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   VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17   

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VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17 (https://dejure.org/2018,41009)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 03.12.2018 - 1 A 257/17 (https://dejure.org/2018,41009)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 1 A 257/17 (https://dejure.org/2018,41009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 StGebO; § 2 Abs 1 Nr 1 StGebO; § 6 StGebO; § 31a Abs 1 S 1 StVZO
    Datensatzauszug; ein Punkt; Ermessen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Statusblatt; Zustellung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zugangsvermutung bei Fragebogen zur Halterermittlung zur Vorbereitung einer Fahrtenbuch-Auflage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2010 - 12 ME 47/10

    Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung zur Führung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Dies steht für das Gericht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Durchschrift der Schreiben (Bl. 4, 9 der Verwaltungsvorgänge) und des sich dort ebenfalls befindenden Statusblattes (Bl. 17 f. der Verwaltungsvorgänge), aus dem der Versand der beiden Schreiben hervorgeht, mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6).

    Insoweit ist es ausreichend, dass statt durch einen "Ab-Vermerk" die Übersendung - wie hier - anhand eines Datensatzauszuges nachvollzogen werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 21.3.2016 - 12 LA 142/15 -, n.v.; Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6).

    Die an die Klägerin abgesandten Schreiben kamen auch nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7).

    Sie hat auch weder substantiiert ausgeführt noch ist sonst ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Übersendung der Schreiben Postsendungen regelmäßig nicht erreichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7), insbesondere ohne dass die Absender diese zurückerhielten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 1 B 1.13

    Fahrtenbuchanordnung; Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers;

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Dies steht für das Gericht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Durchschrift der Schreiben (Bl. 4, 9 der Verwaltungsvorgänge) und des sich dort ebenfalls befindenden Statusblattes (Bl. 17 f. der Verwaltungsvorgänge), aus dem der Versand der beiden Schreiben hervorgeht, mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6).

    Wurde ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29).

    Insbesondere ist unwahrscheinlich, dass die Klägerin gerade zwei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29) Schreiben mit Zeugenfragebögen nicht erreicht haben sollen.

    Sie hat auch weder substantiiert ausgeführt noch ist sonst ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Übersendung der Schreiben Postsendungen regelmäßig nicht erreichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7), insbesondere ohne dass die Absender diese zurückerhielten.

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 12 LB 19/13

    Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Verhängen erst geraume Zeit nach

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne dieser Vorschrift, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 44 m.w.N.).

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).

    Weitere naheliegende erfolgversprechende Ermittlungsansätze neben der Anhörung der Halterin sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass kein Grund für die Annahme besteht, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers mit angemessenem und dem Beklagten zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 16) und dass gerade das Unterlassen dieser Maßnahme zum Scheitern der Ermittlung des Fahrzeugführers geführt hätte (Nds. OVG, Beschl. v. 30.8.2016 - 12 ME 84/16 -, n.v.).

    Stellt die Behörde - wie der Beklagte - im Regelfall hinsichtlich der Dauer auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so darf sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage anhand dieses Kriteriums staffeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 11 BV 15.1164

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Dies steht für das Gericht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Durchschrift der Schreiben (Bl. 4, 9 der Verwaltungsvorgänge) und des sich dort ebenfalls befindenden Statusblattes (Bl. 17 f. der Verwaltungsvorgänge), aus dem der Versand der beiden Schreiben hervorgeht, mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6).

    Die an die Klägerin abgesandten Schreiben kamen auch nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7).

    Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der von ihr hierfür angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016 (Az. 11 BV 15.1164) begründen.

    Vorliegend war ein konkreter und vielversprechender Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können (vgl. Bay. VGH, Beschl. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 26), nicht vorhanden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 8 B 1104/17

    Führung eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Wurde ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29).

    Die an die Klägerin abgesandten Schreiben kamen auch nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7).

