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   BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92   

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BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92 (https://dejure.org/1995,1692)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1995 - 1 A 14.92 (https://dejure.org/1995,1692)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 (https://dejure.org/1995,1692)
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Deutsche Alternative

§§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG, Parteienbegriff, 'Gründungsbonus'

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 66
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer 0pposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; zuletzt Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - DVBl 1995, 811 [812]).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschluß vom 21. April 1995, aaO.).

    Auf die Billigung gewalttätiger Ausschreitungen und die Beteiligung einzelner Mitglieder der Klägerin an ihnen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an (vgl. Beschluß vom 21. April 1995, aaO.).

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 1.84

    Partei - Vereinsrecht - Verbotene Vereinigung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer 0rganisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - aaO., S. 14; BVerfG, aaO. [463]).

    Michael Kühnen, der bereits im Zusammenhang mit der 1983 verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" sowie der 1989 verbotenen "Nationalen Sammlung" als Nationalsozialist in Erscheinung trat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - aaO.; Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -) und der nach einem Anfang 1991 in der Zeitschrift "Wiener" veröffentlichten Interview ausdrücklich seine Bewunderung für Adolf Hitler erklärte, baute nach eigenen Angaben in den neuen Bundesländern Landes- und Ortsgruppen der Klägerin auf und entwickelte für die Klägerin einen "Arbeitsplan Ost" als internes Strategiepapier (BM Nr. 10, 15, S. 12).

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Die Situation der Klägerin unterschied sich insoweit nicht von der anderer mit ihr konkurrierender rechtsradikaler 0rganisationen, insbesondere der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" und der "Nationalen Liste" in Hamburg, für die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile die Parteieigenschaft verneint hat (BVerfG DVBl 1995, 462 ff. bzw. EuGRZ 1995, 189 [193]).

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Auf eine noch nicht sechs Jahre zurückliegende Nichtteilnahme an Parlamentswahlen allein darf die Verneinung der Parteieigenschaft nicht gestützt werden (BVerfGE 89, 266 [271]).

  • BVerwG, 01.03.1989 - 1 ER 302.89

    Vereinsverbot durch den Bundesminister des Inneren - Zulässigkeit eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    Michael Kühnen, der bereits im Zusammenhang mit der 1983 verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" sowie der 1989 verbotenen "Nationalen Sammlung" als Nationalsozialist in Erscheinung trat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - aaO.; Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -) und der nach einem Anfang 1991 in der Zeitschrift "Wiener" veröffentlichten Interview ausdrücklich seine Bewunderung für Adolf Hitler erklärte, baute nach eigenen Angaben in den neuen Bundesländern Landes- und Ortsgruppen der Klägerin auf und entwickelte für die Klägerin einen "Arbeitsplan Ost" als internes Strategiepapier (BM Nr. 10, 15, S. 12).
  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    Die Klägerin muß sich diese Äußerungen, auch die des im April 1991 verstorbenen Kühnen, zurechnen lassen, da sie sich nicht von ihnen distanziert hat (vgl. zur Anrechenbarkeit des Strafverhaltens einzelner Mitglieder bei strafgesetzwidrigen Vereinen BVerwGE 80, 299 [307, 312]).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer 0pposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; zuletzt Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - DVBl 1995, 811 [812]).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 [70]) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rn. 40).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92
    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).
  • BVerwG, 31.03.1993 - 1 ER 302.92

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    592 aa) Ob eine Partei eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, ist unter Rückgriff auf deren politisches Programm, die inneren Organisationsstrukturen und das Auftreten der Partei und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu bestimmen (vgl. BVerfGE 2, 1 ; BVerwGE 134, 275 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - NVwZ 1997, S. 66 ; Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, S. 870 ; Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 , Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 , Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich wiederum in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    aa) Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42, Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 24 S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Dieser Beurteilungszeitpunkt wurde auch in Bezug auf die Frage als maßgeblich angesehen, ob es sich bei der verbotenen und gegen das Verbot klagenden Vereinigung um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG oder eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG handelt (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1986 - 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 5 - und - 1 A 1.84 - BVerwGE 74, 176 sowie vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 53; Gerichtsbescheide vom 19. Juni 1996 - 1 A 1.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 25 S. 85 und vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 118).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7 und Nr. 22, S. 57).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

    Zu dieser Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. nur: Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteile vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot,

    Zu dieser Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1986 - 1 A 12/82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7; U.v. 30.8.1995 - 1 A 14/92 - NVwZ 1997, 66; U.v. 13.4.1999 - 1 A 3/94 - NVwZ-RR 2000, 70).
  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

    Vielmehr muß sich die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung durch Tatsachen, insbesondere durch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG genannten Kriterien belegen lassen (vgl. auch Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22, S. 52 f.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - a.a.O., S. 57).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - a.a.O., S. 57).

