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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94   

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BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94 (https://dejure.org/1999,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1999 - 1 A 3.94 (https://dejure.org/1999,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 (https://dejure.org/1999,1213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 70
  • DVBl 1999, 1743
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Durch Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen.

    Die besonders genannte Schriftleitung ist in die Klägerin integriert; sie verwendet, wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 31. März 1990 ergibt (Bl. 45 der Akte BVerwG 1 VR 9.94), bei ihrer Korrespondenz den Briefkopf der Klägerin.

    Ihre "Gauführer" sind verpflichtet, vierteljährlich Berichte für den "Wikinger" zu schreiben (Bl. 45 der Akte BVerwG 1 VR 9.94).

    "Der Münchener Spießerschreck, Volkstreue Nordländische Jugendzeitung in Bayern" enthält im Impressum das Emblem der Klägerin sowie ihre regionale Postadresse in Bayern (Bl. 62 der Akte BVerwG 1 VR 9.94).

    Die Klägerin hat gegenüber diesen Feststellungen im Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1995 (a.a.O.) lediglich eingewandt, von einer Verherrlichung der Personen Hitlers und Heß' könne nicht gesprochen werden, und die zeitgeschichtliche Betrachtung ihrer Leistungen könne nicht zum Vereinsverbot führen.

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7 und Nr. 22, S. 57).

    Dazu genügt, daß sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muß ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteil vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 >220<; Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.).

    b) Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O., S. 7; Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14, S. 36 f.).

    Der Verbotstatbestand kann deshalb auch erfüllt sein, wenn im Zeitpunkt des Verbots keine begründete Aussicht darauf besteht, daß die Vereinigung ihre Ziele in absehbarer Zukunft erreichen kann; ist die Absicht der Vereinigung erkennbar, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, ist der Zeitpunkt, an dem der angestrebte Zustand objektiv oder nach der Vorstellung der Vereinigung eintreten kann, soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1980, a.a.O., S. 220 und vom 13. Mai 1986, a.a.O., S. 6 f.).

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Dazu genügt, daß sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muß ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteil vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 >220<; Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.).

    Der Verbotstatbestand kann deshalb auch erfüllt sein, wenn im Zeitpunkt des Verbots keine begründete Aussicht darauf besteht, daß die Vereinigung ihre Ziele in absehbarer Zukunft erreichen kann; ist die Absicht der Vereinigung erkennbar, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, ist der Zeitpunkt, an dem der angestrebte Zustand objektiv oder nach der Vorstellung der Vereinigung eintreten kann, soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1980, a.a.O., S. 220 und vom 13. Mai 1986, a.a.O., S. 6 f.).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, so ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, daß die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1980, a.a.O., S. 222).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Es genügt, daß die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekanntgewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 >304< m.w.N.).

    Vereinsrechtlich entscheidend ist vielmehr, was der Vereinigung zuzurechnen ist (Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., S. 306 f.).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 >70<) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28, S. 122).

    aa) Nach Abschnitt I 4 der Bundessatzung (BA V/Anl. 2) ist die Klägerin im Jahre 1952 aus einem Zusammenschluß dreier Jugendverbände, darunter der "Reichsjugend", entstanden, die das Bundesverfassungsgericht als eine von der verbotenen Sozialistischen Reichspartei abhängige Organisation bezeichnet hat (BVerfGE 2, 1 >78<).

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7 und Nr. 22, S. 57).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Der Ausspruch des Verbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unterliegt gerichtlicher Kontrolle allein im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des Vereinsverbots erfüllt sind (vgl. für den Antrag gemäß § 43 BVerfGG BVerfGE 5, 85 >113<).
  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Da sich die Verbotsgründe aus der Zielsetzung der Klägerin selbst und nicht etwa aus konkret gefährlichen Betätigungen einzelner Mitglieder oder Funktionäre ergeben, kommen weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot der Klägerin nicht in Betracht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1978 - BVerwG 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 >181 ff.<).
  • BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92

    Vollzugsaufschub - Vereinsverbot - Verfassungsmäßige Ordnung - Parteiverbot -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    b) Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O., S. 7; Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14, S. 36 f.).
  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 >70<) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28, S. 122).
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Die Odalrune stellte auch nachfolgend ein Kennzeichen verschiedener rechtsextremistischer Vereinigungen, wie etwa der Wiking-Jugend, dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98 - NJW 1999, 435); die Wiking-Jugend ist wegen ihrer Wesensverwandtschaft zur Hitlerjugend und ihrer rassistisch-antisemitischen Ausrichtung als verfassungswidrige Vereinigung verboten (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5 und 9).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3 , Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61 , Urteil vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 43 und Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f.).

