsse die Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren am gleichen Tag bei Gericht eingegangen sein.

    Ferner hat der Verwaltungsangestellte W*** auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er für die drei Verfahren 1 A 11109/12.OVG,1 A 11110/12.OVG und 1 A 11111/12.OVG jeweils die Berufungsbegründungschrift mit zwei Zweitschriften in einen Umschlag gesteckt und diesen eigenhändig zur Post gegeben habe.

    Da im parallelen Verfahren 1 A 11111/12.OVG die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig zu den Akten gelangt ist, kann daher geschlossen werden, dass in allen drei Verfahren mit gleicher Post ein Schriftsatz mit der Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.

    Darüber hinaus konnte durch Einsichtnahme in die Handakten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 1 A 11111/12.OVG festgestellt werden, dass diesem durch das Gericht die das Verfahren 1 A 11110/12.OVG betreffende Berufungsbegründungsschrift (Schriftsatz vom 19.11.2012) zugestellt worden ist.

    Ausweislich der Gerichtsakten war die Geschäftsstelle durch Verfügung des Vorsitzenden (vgl. Bl. 203 GA der Gerichtsakten 1 A 11111/12.OVG ) angewiesen worden, die Berufungsbegründungsschrift zum Verfahren 1 A 11111/12.OVG den dortigen Klägern zur Kenntnis zu geben.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass am 21.11.2012 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 26.11.2012 Berufungsbegründungsschriften zu sämtlichen der drei genannten parallelen Verfahren bei Gericht eingegangen sind, dass aber der Geschäftsstellenbeamte versehentlich annahm, einen Schriftsatz im Verfahren 1 A 11111/12.OVG mit mehreren Zweitschriften vor sich zu haben.

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