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   VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09   

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https://dejure.org/2010,3964
VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09 (https://dejure.org/2010,3964)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.05.2010 - 1 A 1686/09 (https://dejure.org/2010,3964)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 1 A 1686/09 (https://dejure.org/2010,3964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 PflStdV HE, § 5 PflStdV HE, § 2 PflStdV HE
    Zum individuellen Entlastungsanspruch eines Schulleiters für geleistete Mehrarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Individueller Entlastungsanspruch eines Schulleiters wegen tatsächlicher Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit altersgleicher Landesbeamter durch Übertragung zusätzlicher Aufgaben; Auferlegung eines konkret überhöhten Stundensolls als Überbeanspruchung im Fall ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBG § 85 Abs. 2; HAZVO § 1 Abs. 1 S. 1
    Individueller Entlastungsanspruch eines Schulleiters wegen tatsächlicher Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit altersgleicher Landesbeamter durch Übertragung zusätzlicher Aufgaben; Auferlegung eines konkret überhöhten Stundensolls als Überbeanspruchung im Fall ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiter (Rechte und Pflichten) - Individuelle Entlastung eines Schulleiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Keine individuelle Entlastung für einen mit Schulleitungsaufgaben stark beanspruchten Leiter einer Gesamtschule

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulleiter-Entlastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit Schulleitungsaufgaben stark beanspruchter Leiter einer Gesamtschule hat keinen Anspruch auf individuelle Entlastung - Entlastungsanspruch besteht nur bei Verpflichtung zur Erfüllung eines durch den Dienstherrn rechtswidrig zu hoch angesetzten Stundensolls ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 783
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zudem habe das Verwaltungsgericht es versäumt, seinen Entlastungsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus § 242 BGB zu prüfen; dieser Gesichtspunkt sei im öffentlichen Recht ohne weiteres anwendbar, wie sich u. a. aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur überobligatorischen Arbeitsleistung von Beamten im Beitrittsgebiet (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) ergebe.

    Dem steht bereits entgegen, dass die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht durch Umstände hervorgerufen worden ist, die eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen bilden (vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - mit zahlreichen Parallelentscheidungen vom selben Tag, ZBR 2003, 383 ff. = DVBl. 2003, 1552 ff. = DÖV 2003, 1035 ff.).

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust von Freizeit stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -).

    Allerdings ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Fürsorgepflicht nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - unter Hinweis auf Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29.98 -).

    Allenfalls mag sich ein Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können, da dieser Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Beamtenrecht Geltung beansprucht (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - m. w. N.).

    41 Geht man von dieser erhöhten regulären Wochenarbeitszeit von derzeit bis zu 43 Stunden aus und bedenkt man gleichzeitig noch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) nur unzumutbare Belastungen einen Anspruch des Beamten auf Ausgleich begründen können, so ist dem Kläger letztlich der Nachweis nicht gelungen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Ebenso verbietet die Fürsorgepflicht eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis zu ihm vergleichbaren Schulleitern oder den altersgleichen übrigen hessischen Beamten (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 06.09.1995 - 1 UE 1633/93 - und Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.).

    Insbesondere in Fällen einer gleichheitswidrigen Überbeanspruchung kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Dienstherrn bestehen, die die Überlast hervorrufenden Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze der allgemeinen Gesamtarbeitszeit der Beamten entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich eingeschränkt werden oder eine entsprechende Entlastung erfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Frage, welcher Zeitaufwand für die Erledigung der Dienstaufgaben nötig ist, die Ansicht des Klägers als Betroffener von vornherein nicht maßgeblich sein kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - a. a. O.).

    Zudem ist die Arbeitszeit von Lehrern - zu denen auch der Kläger als Schulleiter gehört - nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 -1 N 2320/96 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142, vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187, sowie Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - juris).

    Bei der Umrechnung der Stundenzahl auf die von einem unterrichtenden Lehrer zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Unterrichtsverpflichtung mit Rücksicht auf die Schulferien und die sonstigen unterrichtsfreien Tage im Schnitt lediglich für 39 Wochen besteht und dass eine Schulstunde in der Regel nur 45 Minuten dauert, so dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers während der Unterrichtsphase einige Stunden über der in § 1 Abs. 1 HAZVO geregelten Wochenarbeitszeit liegt (so ausführlich: Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 2 BvR 263/07

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Ausgleich von

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zwar mag die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - NVwZ-RR 2008, 505 f. unter Hinweis auf BVerwGE 38, 191, 196).

    Für diese Fallkonstellation hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - NVwZ-RR 2008, 505 f) ausdrücklich festgestellt, dass allein aus einem überhöhten Geschäftsanfall keine überobligationsmäßige Beanspruchung durch den Dienstherrn hergeleitet werden kann.

