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   VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07   

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https://dejure.org/2009,25759
VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07 (https://dejure.org/2009,25759)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 A 2519/07 (https://dejure.org/2009,25759)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 A 2519/07 (https://dejure.org/2009,25759)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrarbeitsvergütung bei teilzeitbeschäftigten Lehrern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten - Hessischer Verwaltungsgerichtshof zur Vergütung von Mehrarbeit bei ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    - Hessischer VGH - 05.05.2009 - AZ: VGH 1 A 2519/07.
  • VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung

    Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175).

    Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

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