Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 12.02.2009

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   VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08.Z   

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VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08.Z (https://dejure.org/2009,6656)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.01.2009 - 1 A 1246/08.Z (https://dejure.org/2009,6656)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Januar 2009 - 1 A 1246/08.Z (https://dejure.org/2009,6656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 3 BeamtVG, § 69d Abs 5 BeamtVG
    Versorgungsabschlag; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; verfassungsrechtliche Bedenken

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - kein Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

  • Judicialis

    BeamtVG § 14 Abs. 3; ; BeamtVG § 69d Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 14 Abs. 3; BeamtVG § 69d Abs. 5
    Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit: Alimentationsprinzip, Dienstunfähigkei; Versorgungsabschlag; vorzeitiger Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Denn wie bereits das Bundesverfassungsgericht zu der früheren Fassung von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG (Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - DVBl. 2006, 1241 = NVwZ 2006, 1280) und das Bundesverwaltungsgericht zu der seit 1. Januar 2001 geltenden aktuellen Fassung von § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der Übergangsregelung des § 69d Abs. 3 BeamtVG (Urteile vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 -, fortgeführt mit Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -) festgestellt haben, steht der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand mit Verfassungsrecht in Einklang.

    Wird dieses synallagmatische Gleichgewicht durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beeinträchtigt, so darf der Gesetzgeber dieser Störung des Zusammenspiels von Alimentation und dienstlicher Hingabe durch eine Verminderung des Ruhegehaltes Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03-).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -) und auch unabhängig davon, ob der betroffene Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt oder nicht ( BVerwG, Urteile vom 19.2.2004 - 2 C 12.03 - und 2 C 20.03 -).

    Zu einer derartigen Regelung ist der Gesetzgeber schon deshalb nicht verpflichtet, weil er die Altersgrenzen für den Ruhestand im Rahmen seines Gestaltungsermessen selbst festlegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -).

    Diese Entscheidung lässt sich jedoch auf die Situation des Klägers schon wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenversorgungsrecht und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragen (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Denn wie bereits das Bundesverfassungsgericht zu der früheren Fassung von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG (Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - DVBl. 2006, 1241 = NVwZ 2006, 1280) und das Bundesverwaltungsgericht zu der seit 1. Januar 2001 geltenden aktuellen Fassung von § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der Übergangsregelung des § 69d Abs. 3 BeamtVG (Urteile vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 -, fortgeführt mit Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -) festgestellt haben, steht der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand mit Verfassungsrecht in Einklang.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -) und auch unabhängig davon, ob der betroffene Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt oder nicht ( BVerwG, Urteile vom 19.2.2004 - 2 C 12.03 - und 2 C 20.03 -).

    Der Gesetzgeber hat lediglich einen ergänzenden Zeitfaktor eingeführt, der die Höhe der Versorgungsbezüge zusätzlich an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand knüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 -).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit des Versorgungsabschlages sind in den Urteilen vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 - ausdrücklich für einen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten entwickelt worden und können deshalb ohne weiteres auf den Fall des Klägers übertragen werden, der ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit im Alter von 58 Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist.

  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Denn wie bereits das Bundesverfassungsgericht zu der früheren Fassung von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG (Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - DVBl. 2006, 1241 = NVwZ 2006, 1280) und das Bundesverwaltungsgericht zu der seit 1. Januar 2001 geltenden aktuellen Fassung von § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der Übergangsregelung des § 69d Abs. 3 BeamtVG (Urteile vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 -, fortgeführt mit Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -) festgestellt haben, steht der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand mit Verfassungsrecht in Einklang.

    Die Einführung des Versorgungsabschlages ist deshalb selbst für diejenigen Beamten gerechtfertigt, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht haben, die über den für den Höchstruhegehaltssatz erforderlichen Zeitraum hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 - DÖV 2005, 781 = NVwZ 2005, 1082).

    Der Versorgungsabschlag will und darf unabhängig von individueller Vorwerfbarkeit - wie sie bei einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre - die längere Bezugsdauer von Versorgungsleistungen ausgleichen, solange die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005, 2 C 48.03).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Denn wie bereits das Bundesverfassungsgericht zu der früheren Fassung von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG (Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - DVBl. 2006, 1241 = NVwZ 2006, 1280) und das Bundesverwaltungsgericht zu der seit 1. Januar 2001 geltenden aktuellen Fassung von § 14 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der Übergangsregelung des § 69d Abs. 3 BeamtVG (Urteile vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 -, fortgeführt mit Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -) festgestellt haben, steht der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand mit Verfassungsrecht in Einklang.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -) und auch unabhängig davon, ob der betroffene Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt oder nicht ( BVerwG, Urteile vom 19.2.2004 - 2 C 12.03 - und 2 C 20.03 -).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit des Versorgungsabschlages sind in den Urteilen vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 und 2 C 20.03 - ausdrücklich für einen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten entwickelt worden und können deshalb ohne weiteres auf den Fall des Klägers übertragen werden, der ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit im Alter von 58 Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.2008 - 2 A 10262/08

    Weniger Pension für Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Die unterschiedliche Behandlung ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Regelung den Abbau von Personalüberhängen bezweckt, wozu jedoch im Fall des Klägers kein Anlass bestand (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 -).

