Rechtsprechung
VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mehrarbeitsvergütung bei teilzeitbeschäftigten Lehrern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten - Hessischer Verwaltungsgerichtshof zur Vergütung von Mehrarbeit bei ...
Verfahrensgang
- VG Gießen, 28.11.2006 - 5 E 2778/05
- VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07
- BVerwG, 09.07.2009 - 2 C 27.09
- BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
- BVerfG, 19.01.2012 - 2 BvR 2731/10
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie …
- Hessischer VGH - 05.05.2009 - AZ: VGH 1 A 2519/07. - VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung …
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175).Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.