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VG Stade, 17.08.2009 - 1 A 38/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Einzäunung eines Waldes; Waldumwandlung; befürchtete Abfallablagerung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Einzäunung eines Waldes zum Zwecke der Beweidung als Beginn der Waldumwandlung; Begrenzung der Einzäunung eines Waldes wegen befürchteter Abfallablagerung auf die Umgebung von Badeteichen und Grillplätzen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einzäunung eines Waldes zum Zwecke der Beweidung als Beginn der Waldumwandlung; Begrenzung der Einzäunung eines Waldes wegen befürchteter Abfallablagerung auf die Umgebung von Badeteichen und Grillplätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wald ohne Zaun
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 LB 45/01
Beweidungsverbot: Dauerverwaltungsakt - Beurteilungszeitpunkt; Waldeigenschaft …
Auszug aus VG Stade, 17.08.2009 - 1 A 38/09
Die Einzäunung eines Waldes als Viehweide stellt nämlich regelmäßig die Einleitung einer unzulässigen Waldumwandlung dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003, 8 LB 45/01, NuR 2003, 702, 703;… Möller, a.a.O., S. 400 f. mit weiteren Nachweisen).
- VG Düsseldorf, 15.03.2010 - 15 L 332/10
Untersagung der Waldnutzung als Auslauffläche für Hühner bestätigt
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003, 8 LB/01, Natur und Recht (NuR) 2003, 702 (703) und juris-Dokumentation; dem folgend: VG Stade, Urteil vom 17. August 2009, 1 A 38/09, NuR 2009, 739 (740) und juris-Dokumentation. - VG Osnabrück, 05.12.2014 - 6 A 151/14
Wald; Beweidung; Brandverhütung; Einzäunung; Ordnungsgemäße Forstwirtschaft; …
Diese Erwägungen, die auch von anderen Verwaltungsgerichten geteilt werden (vgl. VG Stade, U. v. 17.08.2009 - 1 A 38/09 -, juris = NuR 2009, 739; VG Göttingen, U. v. 26.09.1996 - 4 A 4350/94 -, juris, jeweils für die Waldbeweidung mit Pferden oder Rindern; OVG Münster, B. v. 26.07.2010 - 20 B 327/10 -, juris = DVBl 2010, 1176 für die Legehennenhaltung im Wald) und die Einschätzung des Beklagten sowie des von diesem im Verfahren beteiligten Niedersächsischen Forstamtes K. bestätigen, gelten auch für das vorliegende Verfahren (und im Übrigen auch für andere als die im angefochtenen Bescheid konkret bezeichneten Flächen des Waldes der Klägerin).