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   VG Braunschweig, 20.04.2017 - 1 A 221/16   

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VG Braunschweig, 20.04.2017 - 1 A 221/16 (https://dejure.org/2017,67113)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 20.04.2017 - 1 A 221/16 (https://dejure.org/2017,67113)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 (https://dejure.org/2017,67113)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2018, 29, juris Rn. 12), zum Teil, wenn sie im unteren Bereich (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 59/16 - offengelassen in Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65) oder in der Mitte des Korridors (VG Ansbach, Urt. v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris Rn. 50) liegt, und zum Teil, wenn der Korridor eingehalten ist (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 40/16 - und - 1 A 221/16 - ablehnend Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 -, juris Rn. 42).

    vorgehend VG Braunschweig, 20. April 2017, Az: 1 A 221/16.

    2018, 29, juris Rn. 12), zum Teil, wenn sie im unteren Bereich (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 59/16 - offengelassen in Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65) oder in der Mitte des Korridors (VG Ansbach, Urt. v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris Rn. 50) liegt, und zum Teil, wenn der Korridor eingehalten ist (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 40/16 - und - 1 A 221/16 - ablehnend Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 -, juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2018, 29, juris Rn. 12), zum Teil, wenn sie im unteren Bereich (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 59/16 - offengelassen in Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65) oder in der Mitte des Korridors (VG Ansbach, Urt. v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris Rn. 50) liegt, und zum Teil, wenn der Korridor eingehalten ist (VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017 - 1 A 40/16 - und - 1 A 221/16 - ablehnend Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 -, juris Rn. 42).
  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

    Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 - B 4 K 15.580 -, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 - 8 C 20/09 -, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 - 1 L 124/11 -, juris Rn. 57 ff. zugrunde).

    Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36, 82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % - wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist - angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.).

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

    Die endgültige Beitragsfestsetzung stellt gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht bloß eine (teilweise) wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung eine eigenständige Regelung, die uneingeschränkt anfechtbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 - VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).

    Im Gegenteil: Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind gerade die ergänzenden Satzungsbestimmungen der Kammern und demnach auch die Festsetzungen eines Rücklagenkorridors zu beachten (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O.).

  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

    Einen innerhalb des im Muster-Finanzstatuts vorgesehenen Korridor von 30 % bis 50 % habe im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinen Urteilen vom 20. April 2017 (1 A 40/16 und 1 A 221/16) zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen als notwendig und angemessen angesehen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten.

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

    Die erkennende Kammer folgt insoweit nicht der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des VG Braunschweig, wonach die Einhaltung des in dem Finanzstatut festgelegten Rahmens bereits eine Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage und gegen eine rechtswidrige Vermögensbildung der Kammer indiziert (Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 - für eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 42, 4 %).

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

    Die endgültige Beitragsfestsetzung stellt gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht bloß eine (teilweise) wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung eine eigenständige Regelung, die uneingeschränkt anfechtbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 - VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).

    Im Gegenteil: Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind gerade die ergänzenden Satzungsbestimmungen der Kammern und demnach auch die Festsetzungen eines Rücklagenkorridors zu beachten (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 08.11.2017 - AN 4 K 15.01648

    Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen

    Eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte dieses Korridors erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht ohne weitere Darlegungen seitens der IHK notwendig und angemessen (vgl. etwa auch VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris, insbesondere Rn. 81, und VG Braunschweig, U.v. 20.4.2017 - 1 A 221/16 - Urteilsabdruck Seite 12, 13).
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