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   VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16   

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VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,47584)
VG Göttingen, Entscheidung vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,47584)
VG Göttingen, Entscheidung vom 22. November 2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,47584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16
    Auch aus einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 11 Satz 1 BPolBG und dem Erlass des BMI vom 16. Mai 2008 (zur Selbstbindung der Verwaltung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.78 -, juris Rn. 40) kann der Kläger keine mögliche Rechtsverletzung herleiten.
  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 B 85.16

    Erhebliche Verschlechterung einer vorhandenen psychischen Erkrankung des

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen (Bundes-)Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 85.16 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16
    Dieser berücksichtigt ebenfalls die zeitliche Inanspruchnahme und nicht die Intensität der Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262, 265 f., Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2017 - 1 A 131/16
    Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (so genannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1671/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

    Ebenso VG Göttingen, Urteil vom 22. November 2017 - 1 A 131/16 -, juris, Rn. 26; zur Gleichwertigkeit des Freizeitausgleichs auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018- 2 B 29.18 -, juris, Rn. 11 f.
  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 878/18

    Freizeitausgleich; Bundespolizei; Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel

    Selbst wenn man von einem Organisationsermessen der Beklagten betreffend die Abrechnungsgrundlage ausgehe (so VG Göttingen, Urt. v. 22. November 2017 - 1 A 131/16 -, juris) , habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Entscheidung über die Abrechnung des Einsatzes erst im Nachhinein getroffen habe.
  • OVG Sachsen, 22.03.2019 - 2 A 878/18

    Freizeitausgleich; Abrechnung; Bereitschaftszeiten

    Selbst wenn man von einem Organisationsermessen der Beklagten betreffend die Abrechnungsgrundlage ausgehe (so VG Göttingen, Urt. v. 22. November 2017 - 1 A 131/16 -, juris) , habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Entscheidung über die Abrechnung des Einsatzes erst im Nachhinein getroffen habe.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 5 LA 24/19

    Bundespolizeibeamter: Dienstbefreiung wegen Einsatzstunden beim G7-Gipfel?

    § 11 BPolBG vermittele Beamten der Bundespolizei, selbst wenn eine Abrechnung danach für sie einen höheren Ausgleichsanspruch begründen könnte, kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern diene allein der Vereinfachung organisatorischer Belange der Beklagten (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 141/16 - [gemeint 1 A 131/16], juris; VG Köln, Urteil vom 8.3.2018 - 15 K 5143/16 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 19.4.2018 - 3 K 645/16 -).Durch die Ablehnung eines Ausgleichs nach § 11 BPolBG sei der Betroffene auch nicht "schutzlos" im Hinblick auf den von ihm begehrten Freizeitausgleich gestellt, denn in einem solchen Fall müsse der Dienstherr Freizeitausgleich nach § 88 BBG für jeden Einzelfall - wie vorliegend geschehen - berechnen.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4635/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22. November 2017 - 1 A 131/16 -, Juris, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4549/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 -, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4728/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 -, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4640/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 -, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4642/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 -, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 4633/16
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen an, vgl. Urteil vom 22.11.2017 - 1 A 131/16 -, wonach der Beamte keinen subjektiven Anspruch geltend machen kann, dass der Freizeitausgleich für Mehrarbeit auf der Grundlage des § 11 BPolBG vorgenommen wird.
  • VG Kassel, 29.01.2018 - 1 K 889/16

    § 11 BPolBG, § 88 BBG

  • VG Köln, 08.03.2018 - 15 K 5143/16
  • VG Kassel, 29.01.2018 - 1 K 968/16

    § 11 BPolBG, § 88 BBG

  • VG Schleswig, 16.01.2020 - 12 A 138/17

    Anordnung von Mehrarbeit im Rahmen eines G7-Gipfels

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,49824
OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,49824)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,49824)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2017 - 1 A 131/16 (https://dejure.org/2017,49824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 61 Abs. 3, SächsBO § 63, SächDSchG § 12 Abs. 2
    Baunachbarklage; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfungsumfang; denkmalschutzrechtlicher Umgebungsschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 12.06.1997 - 1 S 344/95

    Kulturdenkmal; Anforderungen; Öffentliches Erhaltungsinteresse; Begründung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Der Kulturdenkmalbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 und v. 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.).

    Der Denkmalschutzbehörde steht dabei weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O.).

    Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche Entwicklungen sichtbar gemacht werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O. und 17. September 2007 a. a. O.).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. SächsOVG, Urteile v. 12. Juni 1997 a. a. O. und v. 17. September 2007 a. a. O., Beschl. v. 20. Januar 2001, DÖV 2001, 826).

