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   VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12   

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VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12 (https://dejure.org/2013,1805)
VG Stade, Entscheidung vom 28.01.2013 - 1 A 1845/12 (https://dejure.org/2013,1805)
VG Stade, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 (https://dejure.org/2013,1805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfüllung der Anforderungen des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV durch Vorlegen einer sog. Duldungsbescheinigung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    Diese Ziele wären nicht zu erreichen, wenn das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis unter anderen Personalien als denjenigen betrieben werden könnte, unter denen der Bewerber sonst im Bundesgebiet lebt oder gelebt hat (zum Vorst.: BayVGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 -, juris).

    Sie erfüllt zwar die formellen Kriterien eines amtlichen Nachweises, ihr kommt aber materiell nicht die notwendige Beweiskraft zu (zu dieser Unterscheidung vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 -, juris).

    16 Eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG, die den Vermerk enthält, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen und die nicht ausdrücklich als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG bezeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nach allem nicht (so auch BayVGH, Beschl, v. 26.2.2002 - 11 CE 02.225 - und v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 22.8.2011 - 3 K 613/11.NW - alle zit. nach juris).

  • VG Hannover, 14.09.2011 - 9 A 1640/11

    Ausweisersatz; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnisantrag; Fahrerlaubnisprüfung;

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    Legt der Bewerber oder die Bewerberin um eine Fahrerlaubnis lediglich eine derartige Bescheinigung vor, kommt es auch mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 6 StVG, 21 FeV nicht darauf an, in welchem Alter er oder sie in das Bundesgebiet eingereist ist oder welche Feststellungen zur Identität der Betroffenen ansonsten in der Ausländerakte enthalten sind (a.A. VG Hannover, Urt. v. 14.9.2011 - 9 A 1640/11 -, juris; VG Weimar, Beschl. v. 15.3.2007 - 2 E 267/07 -, juris).
  • VG Neustadt, 22.08.2011 - 3 K 613/11

    Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; amtlicher Nachweis über Tag und Ort der

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    16 Eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG, die den Vermerk enthält, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen und die nicht ausdrücklich als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG bezeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nach allem nicht (so auch BayVGH, Beschl, v. 26.2.2002 - 11 CE 02.225 - und v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 22.8.2011 - 3 K 613/11.NW - alle zit. nach juris).
  • VG Stade, 24.03.2003 - 1 B 149/03

    Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Nachweis über Ort und Tag der

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    Die vorliegende Fallgestaltung ist deswegen nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Entscheidungen der Kammer in den Beschlüssen vom 24. März 2003 (-1 B 149/03 -, juris) und vom 29. Juli 2004 (- 1 B 1167/04 -, juris) zu Grunde lagen und bei denen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - GFK - bzw. eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG waren.
  • VG Stade, 29.07.2004 - 1 B 1167/04

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Nachweis der Identität

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    Die vorliegende Fallgestaltung ist deswegen nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Entscheidungen der Kammer in den Beschlüssen vom 24. März 2003 (-1 B 149/03 -, juris) und vom 29. Juli 2004 (- 1 B 1167/04 -, juris) zu Grunde lagen und bei denen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - GFK - bzw. eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG waren.
  • VG Weimar, 15.03.2007 - 2 E 267/07

    Feststellung der Personalien eines geduldeten Ausländers im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    Legt der Bewerber oder die Bewerberin um eine Fahrerlaubnis lediglich eine derartige Bescheinigung vor, kommt es auch mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 6 StVG, 21 FeV nicht darauf an, in welchem Alter er oder sie in das Bundesgebiet eingereist ist oder welche Feststellungen zur Identität der Betroffenen ansonsten in der Ausländerakte enthalten sind (a.A. VG Hannover, Urt. v. 14.9.2011 - 9 A 1640/11 -, juris; VG Weimar, Beschl. v. 15.3.2007 - 2 E 267/07 -, juris).
  • VGH Bayern, 26.02.2002 - 11 CE 02.225

    D (A), Ausländer, Fahrerlaubnis, Identitätsnachweis, Duldung, vorläufiger

    Auszug aus VG Stade, 28.01.2013 - 1 A 1845/12
    16 Eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG, die den Vermerk enthält, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen und die nicht ausdrücklich als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG bezeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nach allem nicht (so auch BayVGH, Beschl, v. 26.2.2002 - 11 CE 02.225 - und v. 5.11.2009 - 11 C 08.3165 - VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 22.8.2011 - 3 K 613/11.NW - alle zit. nach juris).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb;

    Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: VGH München, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur - 3-3853.1-0/721), Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 (Landesbetrieb Mobilität - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - III B 2-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: VG Stade, Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei Rebler, ZAR 2016, 60).
  • VGH Hessen, 09.06.2015 - 2 A 732/14

    Fahrerlaubniserwerb für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

    Angesichts divergierender erstinstanzlicher Auffassungen (- einerseits: VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG Braunschweig, UA. v. 18.06.2013 - 6 A 305/12 -, juris; VG Hannover, a.a.O.; andererseits: VG Stade, Urteil vom 28.01.2013 - 1 A 1845/12 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 22.08.2011 - 3 K 613/11.NW -, juris -) und bislang fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung bedarf die Frage höchstrichterlicher Klärung, ob die Vorschriften in § 2 Abs. 2, Abs. 6 StVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV dahin ausgelegt werden können, dass auch amtliche Dokumente wie eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild (§§ 63, 64 AsylVfG) zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt genügen können, insbesondere wenn in der Aufenthaltsgestattung vermerkt ist, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhen.
  • VG Braunschweig, 18.06.2013 - 6 A 305/12

    Aliasname; Duldungsbescheinigung; Fahrerlaubnis; allgemeine Handlungsfreiheit;

    - 1 A 1845/12 -, juris; VG Trier, U. v. 24.10.2002 - 2 K 397/02 -, www.fahrerlaubnisrecht.de; VG Berlin, U. v. 08.06.2007 - 4 A 348.06 -, juris; VG Dessau, B. v. 01.03.2005 - 2 A 190/04 DE - VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 22.08.2011 - 3 K 613/11, NW -, die sich allein an formellen Kriterien orientieren und die Eignung der Duldungsbescheinigung als Identitätsnachweis ablehnen).
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