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 , Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 , Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f. und vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6, Beschlüsse vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 und vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich wiederum in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14

    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer

    In dieser Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte nur insofern angesprochen, als es um die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte geht (s. auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - BVerfGE 128, 326 ff. Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 A 3.94 - DVBl. 1999, 1743 ff.).
  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

    aa) Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42, Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 24 S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f. und vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6, Beschlüsse vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 und vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45).

    Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f. und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 40, 45).

    Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Demgemäß ist unerheblich, dass der Kläger seit dem Jahr 1979 besteht, das Bundesministerium des Innern aber erst jetzt und, wie er Kläger meint, aus allein politischen Gründen das Verbot durch eine Verfügung konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 15).

    Sie war in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, nämlich der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, notwendig (vgl. Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 16).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Vereinsverbot unter den genannten Voraussetzungen zu den in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Maßnahmen zumindest im Interesse der öffentlichen Ordnung, nämlich der demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung selbst, gehört (vgl. zu Art. 11 Abs. 2 EMRK Urteil vom 25. Januar 1978 - BVerwG 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 ; ferner etwa Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30, S. 16).

    Die Frage, inwiefern derartige, auf den voraussichtlichen Erfolg der Vereinstätigkeit bezogene Einwände für die Beurteilung eines Vereinsverbots erheblich sind (vgl. dazu Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., S. 15 m.w.N.), kann jedoch dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Dies erscheint zweifelhaft, weil das genannte Merkmal einer "aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung" nämlich bereits dann erfüllt ist, wenn die Partei die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne eines "planvoll verfolgten politischen Vorgehens" fortlaufend untergraben will und die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; für Vereinsverbote vgl. BVerwGE 61, 218 sowie Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Urteilsabdruck S. 7).

    Die Verwendung für rechtsextreme, antidemokratische Vereinigungen typischer Argumentationsmuster (vgl. etwa Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., S. 18 ff.) begründet den Verdacht, daß der Kläger die parlamentarische Demokratie durch eine Herrschaftsform ersetzen will, die in Richtung auf einen Führerstaat nationalsozialistischer Prägung tendiert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    vgl. zu dem Aspekt der Herausgabe von Publikationen im Auftrag etwa der Vereinsleitung: BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, NJW 1995, 2505 = juris, Rn. 7, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, NVwZ-RR 2000, 70 = juris, Rn. 23 f.
  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

    Zu dieser Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. nur: Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 4).

    Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f., vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteile vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 43 und Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f.).

    Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2000 - 11 K 854/98

    Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

    Hierbei genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urt. v. 13.4. 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - DVBl. 1999, 1743, 1744 m. w. N. = NVwZ-RR 2000, 70, 71).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 13.4. 1999, a. a. O. S. 1744 bzw. 71) gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

    aa) Der durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 1994 (bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 13.4.1999 - BVerwG 1 A 3.94 - NVwZ-RR 2000, 70 ) verbotenen Wiking-Jugend (WJ) hat der Kläger das Vereinsgrundstück vielfach bis zu ihrem Verbot zur Durchführung verschiedener Veranstaltungen und Treffen überlassen.

    In diesem Sinne zurechenbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch all das, was sich aus der Sicht Dritter als Aktivität/ Äußerung der jeweiligen Vereinigung darstellt und von der Vereinigung in Kenntnis der Umstände widerspruchslos hingenommen wird (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - BVerwG 1 A 89.83 -, DVBl. 1989, 311, 313; vgl. für Publikationen auch Urt. v. 13.4.1999, a. a. O., S. 71; s. ferner Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Rdnr. 37 zu Art. 9).

