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   VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06   

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VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2006,16418)
VG Göttingen, Entscheidung vom 22.11.2006 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2006,16418)
VG Göttingen, Entscheidung vom 22. November 2006 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2006,16418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 GewO; § 14 Abs. 1 GewO
    Berufsbetreuung als Gewerbe; Versagung einer Gewerbeabmeldung; Begriff des Gewerbes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsbetreuung als Gewerbe; Versagung einer Gewerbeabmeldung; Begriff des Gewerbes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 14 Abs. 1
    Gewerberecht: Anmeldungspflicht bei hauptberuflicher Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Gewerbe i.S. von § 1 GewO ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -, GewArch 1976, 293; Urt. v. 1.7.1987 - 1 C 25.85 -GewArch 1987, 331; Beschl. v. 16.2.1995 - 1 B 205.93 -, GewArch 1995, 152).

    Gewerberechtlich gilt - wie bereits oben ausgeführt - als freiberuflich eine wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert (BVerwG, Urt. v. 24.6.1976, a.a.O.; Urt. v. 1.7.1987, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2002 - 7 LA 39/02 -, GewArch 2002, 293).

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Gewerbe i.S. von § 1 GewO ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -, GewArch 1976, 293; Urt. v. 1.7.1987 - 1 C 25.85 -GewArch 1987, 331; Beschl. v. 16.2.1995 - 1 B 205.93 -, GewArch 1995, 152).

    Gewerberechtlich gilt - wie bereits oben ausgeführt - als freiberuflich eine wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert (BVerwG, Urt. v. 24.6.1976, a.a.O.; Urt. v. 1.7.1987, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2002 - 7 LA 39/02 -, GewArch 2002, 293).

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Der BFH hat dementsprechend in seinem Urteil vom 4. November 2004 (IV R 26/03 , Juris) ausgeführt, dass ein Berufsbetreuer keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.
  • VG Lüneburg, 10.05.2006 - 5 A 482/05

    Ausübung eines anzeigepflichtigen Gewerbes i.S.v. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Die Kammer folgt der überzeugenden Begründung des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2006 (Az.: 5 A 482/05) und macht sich die folgenden Ausführungen ausdrücklich zu eigen.
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2002 - 7 LA 39/02

    Dienstleistung; Dienstleistung höherer Art; Gewerbe; Gewinnerzielung;

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Gewerberechtlich gilt - wie bereits oben ausgeführt - als freiberuflich eine wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert (BVerwG, Urt. v. 24.6.1976, a.a.O.; Urt. v. 1.7.1987, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2002 - 7 LA 39/02 -, GewArch 2002, 293).
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus VG Göttingen, 22.11.2006 - 1 A 40/06
    Gewerbe i.S. von § 1 GewO ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -, GewArch 1976, 293; Urt. v. 1.7.1987 - 1 C 25.85 -GewArch 1987, 331; Beschl. v. 16.2.1995 - 1 B 205.93 -, GewArch 1995, 152).
  • VG Göttingen, 08.02.2017 - 1 A 172/16

    Freier Beruf; Gewerbe; Gewerberegister; Löschungsanspruch

    Die Kammer geht vom Begriffsverständnis des freien Berufs aus, das sich in der Rechtsprechung und Literatur ausgebildet hat (vgl. auch Urt. d. Kammer v. 22.11.2006, - 1 A 40/06 -, GewArch 2007, 161, 162).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. BVerwGE 78, 6, 8; Nds. OVG, Urt. v. 17.04.2013, a.a.O., S. 317, m.w.N.; Urt. d. Kammer v. 22.11.2006, a.a.O.).

    Eine Bindungswirkung dieser Einordnung für die Gewerbeaufsichtsbehörde besteht nicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.04.2013, a.a.O., S. 316; Urt. d. Kammer v. 22.11.2006, a.a.O., S. 162).

  • VG Minden, 04.03.2009 - 3 K 1618/08

    Gewerberechtliche Anzeigepflicht eines als "Berufsbetreuer" tätigen

    Herrschende Meinung: BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2007 - 7 LC 125/06 -, GewArch 2008, 34; VG Göttingen, Urteil vom 22.11.2006 - 1 A 40/06 -, GewArch 2007, 161 f., Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Stand November 2007, § 14 Anm. 26 d.
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   VG Göttingen, 02.01.2007 - 1 A 40/06   

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VG Göttingen, 02.01.2007 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2007,46941)
VG Göttingen, Entscheidung vom 02.01.2007 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2007,46941)
VG Göttingen, Entscheidung vom 02. Januar 2007 - 1 A 40/06 (https://dejure.org/2007,46941)
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