    Sie hat auch weder substantiiert ausgeführt noch ist sonst ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Übersendung der Schreiben Postsendungen regelmäßig nicht erreichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7), insbesondere ohne dass die Absender diese zurückerhielten.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 12 LB 76/14

    Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erst geraume Zeit nach dem Verkehrsverstoß

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Dieser Verkehrsverstoß hat auch das für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderliche Gewicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 22; Beschl. vom 8.7.2005 - 12 ME 185/05 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 27 f.; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 31a StVZO Rn. 23 ff.).

    Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 15.2.2017 - 6 A 181/16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

    Stellt die Behörde - wie der Beklagte - im Regelfall hinsichtlich der Dauer auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so darf sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage anhand dieses Kriteriums staffeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2010 - 12 ME 44/10

    Verwertbarkeit einer Abstandsmessung im Zusammenhang mit der Anordnung des

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, etwa Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 318/08

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für einen Zeitraum

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Eine wirksame Überwachung der Fahrzeugbenutzung und das Ziel, den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, erfordern eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage, wobei eine sechsmonatige Verpflichtung noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegt und daher regelmäßig keine übermäßige Belastung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24).

    Bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von sechs Monaten wird daher in der Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24 m.w.N; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2585 -, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 11 B 08.2521

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne dieser Vorschrift, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 44 m.w.N.).

    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, etwa Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2013 - 12 LA 122/12

    Maßgeblichkeit der Einschätzung der Ordnungswidrigkeitenbehörde für die

    Auszug aus VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17
    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, etwa Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2015 - 12 LA 156/14

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch

  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 13.14

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 11 CS 17.2235

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2004 - 12 LA 72/04

    Erfordernis weiterer Ermittlungen zur Identität des Fahrers eines Fahrzeug, mit

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2005 - 12 ME 185/05

    Anordnung; Fahrtenbuchauflage; Verkehrsverstoß; wesentlicher Verkehrsverstoß

  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 1626/10

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Bemessung einer für die Anordnung einer

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 12 LB 46/13

    Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Einholung von Informationen bzgl. des

  • VG Hamburg, 20.10.2014 - 15 E 4571/14

    Fahrtenbuchauflage - hier: zur Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 10 S 278/15

    Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - 8 A 1030/15

    Erlass einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten bei erstmaligem Verkehrsverstoß;

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 11 CS 16.2585

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

  • VG Braunschweig, 15.02.2017 - 6 A 181/16

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch; Mitwirkungsverweigerung

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2017 - 4 LA 12/17

    Fahrtenbuch: Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen

  • OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17

    Geschwindigkeitsmessung; Zustellung; Messfehler, ; Mitwirkung; Fahrtenbuch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 8 A 740/18

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf

  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17

    Widerruf und Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung und

    9 Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 28. August 2017 - 1 A 257/17 - des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG sei rechtmäßig und insbesondere ermessensgerecht.
  • VG Lüneburg, 17.08.2023 - 1 A 188/22

    Anhörung; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Zugang

    Bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von - wie hier - mehr als 20 km/h stellt regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung dar, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist; dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (so bereits Urt. v. 3.12.2018 - 1 A 257/17 -, juris Rn. 23 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; ebenso BVerwG; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 12.2.2007 - 11 B 05.427 -, juris Rn. 19; VG Braunschweig, Urt. v. 15.2.2017 - 6 A 181/16 -, juris Rn. 21).

    Bereits deshalb war vorliegend ausreichend, dass der Beklagte die von ihm konkret angeordnete Fahrtenbuchauflage mit der Höhe der für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Sanktionen (100,- EUR Geldbuße und 1 Punkt im Verkehrszentralregister) begründete (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2015 - 12 LA 156/14 -, juris Rn. 7; Urt. v. 3.12.2018 - 1 A 257/17 -, juris Rn. 24).

  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 1 A 139/21

    Fahrtenbuchanordnung; Tarnname; Täuschung; unrichtige Angaben

    Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (so bereits Kammerurt. v. 3.12.2018 - 1 A 257/17 -, juris Rn. 23 unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 15.2.2017 - 6 A 181/16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
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