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   VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20, ECLI:DE:VGGOETT:2022:0225.1A290.20.00   

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https://dejure.org/2022,5653
VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20, ECLI:DE:VGGOETT:2022:0225.1A290.20.00 (https://dejure.org/2022,5653)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25.02.2022 - 1 A 290/20, ECLI:DE:VGGOETT:2022:0225.1A290.20.00 (https://dejure.org/2022,5653)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 1 A 290/20, ECLI:DE:VGGOETT:2022:0225.1A290.20.00 (https://dejure.org/2022,5653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Biss eines Hundes und das artgerechte Abwehrverhalten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 11 LA 172/14
    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Er ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG, die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5, und v. 03.03.2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2015 - 5 S 44.14

    Sofort vollziehbarer Leinen- und Maulkorbzwang; Einstufung als gefährlicher Hund

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Auch wenn Bellen allein kein Angriff ist, auf den der angebellte Hund mit Beißen reagieren darf (OVG SH, 14.01.2016 - 4 O 56/15, Rn. 2; OVG Berlin-Bdbrg., 03.07.2015 - OVG 5 S 44.14., Rn. 5, Edling, Hunderecht Niedersachsen, 2016, S. 176), rechtfertigen die besonderen Umstände der unausweichlichen Situation hier eine andere Bewertung.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Durch die Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - 4 O 56/15

    Einstufung als gefährlicher Hund nach altem Recht (GefHG SH 2005)

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Auch wenn Bellen allein kein Angriff ist, auf den der angebellte Hund mit Beißen reagieren darf (OVG SH, 14.01.2016 - 4 O 56/15, Rn. 2; OVG Berlin-Bdbrg., 03.07.2015 - OVG 5 S 44.14., Rn. 5, Edling, Hunderecht Niedersachsen, 2016, S. 176), rechtfertigen die besonderen Umstände der unausweichlichen Situation hier eine andere Bewertung.
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 11 LA 250/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; gesteigerte Aggressivität; Aggressivität;

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Er ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG, die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5, und v. 03.03.2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2013 - 11 LA 100/13

    Ausräumen des Verdachts der Gefährlichkeit eines Hundes infolge eines tödlichen

    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Ausnahmen von der gesetzlichen Regelannahme der Gefährlichkeit eines Hundes kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/3715, S. 10; zum artgerechten Abwehrverhalten Nds. OVG, Beschl. v. 15.11.2013 - 11 LA 100/13 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 11 ME 350/06
    Auszug aus VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20
    Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, unabhängig von deren Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, Beschl. v. 03.09.2008 - 11 LA 3/08 -, n.v.; vom 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -, juris Rn. 5, m. w. N.).
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