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 PKH 20.09

    Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem

    Zu dieser Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. nur: Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteile vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532

    Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt

    Zur verfassungsmäßigen Ordnung i.S. des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG, U.v. 13.5.1986 ­ 1 A 12.82, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67).

    gung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (BVerwG, U.v. 30.8.1995 ­ 1 A 14.92, NVwZ 1997, 66/67; U.v. 13.4.1999 ­ 1 A 3.94, NVwZ-RR 2000, 70/71; BayVGH, U.v. 4.8.1999 ­ 4 A 96.2675, NVwZ-RR 2000, 496).

  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 1 A 9.05

    Vereinsverbot bei verfassungsfeindlichen Tendenzen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92, 1 ER 302.92, 1 PKH 28.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4000
BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92, 1 ER 302.92, 1 PKH 28.93 (https://dejure.org/1994,4000)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1994 - 1 A 14.92, 1 ER 302.92, 1 PKH 28.93 (https://dejure.org/1994,4000)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1994 - 1 A 14.92, 1 ER 302.92, 1 PKH 28.93 (https://dejure.org/1994,4000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Aufhebung einer Verbotsverfügung gegen einen Verein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.03.1993 - 1 ER 302.92

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92
    Soweit die Klägerin Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung der Beklagten vom 8. Dezember 1992 und Aufhebung der Vollziehung begehrt, wofür die Angabe des Aktenzeichens dieses Verfahrens im Prozeßkostenhilfeantrag vom 3. Dezember 1993 spricht, bleibt der Antrag bereits deshalb erfolglos, weil dieses Verfahren durch Beschluß des Senats vom 31. März 1993 - BVerwG 1 ER 302.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 16 rechtskräftig seinen Abschluß gefunden hat und nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ein Prozeßkostenhilfeantrag zulässig nicht mehr gestellt werden kann (Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, § 166 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Auflage, 1993, § 119 Rdnr. 23).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 31. März 1993 - BVerwG 1 ER 302.92 - a.a.O. S. 52 den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 8. Dezember 1992 und die Aufhebung der Vollziehung mit der Begründung abgelehnt, daß nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem von ihnen vorgelegten Beweismaterial ergeben, keine Rede davon sein könne, daß die Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg habe.

    Das gilt insbesondere für die die Parteieigenschaft der Klägerin ausschließende Annahme des Senats, sie habe in der Vergangenheit auf eine Teilnahme an Bundes- und Landtagswahlen verzichtet und habe wegen des geringen Umfangs der von ihr ausgewiesenen finanziellen Mittel keinen ernsthaften Willen, an derartigen Wahlen teilzunehmen (Beschluß vom 31. März 1993 - BVerwG 1 ER 302.92 - a.a.O. S. 5 ff.).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92
    Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BVerfGE 81, 347 ).
  • OVG Hamburg, 28.07.2016 - 1 So 42/16

    Gemeinsame Entscheidung über Sach- und Prozesskostenhilfeantrag

    Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).

    Es kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller bereits vor weniger als zwei Jahren ein Eilverfahren durch zwei Instanzen mit sehr ähnlicher tatsächlicher Konstellation betrieben hat (17 E 2349/14; 1 Bs 123/14) und die dortige Hauptbegründung - ausländische Staatsangehörige zumal mit gleicher Staatsangehörigkeit seien grundsätzlich nicht darauf angewiesen, ein familiäres Zusammenleben gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu führen - nach wie vor gültig ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Hamburg, 07.12.2023 - 6 So 46/23

    Duldungsanspruch einer alleinerziehenden Mutter einer freizügigkeitsberechtigten

    Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33).
  • OVG Hamburg, 28.04.2021 - 6 Bs 26/21

    Sicherung des Aufenthalts eines Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden

    Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33).
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