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   VG Berlin, 28.11.1990 - 1 A 154.89   

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https://dejure.org/1990,5072
VG Berlin, 28.11.1990 - 1 A 154.89 (https://dejure.org/1990,5072)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.11.1990 - 1 A 154.89 (https://dejure.org/1990,5072)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. November 1990 - 1 A 154.89 (https://dejure.org/1990,5072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme eines Nichtstörers; Verdacht einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben; Vorliegen einer Anscheinsgefahr; Vorliegen einer Putativgefahr; Bestehen eines Gefahrenverdachts; Ersatz der Aufwendungen eines in Anspruch genommenen Nichtstörers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizei nimmt wegen Zeitschaltuhr Notsituation an und bricht Wohnungstür auf: Mieter muss Polizeieinsatz bezahlen - Ersatzpflicht für Aufwendungen eines Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr bei einer Anscheinsgefahr

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2854
  • NVwZ 1991, 1212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 24.09.1985 - Bf VI 3/85

    junger Löwe - Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den

    Auszug aus VG Berlin, 28.11.1990 - 1 A 154.89
    Der Kläger war auch für das Bestehen des Gefahrenverdachts entsprechend § 10 ASOG verantwortlich, weil er den Anschein einer Gefahr in zureichender Weise veranlasst hatte; auf ein Verschulden kommt es hier nicht an (vgl. dazu OVG Hamburg NJW 1986 S. 2005).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13

    Voraussetzungen für die Gebührenerhebung bei missbräuchlicher Veranlassung von

    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
  • OLG Köln, 26.01.1995 - 7 U 146/94

    Abwesender Wohnungsinhaber als Störer im polizeirechtlichen Sinne Störer -

    Abgesehen davon, daß sich bei eng zusammenlebenden Nachbarn die Tatsache einer Familienreise in den Sommerurlaub kaum verbergen läßt, wäre eine derartige Geheimnistuerei aber wohl übertrieben und kann, wie der Beispielsfall VG Berlin NJW 1991, 2854 ausweist, auch zu unliebsamen Konsequenzen führen (dort wurde die Wohnung des verreisten Wohnungsinhabers gewaltsam geöffnet in der Annahme, er sei in seiner Wohnung zusammengebrochen und bedürfe erster Hilfe).
  • VG Freiburg, 19.02.2013 - 5 K 1126/12

    Inanspruchnahme für Kosten eines Polizeieinsatzes

    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
  • VG Berlin, 16.09.2011 - 1 K 318.10

    Anscheinsgefahr und gewaltsame Türöffnung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte (vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW 1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat.
  • VG Freiburg, 12.03.2013 - 5 K 1419/12

    Polizeikosten

    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
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