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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1993 - 1 A 346/93 .PVB   

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https://dejure.org/1993,14469
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1993 - 1 A 346/93 .PVB (https://dejure.org/1993,14469)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.11.1993 - 1 A 346/93 .PVB (https://dejure.org/1993,14469)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. November 1993 - 1 A 346/93 .PVB (https://dejure.org/1993,14469)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlende Bevollmächtigung; Rechtsanwalt ; Rechtsmitteleinlegung ; Beschlußfassung des Personalrats; Vorstand; Stimmenzahl

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 307/12

    Minderheitenschutz bei der Bildung des Vorstandes eines Personalrats

    a) Die Minderheitenschutzregelung des § 33 Satz 2 BPersVG kommt über ihren Wortlaut hinaus zumindest entsprechend auch dann zur Anwendung, wenn Mitglieder aus der Liste im Vorstand des Personalrats nicht vertreten sind, auf die die größte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststellen abgegebenen Stimmen entfallen ist (im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 A 346/93.PVB).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 25.11.1993 - 1 A 346/93.PVB -) sei § 33 Satz 2 BPersVG nach der gesetzgeberischen Intention jedoch so zu verstehen, dass es sich mindestens um die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl handele und diese Liste mindestens ein Drittel der Stimmen erzielt haben müsse.

    zur gebotenen gruppenübergreifenden Betrachtung OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 A 346/93.PVB -,.

    - 1 A 346/93.PVB -.

    OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 A 346/93.PVB -.

  • VG Saarlouis, 05.09.2012 - 8 K 507/12

    Personalvertretungsrecht - Wahl der Ergänzungsmitglieder, hier:

    § 33 Satz 2 BPersVG ist gegen den Wortlaut ergänzend dahin auszulegen, dass sich der dort statuierte Schutz starker Minderheiten nach den Wahlvorschlagslisten auch zu Gunsten der stärksten Liste wirkt, wenn sie das Quantum von einem Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht hat und nur deswegen bei der Zuwahl zum Vorstand des Personalrats unberücksichtigt bleibt, weil zwei schwächere Listen koalieren und sämtliche Vorstandsmitglieder stellen wollen (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993, 1 A 346/93.PVB).

    OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25.11.1993, 1 A 346/93.PVB,.

    OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25.11.1993, 1 A 346/93.PVB, S. 11 d. amtl.

  • BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13

    Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste Wahlvorschlagsliste.

    Dass die fragliche Liste im Vergleich zu jeder anderen Liste die relative Mehrheit hat, ändert nichts daran, dass sie sowohl bei der Wahl der Gruppensprecher nach § 32 Abs. 1 BPersVG als auch bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder nach § 33 Satz 1 BPersVG in der Minderheitsposition ist (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 25. November 1993 - 1 A 346/93.PVB - S. 11).
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