    Angesichts der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und den Obergerichten der Länder zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.07.2008 - 1 A 29/08 - und vom 31.03.2008 - 1 A 14/08 - sowie Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 B 03.498 - alle zitiert nach juris) weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, zumal der Kläger zu diesen Gesichtspunkten keine näheren Erläuterungen gemacht hat.

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Dabei geht es nicht um ein punktgenaues Ausrechnen des jeweiligen finanziellen Vorteils durch vorzeitigen, dafür aber gekürzten Bezug des Ruhegehaltes im Verhältnis zu einer mit Erreichen der Altersgrenze beginnenden Ruhegehaltszahlung, sondern um eine pauschalierende Betrachtungsweise, wie sie das Bundesverfassungsgericht sogar bei der - tendenziell nach individuellen Anwartschaften organisierten - gesetzlichen Rentenversicherung für ausreichend erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 bis 7/05 -).

    Zu dieser dauerhaften Rentenminderung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Beschluss vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05 bis 7/05) auf mehrere Vorlagen des Bundessozialgerichts ausdrücklich entschieden, dass diese Abschläge mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Bei dieser Einschätzung kommt es nicht darauf an, ob man in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - (ZBR 2008, S. 391 ff.) davon ausgeht, dass eine Verletzung des Alimentationsprinzips ohnehin nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann und deshalb eine Verpflichtungsklage auf Auszahlung der ungekürzten Versorgungsbezüge bereits für unzulässig hält oder ob man - wie das Verwaltungsgericht - ungeachtet der Klageart darauf abstellt, dass der Kläger jedenfalls materiell keinen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge ohne Abschlag hat.

    Darüber hinaus sind die Maßstäbe, nach denen sich die aktuelle Besoldung der Beamten im nordrhein-westfälischen oder niedersächsischen Landesdienst richtet, trotz des - noch geltenden - einheitlichen Bundesbesoldungsgesetzes und Bundesversorgungsgesetzes nicht mehr identisch mit denjenigen in Hessen, da beispielsweise in Nordrhein-Westfalen eine Kostendämpfungspauschale im Sinne eines jährlichen Selbstbehaltes in der Beihilfe eingeführt worden ist, die auch Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - und der diesem Urteil vorausgehenden, die Kostendämpfungspauschale verwerfenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Juli 2007 (6 A 3764/06) gewesen ist.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann Rentenabschlägen unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
  • OVG Saarland, 31.03.2008 - 1 A 14/08

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Angesichts der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und den Obergerichten der Länder zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.07.2008 - 1 A 29/08 - und vom 31.03.2008 - 1 A 14/08 - sowie Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 B 03.498 - alle zitiert nach juris) weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, zumal der Kläger zu diesen Gesichtspunkten keine näheren Erläuterungen gemacht hat.
  • VGH Bayern, 01.03.2005 - 3 B 03.498
    Auszug aus VGH Hessen, 06.01.2009 - 1 A 1246/08
    Angesichts der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und den Obergerichten der Länder zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2008 - 2 A 10262/08 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.07.2008 - 1 A 29/08 - und vom 31.03.2008 - 1 A 14/08 - sowie Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 B 03.498 - alle zitiert nach juris) weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, zumal der Kläger zu diesen Gesichtspunkten keine näheren Erläuterungen gemacht hat.
  • OVG Saarland, 03.07.2008 - 1 A 29/08

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3764/06

    Rechtmäßigkeit der Verminderung des Beihilfeanspruchs um die

  • VG Wiesbaden, 22.04.2008 - 6 E 720/07

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in

  • VG Arnsberg, 27.12.2007 - 2 K 3224/04

    Beamte in NRW beim Gehalt "abgekoppelt"

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590

    Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld;

    Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
  • VG Minden, 22.03.2018 - 4 K 1304/17
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, juris, Rdn. 12 ff., und Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rdn. 94 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 -, juris, Rdn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 -, juris, Rdn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 A 1609/10 -, juris, Rdn. 13; VGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2009 - 1 A 1246/08.Z -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2008 - 1 A 14/08 -, juris, Rdn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2010 - 23 K 3553/08 -, juris, Rdn. 24 ff.; VG Saarland, Urteil vom 13. November 2007 - 3 K 374/06 -, juris, Rdn. 20 ff.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009- 4 S 2477/08 -, juris, Rdn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2009 - 1 A 1246/08.Z -, juris, Rdn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574 -, juris, Rdn. 71, und Urteil vom 7. März 2006 - AN 1 K 05.01676 -, juris, Rdn. 45.

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

    Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
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   VGH Hessen, 12.02.2009 - 1 A 1246/08   

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