    Dabei ist es ausreichend, dass sich Form und Zweck nach den Stilmerkmalen eines Baukunstideals seiner Zeit entsprechen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 3. Mai 2017 - 3Bf 98/15 -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Neben dem Seltenheitswert, der nur einer von mehreren denkmalschutzrechtlichen Belangen ist, sind vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjektes, das Alter sowie das Maß der Originalität und Integrität von Bedeutung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 03.07.2013 - 1 A 286/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Feststellung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Nachdem der Senat den Zulassungsantrag der hiesigen Klägerin zu 2 gegen das zwischenzeitlich ergangene klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011 - 4 K 448/09 - durch Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 A 286/12 - mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 336/12 fortgesetzt und anschließend auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt.

    26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die Gerichtsakten der Verfahren 1 A 286/12 und 1 A 820/16 des Oberverwaltungsgerichts sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.

    als Vertreter des Landesamts für Denkmalpflege, der dem Gebäude im Vermerk vom August 2009 (vgl. S. 41 der Gerichtsakte - 1 A 286/12 -) und in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Leipzig am 25. Oktober 2011 im Verfahren - 4 K 448/09 - nur noch eine geringe Originalität zusprach.

  • OVG Sachsen, 17.09.2007 - 1 B 324/06

    Rückbauverfügung; Kulturdenkmal; Geschichtliche Bedeutung; Umgestaltung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Der Kulturdenkmalbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 und v. 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.).

    Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche Entwicklungen sichtbar gemacht werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O. und 17. September 2007 a. a. O.).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. SächsOVG, Urteile v. 12. Juni 1997 a. a. O. und v. 17. September 2007 a. a. O., Beschl. v. 20. Januar 2001, DÖV 2001, 826).

  • OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 820/16

    Denkmal; Denkmaleigenschaft; Verpfichtungsklage; Wohnungseigentum

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die Gerichtsakten der Verfahren 1 A 286/12 und 1 A 820/16 des Oberverwaltungsgerichts sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.

    Zur fehlenden Denkmaleigenschaft des Gebäudes hat der erkennende Senat im parallel geführten Berufungsverfahren 1 A 820/16 zur Abweisung der Verpflichtungsklage der S.

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347) müsse der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige.

    Insoweit geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 juris) davon aus, dass Denkmaleigentümern ein letztlich verfassungsrechtlich abgeleitetes Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Kulturdenkmals zukommt, das mit der eigentumsgestaltenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) Erhaltungspflicht am Denkmal korrespondiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14; v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 -, juris Rn. 17 und v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Da sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Gebäude T.............-Straße S1 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) liegen, kann die Nachbarklage nur auf eine Verletzung von § 34 Abs. 2 BauGB oder auf eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris) gestützt werden, nicht jedoch auf die erstinstanzlich erörterte Wertminderung des Hausgrundstücks T.............-Straße S1 durch eine "enteignende" Wirkung der Baugenehmigung oder einen mit ihr verbundenen "schweren und unerträglichen" Eingriff in Eigentumsrechte der Kläger (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. v. 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, juris Rn. 8 in Abkehr vom Nachbarschutz "unmittelbar aus Eigentum" i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG, wie sie noch BVerwG, Urt. v. 14. April 1978 - 4 C 96.76, 4 C 97.76 -, juris Rn. 30 ff. zugrunde lag).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.2016 - 8 S 2442/14

    Wie weit muss sich ein befangenes Ratsmitglied vom Sitzungstisch entfernen?

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Die Klägerin zu 2 kann als Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. VGH BW, NK-Urt. v. 22. Dezember 2016, VBlBW 2017, 298 m. w. N.) am Gebäude T.............-Straße S1 gemäß § 1 Abs. 5 WEG geltend machen.
  • OVG Sachsen, 22.09.2016 - 1 B 194/16

    Baugenehmigung, Nachbarschutz; Denkmal, Umgebungsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Insoweit geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 juris) davon aus, dass Denkmaleigentümern ein letztlich verfassungsrechtlich abgeleitetes Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Kulturdenkmals zukommt, das mit der eigentumsgestaltenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) Erhaltungspflicht am Denkmal korrespondiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14; v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 -, juris Rn. 17 und v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14

    Baunachbarantrag, Rücksichtnahmegebot, Drittschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Insoweit geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 juris) davon aus, dass Denkmaleigentümern ein letztlich verfassungsrechtlich abgeleitetes Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Kulturdenkmals zukommt, das mit der eigentumsgestaltenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) Erhaltungspflicht am Denkmal korrespondiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14; v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 -, juris Rn. 17 und v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16
    Ausreichend dafür ist der hinreichend substantiierte Vortrag von Tatsachen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass der jeweilige Kläger in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - 7 A 2341/11

    Wirksamkeit einer Baugenehmigung bei Verkürzung der Abstandsflächen durch

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 96.76

    Änderung des Streitgegenstands; Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens;

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 97.76

    Berücksichtigung von während eines Verwaltungsstreitverfahrens eintretenden

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

  • OVG Sachsen, 07.08.2017 - 1 B 143/17

    Baunachbarantrag; Denkmal; Umgebungsschutz

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

  • OVG Saarland, 14.05.2019 - 1 A 102/16

    Beamtenverhältnis auf Probe; Übernahme; Schadensersatz; gesundheitliche Eignung,

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