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   BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91   

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BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91 (https://dejure.org/1992,2074)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1992 - 1 A 26.91 (https://dejure.org/1992,2074)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1992 - 1 A 26.91 (https://dejure.org/1992,2074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsgeschäft - KfZ-Schmierölzusatz - Garantie des Verkäufers gegenüber dem Kaüfer - Ersatz der eingetretenden Schäden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 1 Abs. 1; VAG § 81 Abs. 2; BGB § 459; BGB § 463; BGB § 480; BGB § 480 Abs. 2
    Garantie beim Verkauf von Öladditiv - kein Versicherungsgeschäft nach VAG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 289
  • MDR 1993, 326
  • VersR 1993, 1217
  • DB 1992, 2615
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Die Aufsicht hätte zur Folge, daß der Betrieb der betreffenden Geschäfte nach § 5 Abs. 1 VAG erlaubnispflichtig wäre und ein Betreiben ohne Erlaubnis nach § 81 Abs. 2 VAG untersagt werden könnte (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 14).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Ein Versicherungsvertrag kann zwar auch die Reparaturbedürftigkeit von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand haben, wie dies z.B. bei einer selbständigen Reparaturkostenversicherung der Fall ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein im übrigen unbeteiligter Dritter den Geschädigten von den Reparaturkosten entlastet (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 A 9.78

    Versicherungsgeschäfte - Ratenkäufe - Restkaufpreisrisiko - Restkaufpreisschuld -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft umfaßt auch den Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wenn die Zusicherung das Ziel verfolgt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern (BGHZ 50, 200 ).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89

    Technisches Gerät - Langzeitgarantie - Reparatur - Herstellungs- und

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).
  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).
  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).
  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BVerwG 29. September 1992 - 1 A 26/91 -) .
  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 50/16

    Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der

    Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BVerwG 29. September 1992 - 1 A 26/91 -) .
  • VGH Hessen, 16.12.2009 - 6 A 1065/08

    Versicherungsschutz als Zusatzleistung

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Versicherungsgeschäft dann vorliegt, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, NJW-RR 1993, 289, m. w. N.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall - so das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, a.a.O.).

    Ein solcher innerer Zusammenhang ist beispielsweise gegeben bei Kaufverträgen mit Garantiezusagen, sofern es sich dabei um eine Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts im Rahmen des dispositiven Gewährleistungsrechts der §§ 459 ff. BGB handelt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, NJW-RR 1993, 289).

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Danach ist ein Versicherungsgeschäft gegeben, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Anzahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 A 26/91 Rn. 14; vom 19. Mai 1987 - 1 A 88/83 Rn. 32, BVerwGE 77, 253, 254; vom 15. Juli 1980 - 1 A 9/78 Rn. 25; vom 19. Juni 1969 - I A 3.66 Rn. 16 f., BVerwGE 32, 196, 197; vom 21. September 1967 - I C 31.65 Rn. 31, BVerwGE 27, 334, 336 und vom 22. März 1956 - I C 147.54 Rn. 12, BVerwGE 3, 220, 221).
  • BFH, 29.11.2006 - II R 78/04

    Versicherungsverhältnis

    Die Gegenleistung dafür sind die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsentgelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1992 1 A 26/91, MDR 1993, 326, m.w.N.; s. auch BFH-Urteil in HFR 1965, 85, sowie Gambke/Flick, a.a.O., § 1 Anm. 12).
  • BFH, 30.03.2015 - II B 79/14

    Zur Abgrenzung einer Versicherung von einer Bürgschaft bei Verträgen zwischen

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von diesem Versicherungsbegriff aus (vgl. Urteil vom 29. September 1992  1 A 26/91, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 289).
  • OLG Hamburg, 24.11.2022 - 15 U 103/21

    Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen - Vollwartungsvertrag für

    Es fehlt ihr dann an der erforderlichen Selbstständigkeit; vielmehr gibt in solchen Fällen das nicht-versicherungsrechtliche Element dem Vertrag sein maßgebliches rechtliches Gepräge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 A 26/91 -, Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 A 126/89 -, BVerwGE 90, 168-173, Rn. 21).
  • VGH Hessen, 16.11.2007 - 6 TG 1844/07
    Ein Versicherungsgeschäft liegt nach der von dem Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn in Form eines selbständigen Risikoübernahmegeschäftes gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 A 26.91 -, NJW-RR 1993, 289; Prölss, VAG, 12. Aufl., Rdnr. 35 zu § 1 VAG, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Besteht in diesen Fällen zwischen einer zumeist in Form einer Garantie ausgesprochenen Leistungsverpflichtung und dem anderen Rechtsgeschäft ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang und wird das Vertragsverhältnis derart durch das andere Rechtsgeschäft geprägt, dass sich die Leistungszusage lediglich als Nebenabrede zu diesem anderen Vertrag darstellt, fehlt es an der für das Versicherungsgeschäft charakteristischen eigenständigen Risikoübernahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 159/08

    Keine Versicherungsaufsicht über Unternehmen, die nur den Anschein erwecken, dass

    Es handelt sich um das Angebot und ggf. den Abschluss von Verträgen, aufgrund derer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. zuerst: BVerwG, Urt. v. 22.03.1956 - I C 147.54; zuletzt: Urt. v. 29.09.1992 - 1 A 26/91.).
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2006 - 1 G 2541/06

    Qualifizierung eines Scheinversicherungsunternehmens als Versicherungsunternehmen

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 4 U 217/10

    Irreführung durch Bewerbung einer Fahrzeug-Garantieversicherung

  • LG Magdeburg, 20.01.2015 - 11 O 776/14

    Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien nach Widerruf des Vertrages,

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