    Der Ausspruch des Vereinsverbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unterliegt daher gerichtlicher Kontrolle grundsätzlich allein im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des Vereinsverbots erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, a. a. O., S. 74).

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 PKH 20.09

    Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • BVerwG, 08.08.2005 - 6 A 1.04

    Beteiligungsfähigkeit; Genehmigung der Prozessführung; Nachreichung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 1 A 3.05

    Vereinsverbot gegen Kameradschaft Tor bestätigt

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532

    Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 1.02

    Kalifatsstaat"; Religionsgemeinschaft; Teilorganisation; Vereinsverbot.

  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot,

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 26.13

    Verbot eines Hells-Angels-Vereins

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 2.08

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde.

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 25.13

    Vereinsverbot eines Hells-Angels-Charters; Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 5.08

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Widerruf der Erledigungserklärung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2003 - 1 S 254/03

    Ausweisung - Sicherheitsrisiko

  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98

    Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung - Feststellung

  • VG Karlsruhe, 08.05.2013 - 4 K 1419/11

    Einbürgerungsbegehren eines Iraners; Doppelehe im Iran und in Deutschland;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 1 A 9.05

    Vereinsverbot bei verfassungsfeindlichen Tendenzen

  • VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447

    Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2009 - 7 A 10165/09

    Ausweisung eines der Tablighi Jamaat angehörenden sog. "Hasspredigers"

  • BVerwG, 20.04.2015 - 1 B 1.15

    Erteilung eines Verbots einer strafgesetzwidrigen Vereinigung i.R.d.

  • OVG Hamburg, 30.07.2010 - 4 Bs 143/10

    Durchsuchung von Räumen des Vereins Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.

  • VG Regensburg, 05.05.2009 - RN 9 S 09.785

    Beschränkungen einer Versammlung

  • VG Bremen, 31.10.2005 - 4 K 1083/05

    Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen sogenannten "Hassprediger"

  • VG Stuttgart, 08.09.2004 - 4 K 2859/04

    Ermessensfehlerhafte Ausweisungsverfügung

  • VG Hamburg, 13.12.2007 - 8 K 3483/06

    Bezeichnung als rechtsextremistischer Zusammenschluss im Verfassungsschutzbericht

  • VG München, 26.08.2009 - M 9 K 08.4559

    Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.; Ausweisung wegen Gefährdung der

  • VG Stuttgart, 21.04.2005 - 12 K 5548/03

    Hoher Funktionär des verbotenen Kalifatsstaates wehrt sich erfolglos gegen seine

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1999 - 1 KSt 5.99 (1 A 3.94)   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 02.09.1999 - 1 KSt 5.99 (1 A 3.94) (https://dejure.org/1999,15359)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1999 - 1 KSt 5.99 (1 A 3.94) (https://dejure.org/1999,15359)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1999 - 1 KSt 5.99 (1 A 3.94) (https://dejure.org/1999,15359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründetheit einer Erinnerung - Maßgebender Grund für eine Gebührenermäßigung

  • BRAK-Mitteilungen

    Gebührenermäßigung für Rechtsanwalt im Beitrittsgebiet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 452
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 1 KSt 5.99
    Diese Umstände kommen nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Rechtsanwalt keine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 2 des Einigungsvertrages; BGH, NJW 1995, 1425 ).
  • KG, 04.08.1992 - 1 W 2393/92

    Gebühren; Rechtsanwalt; Ermäßigung; Beitritt; DDR; Neue Bundesländer;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 1 KSt 5.99
    Die vom Erinnerungsführer vertretene teleologische Reduktion der hier maßgeblichen Vorschrift ist demnach weder aus sachlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (ausführlich KG, Rpfleger 1993, 127).
  • BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 1178/97

    Verfassungsmäßigkeit des "Gebührenabschlags Ost"

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 1 KSt 5.99
    Die Gebührenermäßigung berücksichtigt die wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet, die in vielen Bereichen noch nicht der im übrigen Bundesgebiet entspricht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 1700).
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