    Eine (möglicherweise) bestehende Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beamten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung, und für hieraus folgende Verzögerungen und sonstige Erschwernisse des Dienstbetriebes kann er nicht verantwortlich gemacht werden (so BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - im Fall eines Gerichtsvollziehers).

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zudem ist die Arbeitszeit von Lehrern - zu denen auch der Kläger als Schulleiter gehört - nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 -1 N 2320/96 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142, vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187, sowie Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - juris).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zudem ist die Arbeitszeit von Lehrern - zu denen auch der Kläger als Schulleiter gehört - nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 -1 N 2320/96 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142, vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187, sowie Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - juris).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zudem ist die Arbeitszeit von Lehrern - zu denen auch der Kläger als Schulleiter gehört - nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 -1 N 2320/96 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142, vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187, sowie Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - juris).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Höchstens unzumutbare Belastungen des Beamten können diesen Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308).
  • VGH Hessen, 06.09.1995 - 1 UE 1633/93

    Umfang der dienstlichen Verpflichtungen eines Beamten (Schulleiters) -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Ebenso verbietet die Fürsorgepflicht eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis zu ihm vergleichbaren Schulleitern oder den altersgleichen übrigen hessischen Beamten (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 06.09.1995 - 1 UE 1633/93 - und Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - 6 A 4767/03

    Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge einer Lehrerin wegen Zuvielarbeit

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zutreffend habe auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11.01.2006 - 6 A 4767/03 -) für eine Studienseminarleiterin einen Freistellungsanspruch für geleistete Zuvielarbeit als nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt angesehen.
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2010 - 1 A 1686/09
    Zwar mag die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - NVwZ-RR 2008, 505 f. unter Hinweis auf BVerwGE 38, 191, 196).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • VG Düsseldorf, 17.12.2008 - 13 K 5885/07

    Freizeitausgleich Mehrarbeit Rechtspfleger Arbeitspensum Arbeitszeit

  • VG Osnabrück, 24.11.2020 - 3 A 45/18

    Beamte; Entlastung; Freizeitausgleich; Grundschule; Lehrer; Mehrarbeit;

    In diesem entscheidenden Punkt der freien Gewichtung und Zeiteinteilung unterscheidet sich die Tätigkeit des Schulleiters deshalb nicht von derjenigen eines Gerichtsvollziehers oder eines Rechtspflegers, so dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Umgang mit einer eventuellen Geschäftsüberlastung auch auf den Schulleiter übertragen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 1 A 1686/09 -, Rn. 36, juris).

    Ebenso unzulässig ist aufgrund der Fürsorgepflicht eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft der Klägerin im Verhältnis zu ihr vergleichbaren Schulleitern oder den altersgleichen übrigen Landesbeamten oder eine unzumutbar überhöhte Arbeitszeit in Form eines rechtswidrigen Stundensolls (Hess. VGH, Urteil vom 20.05.2010, a.a.O.).

    Die Schulleiter dürfen aber auch nicht mit ihrer zweifelsohne bestehenden umfassenden Verantwortung "allein gelassen" werden (vgl. zum Vorstehenden Hess. VGH, Urteil vom 20.05.2010, a.a.O.).

  • OLG Jena, 13.09.2019 - 4 U 846/18

    Amtshaftung wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem verbeamteten

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Arbeitszeit von Lehrern wie folgt ausgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23/10 -, Rn. 13 - 15, juris, ebenso: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010 - 1 A 1686/09 - Rn. 39, juris):.

    Auch Beamte, die nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung und Erfassung eingebunden sind und deren Dienstgeschäfte sich nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit erledigen lassen, sind verpflichtet, dies dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - Rn. 10: bei Mehrbelastung eines Gerichtsvollziehers, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010 - 1 A 1686/09 - Rn. 35 für einen Schulleiter, juris).

  • VG Hannover, 06.10.2020 - 13 A 900/18

    Arbeitszeit; Entlastung von dienstlichen Aufgaben; Freizeitausgleich;

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust von Freizeit stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar (VGH Kassel, Urt. v. 20. Mai 2010 - 1 A 1686/09 - juris, Rn. 32).

    Ebenso unzulässig ist aufgrund der Fürsorgepflicht eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis zu ihm vergleichbaren Schulleitern oder den altersgleichen übrigen Landesbeamten (VGH Kassel, Urteil vom 20. Mai 2010 - 1 A 1686/09 - juris, Rn. 31).

    Insbesondere in Fällen einer gleichheitswidrigen Überbeanspruchung kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Dienstherrn bestehen, die die Überlast hervorrufenden Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze der allgemeinen Gesamtarbeitszeit der Beamten entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich eingeschränkt werden oder eine entsprechende Entlastung erfolgt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff. und Urteil vom 20. Mai 2010 - 1 A 1686/09 - juris Rn. 38).

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